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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.11.1996, Az.: 1 BvR 580/93

Verfassungsbeschwerde; Preismoratorium; Apotheken; Fertigarzneimittel; Budgetierung; Zuzahlung ; Betroffenheit; Reflexwirkung; Unmittelbarkeit; Begründung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
01.11.1996
Aktenzeichen
1 BvR 580/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1997, 791 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführer betreiben Apotheken. Sie wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Vorschriften des § 84 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und § 31 Abs. 3 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) sowie gegen Art. 29 und Art. 30 GSG. Die Vorschriften regeln ein Preismoratorium für apothekenpflichtige Fertigarzneimittel, die Budgetierung von Arznei- und Heilmitteln sowie die Zuzahlung von Versicherten zu verordneten Arznei- und Verbandsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung.

2

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil sie unzulässig ist. Eine unmittelbar gegen ein Gesetz erhobene Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 90, 128 (135) [BVerfG 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90]; stRspr). Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht zu entnehmen, daß sie selbst unmittelbar in ihren durch Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Rechten durch die angegriffenen gesetzlichen Regelungen betroffen sind. Zwar haben sie geltend gemacht, durch die Regelungen der Art. 29 GSG, § 84 und § 31 Abs. 3 SGB V werde aufgrund des Verordnungs- und Einkaufsverhaltens der Vertragsärzte bzw. der Versicherten ihr eigener Umsatz und damit Gewinn geschmälert. Dies sind jedoch lediglich Reflexwirkungen der angegriffenen Regelungen, die nicht ausreichen, um die Beschwerdeführer als rechtlich selbst und unmittelbar betroffen zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 70, 1 (23)). Soweit die Beschwerdeführer Wettbewerbsverzerrungen durch die angegriffenen Regelungen behaupten, fehlt es an der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erforderlichen substantiierten Begründung, in welchem Umfang sich Umsätze von Apotheken auf andere Leistungserbringer verlagern. Auch fehlt die erforderliche Begründung, die eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aufgrund des sie unmittelbar betreffenden Preismoratoriums des Art. 30 GSG möglich erscheinen läßt. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, auf welchen Berechnungsgrundlagen die behaupteten Wertverluste der Warenlager beruhen und daß sie unvermeidbar waren, obwohl Ende 1992 die Möglichkeit bestand, sich auf die Gesetzesänderung einzustellen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

4

Kühling

5

Jaeger

6

Steiner