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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.09.1986, Az.: BVerwG 1 B 160.86

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Antrag eines Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.09.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 160.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 17016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 11.06.1986 - AZ: 11 S 1824/85

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. September 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juni 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung.

2

Das Berufungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis neu zu bescheiden, für unbegründet erachtet, weil der Kläger keinen gültigen Paß oder Paßersatz besitzt und eine Ausnahme oder Befreiung von der Paßpflicht nicht besteht. Der Kläger macht geltend, er habe sich um die Verlängerung seines Nationalpasses bemüht; außerdem habe er bei dem Landratsamt Heilbronn die Erteilung eines Fremdenpasses beantragt und trotz wiederholter Bemühungen lediglich die formlose Mitteilung erhalten, daß das zuständige Regierungspräsidium der Erteilung eines Fremdenpasses nicht zustimme (vgl. dazu Nr. 4.2 AusErl. i.d.F. vom 1. August 1984, GABl. S. 726). Mit Rücksicht hierauf wirft der Kläger die Frage auf, "ob die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis überprüft werden müssen, obwohl der Ausländer seiner Ausweispflicht gemäß § 3 AuslG nicht nachkommen kann, dieser aber nachkommen wollte, und alle hierzu erforderlichen Schritte in die Wege geleitet hat". Der Kläger ist der Ansicht, es müßten "die Voraussetzungen des § 3 Ausländergesetz fingiert werden, nachdem es das Landratsamt Heilbronn vorsätzlich unterlassen hat, den Kläger zu bescheiden". Die aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Sie läßt sich unmittelbar aufgrund des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des beschließenden Senats ohne weiteres beantworten.

3

Nach § 3 AuslG müssen sich Ausländer, die sich im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhalten wollen, durch einen Paß oder Paßersatz ausweisen, soweit nicht eine Ausnahme oder Befreiung besteht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erlischt eine Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt. Daraus folgt, daß die Ausländerbehörde rechtlich gehindert ist, einem paßpflichtigen Ausländer ohne gültigen Paß oder Paßersatz eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das hat der beschließende Senat bereits klargestellt (Beschluß vom 19. Januar 1983 - BVerwG 1 B 11.83 - NVwZ 1983, 226).

4

Da das Fehlen eines erforderlichen Passes oder Paßersatzes ein rechtlich zwingendes Hindernis für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darstellt, ist außerdem nicht zweifelhaft, daß die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in einem solchen Fall keine Prüfung erfordert, ob der Aufenthalt des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG beeinträchtigt und die Aufenthaltserlaubnis aus diesem Grund zwingend zu versagen ist oder ob (bei Fehlen einer solchen Beeinträchtigung) die Behörde eine Ermessensentscheidung - ggf. erneut - zu treffen hat. Es ist nicht zweifelhaft, daß dies ferner dann zu gelten hat, wenn der Ausländer alles ihm Zumutbare getan hat, um sich einen gültigen Paß oder Paßersatz zu beschaffen. Das Gesetz stellt allein darauf ab, ob der Ausländer seiner Paßpflicht genügt oder nicht. Die dargelegte Rechtsfolge, nach der eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf, hängt nicht davon ab, daß das Fehlen eines erforderlichen Passes oder Paßersatzes dem Ausländer zum Verschulden gereicht. Kommt es demnach nur auf den objektiven Tatbestand des Fehlens eines gültigen Passes oder Paßersatzes an, so besteht auch keine rechtliche Grundlage dafür, bei der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis das Vorliegen der paßrechtlichen Voraussetzungen zu fingieren. Insbesondere bildet der Umstand, daß das Landratsamt nach dem Beschwerdevorbringen den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Fremdenpasses nicht oder nicht förmlich beschieden hat, keinen Grund für eine solche Fiktion. Solange der Kläger eine positive Entscheidung über sein Gesuch, ihm einen Eremdenpaß auszustellen, nicht erreicht hat, scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Obwohl die Ausstellung eines Fremdenpasses im weiten Ermessen der Behörde liegt, ein Rechtsanspruch des Ausländers daher grundsätzlich nicht besteht (§ 4 Abs. 1 AuslG; vgl. dazu BVerwGE 42, 143; Beschluß vom 19. Januar 1983 - BVerwG 1 B 11.83 - a.a.O.), ist der Ausländer übrigens insoweit selbst dann nicht rechtsschutzlos, wenn ein Ablehnungsbescheid nicht ergeht (§ 75 VwGO).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht;
Meyer, Richter am Bundesverwaltungsgericht;
Dr. Diefenbach, Richter am Bundesverwaltungsgericht;