Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.1985, Az.: 2 StR 826/84

Rechtliche Wirkungen der Auslosung einer Schöffin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1985
Aktenzeichen
2 StR 826/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 15975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 13.04.1984

Fundstelle

  • NStZ 1985, 495

Verfahrensgegenstand

Raub u.a.

Prozessführer

1. Bautechniker Dzavid B. aus F., geboren am ... 1956 in P. (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Hilfsarbeiter Pantaleo Cosimo P. aus M., geboren am ... 1957 in N./L.,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. März 1985
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten B. und P. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 1984, soweit sie verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revisionen der Angeklagten B. und P. haben mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Das Urteil ist aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vorliegt. Die Angeklagten rügen mit Recht, daß die Strafkammer mit der lediglich ausgelosten, also nicht gewählten Schöffin Bo. in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (BGH NJW 1984, 2839).

2

Bei keinem der beiden Angeklagten ist diese Rüge präkludiert. Was den Angeklagten B. betrifft, so hat dessen Verteidiger, nachdem die Gerichtsbesetzung erst zu Beginn der Verhandlung mitgeteilt worden war, vergeblich verlangt, daß die Hauptverhandlung unterbrochen werde, damit die Besetzung geprüft werden könne (§ 338 Nr. 1 c, § 222 a Abs. 2 StPO). Was den Angeklagten P. angeht, so ist der vom Verteidiger dieses Angeklagten rechtzeitig erhobene Besetzungseinwand von der Strafkammer zurückgewiesen worden (§ 338 Nr. 1 b, § 222 b StPO).

3

Das Urteil ist demgemäß in dem angegebenen Umfang aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren Rügen ankommen könnte.

Müller
Meyer
Maier
Theune
Niemöller