Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2008, Az.: 4 StR 204/08

Möglichkeit der Vollziehung einer Maßregel bei Zweckerleichterung nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) nach Vollziehung der Strafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.2008
Aktenzeichen
4 StR 204/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 16969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 09.11.2007

Fundstelle

  • NStZ-RR 2011, 235

Verfahrensgegenstand

Sexueller Missbrauch von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. Juni 2008
gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. November 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

    Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht keine ausdrückliche Bestimmung über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel getroffen hat. Nach § 67 Abs. 1 StGB wird eine Maßregel nach § 63 StGB, wenn sie neben einer Strafe in demselben Verfahren angeordnet wird, grundsätzlich vor der Strafe vollzogen. Eine abweichende Bestimmung ist nur dann zu treffen, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Anhaltspunkte dafür sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts findet die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB hier keine Anwendung, da sich diese nur auf Anordnungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bezieht.

3

Der diesbezügliche Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 22).

Tepperwien
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann