Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: B 6a KR 12/25 BH

Ablehnung des Antrags auf PKH-Bewilligung für Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision ; Fehlende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.12.2025
Aktenzeichen
B 6a KR 12/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:151225BB6aKR1225BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gotha - 23.07.2021 - AZ: S 50 KR 175/21
LSG Thüringen - 30.01.2025 - AZ: L 2 KR 207/22

Redaktioneller Leitsatz

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind grundsätzlich nicht zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche nach Art 34 GG i.V.m. § 839 BGB berufen und es hat jedenfalls dann keine teilweise Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs. 2 GVG zu erfolgen, wenn kein Fall der objektiven Klagehäufung vorliegt, in dem für einen selbstständigen prozessualen Anspruch nur die Amtshaftung als Rechtsgrundlage in Betracht kommt und sozialrechtliche Anspruchsgrundlagen von vornherein ausscheiden. Ein Ausnahmefall, der dem LSG über die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben könnte, über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, setzt voraus, dass das SG eine "Entscheidung in der Hauptsache" i.S.d. § 17a Abs. 5 GVG getroffen hat.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. Januar 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist die Festsetzung eines Säumniszuschlages auf rückständige Beitragsforderungen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1.12.2009.

2

Der Kläger, der zunächst hauptberuflich selbstständig war, ist seit 1991 - unterbrochen durch Pflichtmitgliedschaften - freiwilliges Mitglied der zu 1. beklagten Krankenkasse und bei der Beklagten zu 2. sozial pflegeversichert. Seit dem 16.4.2021 ist er über seine Ehefrau bei den Beklagten familienversichert.

3

Mit Mahnschreiben vom 24.9.2020 teilte die Beklagte zu 1. dem Kläger mit, dass noch Beitragszahlungen offen seien, die sich derzeit auf 28 559,74 Euro zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von 185 Euro beliefen (insgesamt 28 744,74 Euro). Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.12.2020). Da es sich bei der Mahnung nicht um einen Verwaltungsakt handele, sei der Widerspruch nur in Bezug auf die Festsetzung des Säumniszuschlages zulässig, jedoch nicht begründet. Für Beiträge, die das freiwillige Mitglied nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt habe, sei nach § 24 Abs 1 SGB IV ein Säumniszuschlag zu zahlen.

4

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger ua geltend gemacht, bei dem Säumniszuschlag handele es sich um eine nebensächliche Streitangelegenheit; grundsätzlich klage er wegen der Gesamtforderung der Beiträge zur GKV und zur sozialen Pflegeversicherung. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.7.2021).

5

Während des von dem Kläger eingeleiteten Berufungsverfahrens setzten die Beklagten ua die Beiträge für die Zeit vom 1.1.2019 bis 31.3.2021 niedriger fest als zuvor (Bescheid vom 16.6.2022); der Beitragsrückstand des Klägers verringerte sich entsprechend. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 30.1.2025). Die zulässige Berufung sei unbegründet. Gegenstand des Rechtsstreits sei eine Anfechtungsklage gegen die Mahnung vom 24.9.2020. Diese Anfechtungsklage sei zulässig, soweit sie einen Verwaltungsakt enthalte. Dies treffe nicht auf die Mahnung, aber auf die Festsetzung des Säumniszuschlages zu. Auch die Mitteilung des Rückstands der Beiträge in der angefochten Mahnung sei kein Verwaltungsakt. Durch die Neufestsetzung der Beiträge habe sich der Rückstand auf 18 953,68 Euro reduziert. Auf den festgesetzten Säumniszuschlag habe dies keine Auswirkungen, weil er ein Prozent der rückständigen Beträge (§ 24 Abs 1 SGB IV) nicht erreiche; er sei zugunsten des Klägers zu niedrig festgesetzt. Soweit der Kläger auch einen Amtshaftungsanspruch auf Schadensersatz ("Zahlung der Beiträge durch Dritte") geltend machen wolle, ergebe sich aus Art 34 Satz 3 GG, § 17 Abs 2 Satz 2 GVG die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Ein Ausnahmefall, der dem Senat eine eigene Kompetenz gebe, über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, liege nicht vor.

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 30.1.2025 hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

7

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen.

8

Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes iS von § 160 Abs 2 SGG ergeben.

9

a) Dass eine Zulassung der Revision auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt werden könnte, ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Ungeklärte Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, liegen nicht vor.

10

aa) Im Hinblick auf die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit offenen Beitragsrückständen ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass eine Mitteilung über den Rückstand ebenso wie die Zahlungsaufforderung keinen selbstständig anfechtbaren Regelungscharakter im Sinne eines Beitragsbescheids hat (vgl zB BSG Beschluss vom 27.4.2021 - B 12 KR 56/20 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 8 RdNr 12; zur Zulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen vgl auch BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 28/18 R - SozR 4-2400 § 24 Nr 9). Der Kläger rügt auch in erster Linie die Beitragserhebung selbst, die jedoch nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides war.

11

bb) Schließlich ist auch geklärt, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich nicht zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche nach Art 34 GG i.V.m. § 839 BGB berufen sind (vgl dazu BSG Beschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 26 ff) und jedenfalls dann keine teilweise Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs 2 GVG zu erfolgen hat (vgl zB BSG Beschluss vom 5.9.2022 - B 1 KR 99/21 B - juris RdNr 8 mwN), wenn kein Fall der objektiven Klagehäufung vorliegt, in dem - anders als hier - für einen selbstständigen prozessualen Anspruch nur die Amtshaftung als Rechtsgrundlage in Betracht kommt und sozialrechtliche Anspruchsgrundlagen von vornherein ausscheiden (vgl BSG Beschluss vom 5.9.2022 - B 1 KR 99/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 19.9.2023 - B 4 AS 56/23 B - juris RdNr 8 mwN). Darüber hinaus ist ebenfalls geklärt, dass - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - ein Ausnahmefall, der dem LSG über die Bindungswirkung des § 17a Abs 5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben könnte, über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, voraussetzt, dass das SG eine "Entscheidung in der Hauptsache" iS des § 17a Abs 5 GVG getroffen hat (vgl BSG Beschluss vom 31.10.2012 - B 13 R 437/11 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 16.7.2020 - B 1 KR 3/19 B - juris).

12

b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass von einem Prozessbevollmächtigten eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 1 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könnte.

13

c) Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) verletzt, da es "die Ursachen des Rechtsstreits völlig bei seiner Urteilsfindung ignoriert", indem es über die von ihm "angegriffene Hauptforderung der Gegenseite" nicht verhandelt und entschieden habe, ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) einen solchen Verfahrensmangel mit Erfolg geltend machen könnte. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, die der Kläger hiermit anspricht, ist nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides gewesen. Damit könnte aber auch ein zugelassener Prozessbevollmächtigter nicht darlegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem vermeintlichen Gehörsverstoß beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (zu dieser Darlegungsanforderung bei der Gehörsrüge vgl etwa BSG Beschluss vom 20.12.2022 - B 6 KA 23/22 B - juris RdNr 12).

14

2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

15

3. Die von dem Kläger persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Sie ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

16

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.