§ 58 SchoG - Wechsel des Dienstherrn
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
- Amtliche Abkürzung
- SchoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 223-2
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten die Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte, die im Beamtenverhältnis zu einem kommunalen Schulträger stehen, in den Dienst des Landes.
(2) Bei Lehrkräften und Lehrhilfskräften, die im Angestelltenverhältnis stehen, tritt das Land mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverträge ein.
(3) Die Beamtinnen und Beamten und die Angestellten erhalten hierüber eine Mitteilung.