Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.09.1969, Az.: 3 AZR 138/68
Wettbewerbsverbot; Karenzentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.09.1969
- Aktenzeichen
- 3 AZR 138/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 12.12.1967 - 3 Sa 745/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 22, 125 - 140
- DB 1970, 63-65 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 269 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 626-630 (Volltext mit amtl. LS) "Nichtigkeit bei fehlender Vereinbarung über Karenzentschädigung"
Amtlicher Leitsatz
Die für Wettbewerbsverbote mit kaufmännischen Angestellten geltenden Vorschriften des § 74 Abs. 2 BGB und des § 74 a Abs. 1 Satz 3 HGB sind auf Wettbewerbsverbote mit sonstigen Arbeitnehmern, die nicht kaufmännische Angestellte sind, entsprechend anzuwenden. Das bedeutet:
Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern jeder Art sind ungültig, wenn sie keine Karenzentschädigung für den Arbeitnehmer vorsehen. Sie sind unverbindlich, soweit die Karenzentschädigung nicht dem entspricht, was § 74 Abs. 2 BGB zwingend als Karenzentschädigung für Wettbewerbsverbote mit kaufmännischen Angestellten vorschreibt. Soweit Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern sich über eine längere Zeit als zwei Jahre von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an erstrecken, sind sie unverbindlich.