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Bundesfinanzhof
Urt. v. 24.11.1954, Az.: II 73/54 U

Berechnung der Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung; Berechnung des nicht zu erhebenden Teils der Steuer

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
24.11.1954
Aktenzeichen
II 73/54 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 60, 27 - 28
  • BStBl III 1955, 11

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch in den Fällen des § 7 Abs. 1 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer grundsätzlich zunächst vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.

  2. 2.

    Zur Berechnung des nach § 7 Abs. 1 GrEStG nicht zu erhebenden Teils der Steuer.

Zusammenfassung
  1. 1.

    Auch in den Fällen des §7 Abs. 1 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer grundsätzlich zunächst vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.

  2. 2.

    Zur Berechnung des nach §7 Abs. 1 GrEStG nicht zu erhebenden Teils der Steuer

Tatbestand

1

Der Beschwerdegegner (Bg.) und sein Bruder waren zu je 1/2 Miteigentümer eines Grundstücks mit einem darauf stehenden älteren Hause. Sie setzten sich in der Weise auseinander, daß der Bg. die eine Hälfte der Fläche mit dem darauf stehenden Hause und der Bruder die andere Hälfte der Fläche erhielt. In dem Auseinandersetzungsvertrag ist bestimmt, daß der Bg. zum Ausgleich für den Erwerb des bebauten Grundstücks die im Grundbuch eingetragenen Belastungen übernimmt, die mit rund 3 000 DM valutiert seien. Der Einheitswert des Grundbesitzes ist im Vertrage mit 3 180 DM, der Verkehrswert der Landstelle mit etwa 10 000 DM angegeben.

2

Das Finanzgericht setzte die vom Finanzamt geforderte Grunderwerbsteuer herab, indem es die Steuer von 1 670 DM, der Hälfte des mit 3 340 DM angenommenen gemeinen Werts des Hauses, auf 116,90 DM berechnete.

Entscheidungsgründe

3

Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts hat keinen Erfolg.

4

Dem Vorsteher des Finanzamts ist allerdings darin beizupflichten, daß die Steuer nicht von einem Wert (Einheitswert bzw. gemeinen Wert), sondern nach § 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von der Gegenleistung zu berechnen ist. Etwas anderes kann das Finanzgericht auch nicht aus Abs. 6 der amtlichen Begründung zu "§ 7" (Reichssteuerblatt 1940 S. 400 linke Spalte) entnehmen; denn dort ist nur behandelt, daß die Steuer in bestimmtem Umfang, wie es auch § 7 Abs. 1 und 2 GrEStG vorsehen, nicht erhoben wird.

5

Die Gegenleistung des Bg. besteht in der Aufgabe seines halben Eigentumsbruchteils und in der Befreiung des Bruders von der halben Last, das heißt von der Hälfte der Hypothek, soweit sie valutierte. Diese Hälfte der Hypothek beträgt nach der Erklärung des Bg. in der Berufungsinstanz 1 375 DM. Die Gegenleistung beläuft sich demnach auf 5 000 DM + 1 375 DM = 6 375 DM. Wegen des Ansatzes des gemeinen Werts von 5 000 DM vgl. das Urteil des Senats II 21/51 S vom 2. Juli 1951, Slg.Bd. 55 S. 390, Bundessteuerblatt 1951 III S. 154. Die Steuer (nebst Zuschlägen) beträgt deshalb an sich 446,25 DM.

6

Diese Steuer wird nach § 7 Abs. 1 GrEStG insoweit nicht erhoben, als der Wert des Teilgrundstücks, das der Bg. erhält, dem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. Beteiligt war der Bg. mit 1/2 (von einem gemeinen Wert von 10 000 DM). Er erhält ein Teilgrundstück im Wert von 1/2 von 6 660 DM (Wert des Bodens) = 3 330 DM + 3 340 DM (Wert des Hauses) = 6 670 DM. Die Steuer bleibt demnach im Verhältnis von 6 670 DM: 5 000 DM unerhoben und ist nur im Verhältnis von 6 670 DM: 1 670 DM zu erheben. Für die nicht zu erhebende Steuer X gilt also

7

die Formel 446,25 DM/X = 6670/5000

8

oder (umgekehrt) allgemein ausgedrückt

9

X/volle Steuer = Wert des Bruchteils/Wert des Teilgrundstücks.

10

Die Ausrechnung ergibt 334,50 DM. Er bleiben demnach 446,25 DM - 334,50 DM = 111,75 DM zu erheben.

11

Valutierte die Hypothek, wie in der Entgegnung auf die Rechtsbeschwerde angegeben, noch mit 2 880 DM, so ergibt sich ebenfalls eine zu erhebende Steuer, die den Betrag von 116,90 DM nicht erreicht.

12

Der Vorsteher des Finanzamts kann demnach mit seinem Begehren einer höheren Festsetzung der zu erhebenden Steuer nicht durchdringen.