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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.2012, Az.: BVerwG 5 BN 1.12

Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.R.d. Klärung der Reichweite der Gerichtsbarkeitsklausel in § 47 Abs. 1 VwGO

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.2012
Aktenzeichen
BVerwG 5 BN 1.12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 24552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 14.12.2011 - AZ: 3 S 2611/09
nachfolgend
BVerwG - 18.04.2013 - AZ: BVerwG 5 CN 1.12

In der Normenkontrollsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2012
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. Dezember 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite der Gerichtsbarkeitsklausel in § 47 Abs. 1 VwGO geben.

Stengelhofen
Dr. Häußler
Dr. Fleuß