Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.08.2025, Az.: B 11 AL 15/25 BH
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.08.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 15/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:150825BB11AL1525BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Baden-Württemberg - 21.03.2025 - AZ: L 8 AL 803/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Anträge des Klägers, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. März 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen sowie ihm für ein solches Verfahren einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
[Gründe]
Der am 14.4.2025 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der beabsichtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG Baden-Württemberg, das ihm am 1.4.2025 zugestellt wurde, einen Notanwalt beizuordnen und PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.
Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Aussichtslosigkeit iS des § 78b Abs 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision offenbar nicht vorliegen (vgl nur Senatsbeschluss vom 12.2.2024 - B 11 AL 41/23 B - juris RdNr 2 mwN).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt offenbar nicht vor. Der Kläger begehrt im Zusammenhang mit einem von ihm im Juli 2001 gestellten Antrag ua weiteres Insolvenzgeld von der beklagten Bundesagentur für Arbeit - im Überprüfungsverfahren- und deren Verpflichtung zur Meldung sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts an die Rentenversicherung. Eingeleitet hat die Beklagte das Überprüfungsverwaltungsverfahren aufgrund eines Antrags des Klägers aus dem Jahr 2023. Zwischen den Beteiligten war vorinstanzlich insbesondere streitig, ob die Beklagte einen ausdrücklichen Bewilligungsbescheid über Insolvenzgeld vom 7.11.2001 erlassen hat, was angesichts des Zeitablaufs nach den Feststellungen des LSG nicht mehr zu rekonstruieren ist. Wegen eines nachweislich dem Kläger zugegangenen Schreibens der Beklagten vom 7.11.2001, genannt "Bescheinigung über den Bezug von Insolvenzgeld - Insg - (zur Vorlage beim Finanzamt)" und der tatsächlichen Auszahlung von Insolvenzgeld auf das Insolvenzereignis ist das LSG von einem sog Schalter-Verwaltungsakt ausgegangen. Sodann hat es entschieden, dass dem Überprüfungsbegehren aus dem Jahr 2023 die Verfallfrist des § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X entgegensteht. Zu einem im Berufungsverfahren geltend gemachten Überprüfungsbegehren aus dem Jahr 2002 hat es befunden, dass nach den genauer festgehaltenen Umständen des Einzelfalls durch die Beklagte keine Entscheidung mehr zu treffen sei.
Im Hinblick hierauf stellen sich in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Mit einem Revisionsverfahren könnte keinerlei im allgemeinen Interesse erforderliche Klärung erreicht werden. Die Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsakts ergeben sich aus dem Gesetz (§ 31 SGB X); dass in Auszahlungen sog konkludente Verwaltungsakte liegen können, ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt (dazu zB BSG vom 24.6.2021 - B 7 AY 4/20 R - BSGE 132, 232 = SozR 4-3520 § 2 Nr 8). Gleiches gilt für die Wirkungen, die der Ablauf der Verfallfrist aus § 44 Abs 4 SGB X auf den Erfolg des Überprüfungsantrags hat (vgl BSG vom 6.3.1991 - 9b RAr 7/90 - BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1).
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
Schließlich liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger auf sein Vorbringen in der Anhörungsrüge gegen das Urteil des LSG verwiesen hat. Das LSG hat sich in seinem Urteil ausführlich mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt. Dass es diesem Vortrag folgt, wird von dem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 SGG) nicht erfasst (stRspr; zuletzt etwa Senatsbeschluss vom 13.7.2023 - B 11 AL 8/23 B - juris RdNr 8).
Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision schon offenbar nicht vorliegen, bestehen auch keine für die Frage der Bewilligung von PKH gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten. Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).