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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 16.09.1960, Az.: 1 ABR 5/59

Streitlos abgeschlossene Betriebsvereinbarung; Sozialpartner; Antragsrecht; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Rechtsschutzinteresse; Hutindustrie; Lohnregelung durch Tarifvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.09.1960
Aktenzeichen
1 ABR 5/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 10129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 26.03.1959 - II LBR 1/59

Fundstellen

  • BB 1960, 1329
  • DB 1960, 1459 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Frage, ob eine streitlos abgeschlossene Betriebsvereinbarung wirksam ist, wird ebenfalls im Verfahren nach ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. k entschieden.

2. Die Sozialpartner haben das Antragsrecht im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, durch das geklärt werden soll, ob eine Betriebsvereinbarung mit Rücksicht auf BetrVG 1952 § 59 wirksam ist.

3. Das Rechtsschutzinteresse der Sozialpartner an der Klärung der unter 2. bezeichneten Frage ist regelmäßig gegeben.

4. In der Hutindustrie werden die Löhne üblicherweise nur durch Tarifvertrag geregelt.