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Anlage VIII BBesG - Anwärtergrundbetrag

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

(zu § 61)

Gültig ab 1. März 2024

LaufbahnenGrundbetrag
(Monatsbetrag in Euro)
des einfachen Dienstes1 407,63
des mittleren Dienstes1 473,37
des gehobenen Dienstes1 744,22
des höheren Dienstes2 624,08