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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.08.1983, Az.: 4 StR 430/83

Vorliegen rechtswidriger Vermögensvorteile bei Abschluss von Kaufverträgen "Zug um Zug"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.08.1983
Aktenzeichen
4 StR 430/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 19.04.1983

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Bernhard D. aus O., geboren am ... 1959 in B.,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 23. August 1983
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 19. April 1983

    1. a)

      soweit der Angeklagte im Fall II, 1 der Urteilsgründe (Firma Kleine) wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist und

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen

    aufgehoben.

  2. 2.

    Der Angeklagte wird im Fall II, 1 freigesprochen. Insoweit trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten die Staatskasse.

  3. 3.

    Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  4. 4.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

1.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die allgemeine Sachbeschwerde erfolgte Überprüfung des Urteils hat in den Fällen II, 2 bis II, 8 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2.

Die Verurteilung im Fall II, 1 kann jedoch nicht bestehenbleiben.

4

Nach den Feststellungen war die Lieferung des vom Angeklagten bei der Firma K. bestellten Kraftfahrzeugs Zug um Zug gegen Barzahlung vereinbart worden (UA 4). Unter diesen Umständen war eine Schädigung der Verkäuferfirma und ein rechtswidriger Vermögensvorteil für den Angeklagten ausgeschlossen, solange sich die Firma an die vertraglichen Abmachungen hielt; denn sie bekam entweder den Kaufpreis oder behielt das Fahrzeug (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1974 - 2 StR 95/74 - bei Dallinger MDR 1975, 196; Urteile vom 19. August 1981 - 2 StR 393/81 - und vom 25. August 1982 - 3 StR 347/82 - bei Holtz MDR 1983, 90). Der Angeklagte hätte nur dann einen versuchten Betrug begehen können, wenn er bei Abschluß des Kaufvertrages davon ausgegangen wäre, daß er die Auslieferung des Kraftfahrzeugs auch ohne sofortige Bezahlung werde, erreichen können. Anhaltspunkte für derartige Vorstellungen des Angeklagten enthält das Urteil jedoch nicht. Da auszuschließen ist, daß sich bei einer erneuten Beweisaufnahme zu diesem Fall weitere Feststellungen treffen lassen, hat der Senat von einer Zurückverweisung abgesehen und den Angeklagten insoweit freigesprochen.

5

Der Wegfall der für diesen Fall festgesetzten Einzelstrafe (9 Monate) erfordert eine neue Entscheidung über die Gesamtstrafe.

Hürxthal
Knoblich
Ruß
Goydke
Meyer-Goßner