Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 16.09.1960, Az.: 1 ABR 5/59
Streitlos abgeschlossene Betriebsvereinbarung; Sozialpartner; Antragsrecht; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Rechtsschutzinteresse; Hutindustrie; Lohnregelung durch Tarifvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.09.1960
- Aktenzeichen
- 1 ABR 5/59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 10129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 26.03.1959 - II LBR 1/59
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. k ArbGG 1953
- § 59 BetrVG 1952
Fundstellen
- BB 1960, 1329
- DB 1960, 1459 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Frage, ob eine streitlos abgeschlossene Betriebsvereinbarung wirksam ist, wird ebenfalls im Verfahren nach ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. k entschieden.
2. Die Sozialpartner haben das Antragsrecht im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, durch das geklärt werden soll, ob eine Betriebsvereinbarung mit Rücksicht auf BetrVG 1952 § 59 wirksam ist.
3. Das Rechtsschutzinteresse der Sozialpartner an der Klärung der unter 2. bezeichneten Frage ist regelmäßig gegeben.
4. In der Hutindustrie werden die Löhne üblicherweise nur durch Tarifvertrag geregelt.