Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.06.2002, Az.: BVerwG 1 B 141.02
Bestimmung des Zeitpunktes des Vorliegens der Voraussetzungen einer nachträglichen Änderung der Sachlage bei Ergehen eines Verpflichtungsurteils über die Gewährung von Abschiebungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 141.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 26874
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 23.01.2001 - AZ: 5 A 329/00
- OVG Niedersachsen - 21.02.2002 - AZ: 8 LB 13/02
- nachfolgend
- BVerwG - 08.05.2003 - AZ: 1 C 15/02
Rechtsgrundlagen
- § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG
- § 51 Abs. 1 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Juni 2002
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Eckertz - Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 21. Februar 2002 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, zu welchem Zeitpunkt bei einem Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Voraussetzung einer nachträglichen Änderung der Sachlage vorliegen muss, wenn der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge widerrufene Bescheid über die Feststellung von Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 AuslG in Erfüllung eines Verpflichtungsurteils ergangen ist.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 15.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Hund
Richter