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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1960, Az.: I ZR 157/58

Verletzung eines Patentrechts ; Nichtigkeit eines Patentanspruchs ; Klageänderung nach Ablauf einer Berufungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1960
Aktenzeichen
I ZR 157/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Patentsache
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Jungbluth, Pehle und Ebel
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 15. Juli 1958 abgeändert.

  2. II.

    Das Patent Nr. 835 879 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung, wie folgt, teilweise für nichtig erklärt:

    1. 1.

      Die Ansprüche 1 und 4 werden gestrichen.

    2. 2.

      Der Anspruch 2 erhält als neuer Anspruch 1 folgende Fassung:

      Zwei- oder mehrarmiges Abziehgerät für Polklemmen von Akkumulatoren, für Kugellager, Zahnräder, Scheiben u.dgl. mit einem in einem Querstück (1) unverdrehbar gelagerten mutterähnlichen Führungsstück (6) der Spindel (7) und aus mehreren übereinandergelegten Schichten gestanzten Stahlblechs bestehenden Greiferarmen (3), die schwenkbar im Querstück gelagert und ohne entlastende weitere Verbindung mit dem Führungsstück in diesem an ihrem kürzeren Hebelarm so geführt sind, daß eine begrenzte Längsverschiebung des Führungsstücks gegenüber dem Querstück möglich ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Querstück aus Stahlblech auf kaltem Wege geformt ist.

    3. 3.

      Der bisherige Anspruch 3 bleibt unter Wegfall der Worte "und 2" als neuer Anspruch 2 bestehen.

  3. III.

    Die Klägerin hat 1/4, die Beklagte 3/4 der Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 1. Januar 1949 laufenden, auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 erteilten Patents Nr. 835 879, dessen Patentansprüche lauten:

  1. 1.

    Zwei- und mehrarmiges Abziehgerät für Polklemmen von Akkumulatoren, für Kugellager, Zahnräder, Scheiben u.dgl. mit gelenkig an einem Querstück befestigten Armen, dadurch gekennzeichnet, daß die Arme (3) aus hochwertigem Stahlblech gestanzt und in mehreren Schichten übereinander im Querstück (1) gelagert sind.

  2. 2.

    Gerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die das Querstück (1) bildende Brücke aus starkem Stahlblech auf kaltem Wege geformt ist.

  3. 3.

    Gerät nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Arme (3) an ihrem oberen Ende vorspringende Nasen (4) tragen, mit welchen sie in eine rillenförmige Ausdrehung (5) des mutterähnlichen Führungsstücks (6) der Spindel (7) ragen, um ein schnelles Öffnen und Schließen der Greiferarme (3) durch Längsverschieben der Mutter (6) im Querstück (1) bei gleichzeitiger Hubbegrenzung der Spindel (7) zu ermöglichen.

  4. 4.

    Gerät nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Spitze der Spindel (7) eine Abdrehung zur Aufnahme einer Druckscheibe (12) aufweist, die ein zu tiefes Eindringen der Spindelspitze in die Polklemme beim Abziehen der letzteren verhindert.

2

Mit der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin im ersten Rechtszuge nur den Anspruch 2 angegriffen mit dem Antrage, ihn für nichtig zu erklären.

3

Zur Begründung hat sie ausgeführt, der den Gegenstand dieses Anspruchs bildende Austausch von geschmiedetem Stahl gegen gestanztes Stahlblech sei nicht erfinderisch, denn ein derartiger Austausch sei bei der Herstellung beliebiger Gegenstände aus Stahlblech allgemein bekannt gewesen und deshalb eine platte Selbstverständlichkeit. Dazu hat sie auf das Konversationslexikon Brockhaus 1955, auf Zeitungsausschnitte aus dem "Maschinenmarkt", auf S. 70 eines Kataloges der Firma S. Corporation, Kenosha/Wisconsin, vom 15. Dezember 1944, sowie auf die französische Patentschrift 758 795 hingewiesen.

4

Die Beklagte hat der Klage widersprochen und hilfsweise beantragt,

den Anspruch 2 dahin zu fassen:

"Gerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die das Querstück (1) bildende Brücke aus starkem Stahlblech U-förmig mit einer Ausnehmung im mittleren Teil auf kaltem Wege geformt ist und daß das Führungsstück (6) der Spindel (7) in der Ausnehmung des Querstücks (1) in Richtung der Spindelachse verschiebbar, aber nicht verdrehbar gelagert ist."

5

Hilfsweise hat sie statt dessen ferner beantragt,

den Ansprüchen 2 und 3 folgende Fassung zu geben:

"2)
Gerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die das Querstück (1) bildende Brücke aus starkem Stahlblech auf kaltem Wege geformt ist und die Spindel (7) in einem besonderen, längs verschieblichen Führungsstück (6), das mit den Greiferarmen (3) zusammenwirkt, gelagert ist, um ein schnelles öffnen und Schließen des Führungsstückes bei gleichzeitiger Hubbegrenzung der Spindel zu ermöglichen.

3)
Zwei- oder mehrarmige Abzieher nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Arme (3) an ihrem oberen Ende vorspringende Nasen (4) tragen, mit welchen sie in eine rillenförmige Ausdrehung (5) eines mutterähnlichen Führungsstückes (6) der Spindel (7) fragen."

6

Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der allein angegriffene Anspruch 2 sei offenbar bewußt nur als Unteranspruch begehrt worden; deshalb sei im Nichtigkeitsverfahren auch nur zu prüfen, ob er als Unteranspruch bestehen könne. Das sei zu bejahen, weil die in ihm enthaltene Lehre neu sei und keine platte Selbstverständlichkeit darstelle. Auf die Hilfsanträge der Beklagten, die überdies auf im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Veränderungen der Ansprüche 2 und 3 hinausliefen, sei daher nicht einzugehen.

7

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem die Klage erweiternden Antrage, alle Ansprüche des Patents für nichtig zu erklären. Sie hat diesem noch folgende Patentschriften und sonstigen druckschriftlichen Vorveröffentlichungen entgegengehalten: DRP 356 312, DRGM 1.468 942, einen Katalog der Beklagten von 1942, Seite 10, DBP 875 329, DBP 912 439, einen Katalog der Firma R., Magdeburg, von 1939/40, S. 96, und einen Katalog der Firma Wilhelm B., Remscheid-Hasten, von 1937, S. 58.

8

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9

Auf den Anspruch 4 hat sie inzwischen verzichtet.

10

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten von dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. Jehlicka eingeholt, das von diesem in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt worden ist.

Entscheidungsgründe

11

I.

Die Beschreibung des Streitpatents setzt zwei- oder mehrarmige Abziehgeräte für Polklemmen von Akkumulatoren, für Kugellager, Zahnräder, Scheiben u.dgl. als bekannt voraus, deren Greiferarme gelenkig in einem Querstück gelagert sind.

12

1.

Die Beschreibung geht sodann davon aus, es sei ein Nachteil der bisher bekannten Abzieher, daß sie infolge ihrer besonders kräftigen Bauart und Herstellung aus schmiedbarem Stahl ein großes Gewicht aufwiesen und sich daher weniger zum Abziehen kleinerer Gegenstände, wie beispielsweise Polklemmen von elektrischen Batterien u.dgl. eigneten.

13

Die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe besteht dementsprechend, ohne daß dies in der Beschreibung besonders gesagt wird, zunächst darin, diesen Nachteil zu vermeiden. Sie erschöpft sich hierin aber nicht; wie sich aus dem auf S. 2 Zeile 80-83 der Beschreibung enthaltenen Hinweis ergibt, bezeichnet der Erfinder es nämlich als einen weiterer Nachteil der bekannten Ausführungen, daß sie im Gesenk geschmiedet werden müssen. Auch diesen in der Herstellungsweise erblickten Nachteil will die Erfindung vermeiden und dadurch die Herstellung verbilligen und vereinfachen.

14

Als Lösung schlägt das Streitpatent vor, die Greiferarme aus hochwertigem Stahl zu stanzen und in mehreren Schichten übereinander in dem Querstück zu lagern (S. 2 Zeile 13 bis 16). Dem entspricht die Fassung des Anspruchs 1, der somit die technische Lehre zum Gegenstand hat, die - bislang geschmiedeten - gelenkig im Querstück gelagerten Greiferarme in hochwertigem, in mehreren Schichten übereinander gelegtem, gestanztem Stahlblech auszuführen.

15

2.

Diesen Anspruch greift die Klägerin allerdings erstmals im Berufungsrechtszuge an; sie stellt das Verfahren damit inhaltlich auf eine neue Grundlage, denn die ursprünglich auf den Unteranspruch 2 beschränkte Nichtigkeitsklage konnte nur dazu führen, diesen auf die beschränkten Erfordernisse der Rechtsbeständigkeit als Unteranspruch zu prüfen, während nunmehr der Anspruch 1 und für den Fall seiner Vernichtung auch der Anspruch 2 auf seine Erfindungseigenschaft zu prüfen ist. Es liegt daher eine den Streitstoff verschiebende Klageänderung und keine bloße Klageerweiterung vor. Der Umstand, daß die Klageänderung erst nach Ablauf der Berufungsfrist vorgenommen worden ist, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen; die Gründe, die den Senat veranlaßt haben, die Klageerweiterung auch nach Ablauf dieser Frist zu gestatten (BGHZ 17, 305, 307) [BGH 24.05.1955 - I ZR 25/53] treffen auch für die Klageänderung zu. Allerdings ist die Klageänderung im Nichtigkeitsverfahren nicht uneingeschränkt zulässig, wie sich aus der entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 264, 269 ZPO auf das Nichtigkeitsverfahren ergibt. Danach darf die Klage aber geändert werden, wenn dies sachdienlich ist oder der Gegner einwilligt. Diese Einwilligung hat die Beklagte auf Befragen ausdrücklich erklärt. Auf diese Einwilligung kann es im Nichtigkeitsverfahren in der Berufungsinstanz nur dann nicht ankommen, wenn die der Parteienherrschaft entzogene Sachaufklärung darunter leiden würde, daß die Sache nur in einem Rechtszuge verhandelt wird; im allgemeinen wird das nicht der Fall sein, da nach §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 3 der Verordnung vom 30. September 1936 (RGBl II 316) notfalls auch im Berufungsrechtszug noch auf die Mitwirkung des besonders sachkundigen Patentamts zurückgegriffen werden kann, Wenn es aber trotzdem geboten wäre, im Interesse einer vollständigen Klärung zuvor den zuständigen Nichtigkeitssenat mit der Prüfung zu befassen, so müßte auch bei Einwilligung des Beklagten die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden, soweit nicht eine Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels in Betracht kommt.

16

Im vorliegenden Falle ist jedoch die Klageänderung sachdienlich, weil der zu prüfende technische Sachverhalt keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen hinreichend geklärt erscheint.

17

3.

Die lehre des Anspruchs 1 war am Tage der Anmeldung des Streitpatents neu. Es ist keine Vorveröffentlichung nachweisbar, die für Abziehgeräte lehren würde, Greiferarme in Gestalt lamellenartig aufeinander liegender Stahlbleche auszuführen.

18

a)

Die entgegengehaltene Deutsche Patentschrift Nr. 356 312 betrifft einen Kranhaken, der aus mehreren sog. Lamellen besteht, von denen nicht gesagt, aber für den Durchschnittsfachmann auch ohnedies zu erkennen ist, daß es sich um gestanzte Stahlbleche handeln kann. Gegenstand dieser Erfindung ist es gewesen, zwischen diesen Lamellen eine wärmeisolierende Schicht vorzusehen. Überhaupt Lamellen statt eines massiv ausgeführten Kranhakens anzuordnen wird dagegen dort, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch nach dem Zusammenhang der Beschreibung als bekannte, jedenfalls aber nicht erfinderische Maßnahme vorausgesetzt.

19

Wenn es auch hiernach und nach den von der Klägerin bezeichneten Ausführungen bei Brockhaus ein in der stahlverarbeitenden Industrie allgemein bekanntes Prinzip ist, Werkstücke aus Stahlblech zu stanzen, statt im Gesenk zu schmieden, und wenn es ferner auch allgemein bekannt ist, daß ein massiv ausgeführtes Werkstück durch eine entsprechende Zahl aufeinander gelegter Lamellen ersetzt zu werden vermag, so ist bei dieser Austauschmaßnahme doch zu bedenken, daß sie nicht ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der im Einzelfall gegebenen Konstruktion angewandt werden kann; der Fachmann wird diese vielmehr jeweils in Rechnung stellen. Es handelt sich mithin nicht um Gleichwerte, die einander bereits in der Frage der Neuheit entgegengehalten werden könnten.

20

b)

Aus der weiteren Entgegenhaltung, dem Prospekt der Beklagten betreffend den "Radabzieher Kukko Nr. 38 DRGM", der noch Reichsmarkpreise enthält und daher unzweifelhaft vor dem Prioritätstage veröffentlicht worden ist, ist nicht mit Sicherheit zu erkennen, ob der obere, U-förmige Teil der Haken geschmiedet oder gestanzt ist; die Beklagte behauptet das Erstere für den gesamten Haken. Der gerichtliche Sachverständige hat sich hierüber in der Verhandlung dahin geäußert, die im Prospekt enthaltene Abbildung und die dazu gegebene Beschreibung sprächen nicht für die Annahme, daß dieser Teils in Stahlblech auszuführen sei. Dieser Auffassung schließt der Senat sich besonders in Anbetracht der einer Verwendung von Stahlblech hinderlichen Form dieses Teiles an. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß in dieser Entgegenhaltung die Verwendung des gestanzten Stahlblechs bei Greiferarmen von Abziehgeräten jedenfalls hinsichtlich des oberen Teiles der Greiferarme nicht gelehrt worden ist. Dagegen ist der untere, gebogene, aus zwei Laschen bestehende Teil der Greiferarme offenbar aus gestanztem Stahlblech ausgeführt worden. Auch das steht aber dem Streitpatent nicht neuheitsschädlich entgegen, denn es handelt sich hierbei nicht um aufeinandergelegte Stahlbleche. Mit Recht sieht der Sachverständige diesen Unterschied der Ausführung als wesentlich an.

21

4.

Ist hiernach zwar davon auszugehen, daß im Stande der Technik die Verwendung mehrerer aufeinanderliegender gestanzter Stahlbleche für Greiferarme von Abziehgeräten nicht nachgewiesen ist, so erheben sich hinsichtlich des Anspruchs 1 in der Frage des technischen Fortschritts begründete Zweifel. Die Erfindung beansprucht einen Fortschritt in zwei Richtungen: Gewichtsverminderung und Fertigungsvorteile.

22

a)

Zu dem erstgenannten Punkte hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, die Lehre, die Greiferarme aus hochwertigem Stahlblech zu stanzen, stelle nicht ganz allgemein, sondern nur im Zusammenhang mit anderen Umständen eine "wirtschaftlich nützliche Regel für technisches Handeln" dar (S. 3 d. Gutachtens); auch sei bekannt, daß sich die Last bei Teilung des tragenden Querschnitts in mehrere gleichartige parallele tragende Teile nicht gleichmäßig auf diese verteile; dieser Grund könne möglicherweise gegen eine Unterteilung sprechen, wenn man optimale Gewichtsverhältnisse anstrebe. Aus diesen Ausführungen geht, wie die Beklagte auch gar nicht in Abrede stellt, hervor, daß der behauptete Fortschritt einer Gewichtsverminderung nur durch Verminderung des gesamten Querschnitts erreicht werden könnte, denn die spezifischen Gewichte von Stahlblech und geschmiedetem Stahl sind etwa gleich. Um eine Gewichtsverminderung bei Befolgung der Lehre des Anspruchs 1 zu erzielen, müßte daher ein Stahlblech verwendet werden, dessen Festigkeitseigenschaften diejenigen von geschmiedetem Stahl auch dann noch übertreffen, wenn es in mehrere Teile aufgeteilt ist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist aber das Ausstanzen von Hakenlamellen nur bei einem Stahlblechmaterial von 70 kg oder, wie der Sachverständige meint, etwa 80 kg Festigkeit möglich; im Gesenk geschmiedetes Material kann dagegen eine Festigkeit in Höhe von 120 kg/cqm haben. Hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, die Lehre des Anspruchs 1 führe zu einer technisch fortschrittlichen Gewichtseinsparung bei den Greiferarmen.

23

b)

Dagegen ist nicht zu verkennen, daß die Verwendung von Stahlblech im Wege kalter Verformung durch Stanzen in vielen Fällen einen technischen Fortschritt gegenüber der Herstellung durch warmes Schmieden im Gesenk oder durch Herausarbeiten aus dem Vollen darstellt, sofern man auf die Vereinfachung der Herstellung abstellt.

24

c)

Mit einer solchen Vereinfachung kann der technische Fortschritt jedoch nicht begründet werden, wenn mit ihr zwangsläufig eine sie aufwiegende Verschlechterung der technischen Eigenschaften des hergestellten Gegenstandes verbunden ist (Reimer, Patentgesetz, 2. Aufl. § 1 Anm. 27). Nach dem Ergebnis der Verhandlung muß bezweifelt werden, daß die Lehre des Anspruchs 1 unter Mitberücksichtigung der mit ihr verbundenen Nachteile überhaupt noch einen technischen Fortschritt bringt. Die Verwendung mehrerer lose aufeinandergelegter Stahlblechlamellen birgt nämlich die Gefahr der Verbiegung einzelner Lamellen in sich, weil der Kraftfluß nicht immer alle Lamellen zugleich oder gleichmäßig erfaßt. Um diesen Nachteil zu vermeiden, würde der auf die erforderliche Sicherheit bedachte Durchschnittsfachmann die einzelnen Lamellen durch Schrauben, Niete oder durch Punktschweißen verbinden. Es sind deshalb zusätzliche Arbeitsgänge oder Vorrichtungen nötig. Dazu kommt als weiterer Nachteil, daß, wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, das unter den abzuziehenden Gegenstand greifende Ende des Greiferarmes tellerartig verbreitert ausgeführt zu werden pflegt, was bei der Ausführung aufeinanderliegender Lamellen nicht durchführbar ist.

25

5.

Selbst, wenn man der Lehre dieses Anspruchs einen technischen Fortschritt dennoch zuerkennen müßte, so fehlt es ihr aber jedenfalls an der erforderlichen Erfindungshöhe. Da es allgemein bekannt war, daß geschmiedete Teile durch gestanzte Teile ersetzt werden können und daß zur Erzielung großer Querschnitte mehrere gestanzte Teile parallel zu einem Träger verbunden werden können, könnte dem Anspruch 1 Erfindungshöhe nur zuerkannt werden, wenn bei den hier gegebenen technischen Voraussetzungen ein Vorurteil oder Bedenken dagegen bestanden hätte, die allgemein vorhandene Erkenntnis anzuwenden. Dafür spricht hier nicht etwa, daß es Abziehgeräte offenbar schon seit langem gab und es deshalb an sich nahegelegen haben müßte, an die Verwendung gestanzten Stahlblechs zu denken. Denn es wird, wie zur Frage des Fortschritts ausgeführt, keine Gewichtsersparnis erzielt, sondern eine Gewichtsvermehrung in Kauf genommen. Da lange Zeit hindurch bis zum Prioritätszeitpunkt ausgesprochene Stahlknappheit bestanden hat, mußte der Techniker auf diesem Gebiet bestrebt sein, solchen Aufwand zu vermeiden; er mußte auch hiervon abgesehen im Interesse bequemer Handhabung der Geräte auf eine möglichst leichte Ausführung auch der Greiferarme bedacht sein.

26

Die Erfindungshöhe kann, wie der gerichtliche Sachverständige (Gutachten S. 7 oben) zutreffend ausgeführt hat, auch nicht mit dem Gedanken begründet werden, eine Querschnittsverminderung und damit Gewichtseinsparung durch Verwendung besonders hochwertigen Materials zu erzielen. Berücksichtigt man die Verwendung von Stahlblech bei dem laschenartigen gebogenen Teil der Arme des Radabziehers "Kukko Nr. 38 DRGM", so können auch Bedenken hinsichtlich der Festigkeit den Fachmann nicht davon abgehalten haben, zur Verwendung aufeinandergelegter Stahlbleche überzugehen.

27

Der Anspruch 1 ist daher zu vernichten.

28

II.

1.

Dem das Querstück des Abziehgeräts betreffenden Anspruch 2 des Streitpatents liegt nach der Patentbeschreibung (S. 2 Zeile 16 bis 19) offenbar ebenfalls die Aufgabe der Gewichtsersparnis und der Vermeidung des Nachteils der Herstellung durch Schmieden im Gesenk zugrunde. Zwar nennt die Patentschrift in dem letztbezeichneten Zusammenhang (S. 2 Zeile 82) nur die Greiferarme; es ist aber für den Durchschnittsfachmann erkennbar, daß dieselben Erwägungen auch auf das Querstück zutreffen. Dem entspricht auch die empfohlene Lösung.

29

Die Lehre des Anspruchs 2 besteht nach dem klaren Wortlaut darin, bei einem Gerät nach Anspruch 1 die das Querstück bildende Brücke aus hinreichend starkem Stahlblech auf kaltem Wege zu formen.

30

Indessen bedarf es einer Einschränkung, die sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, aus dem allgemeinen Fachwissen und den Patentzeichnungen ergibt: Bei Verwendung von Stahlblech ist es, zumal wenn es in mehreren Schichten aufeinanderliegend verwendet wird, praktisch mit erheblichen, die Herstellung unwirtschaftlich machenden Schwierigkeiten verbunden, ein Gewinde zur Aufnahme der Spindel einzuschneiden. Für derartige Formen von Abziehgeräten würde diese Lehre daher, wenn Überhaupt technisch ausführbar, so jedenfalls nicht fortschrittlich sein. Die Patentschrift muß deshalb insoweit unter Berücksichtigung der Zeichnungen einschränkend dahin ausgelegt werden, daß die Verwendung von Stahlblech nur für solche Querstücke gelehrt wird, bei denen die Spindel in einem Führungsstück gelagert ist, das die von der Spindel ausgehenden Kräfte auf andere Weise als über ein in die Brutto eingeschnittenes Gewinde überträgt.

31

Die Rückbeziehung dieses Anspruchs auf den Anspruch 1 verbietet es, ihn als selbständigen Nebenanspruch ohne eine solche Rückbeziehung aufrechtzuerhalten, denn darin läge eine unzulässige Erweiterung des nur in dieser Beschränkung angestrebten und erteilten Anspruchs; es ist aber statthaft, dem Anspruch unter Einbeziehung der Merkmale des bisherigen Anspruchs 1 selbständigen Schutz als Hauptanspruch zu gewähren, wenn er eigenen Erfindungsgehalt trägt, sich also als sog. unechter Unteranspruch erweist (RGZ 158, 385, 387).

32

2.

Gegen die Neuheit auch der Lehre des Anspruchs 2 ist nichts vorgebracht worden. Ihre bestrittene, unter Beweis gestellte Behauptung im Verletzungsprozeß, die Beklagte habe Abziehgeräte mit einer Brücke aus kalt geformtem Stahlblech im Inland offenkundig vorbenutzt, hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht wiederholt, nachdem die Beklagte sie im Verletzungsprozeß unter Vorlage eines Musters bestritten hatte. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die Behauptung der Klägerin nicht zutrifft.

33

Auch der im Prospekt der S. Corporation vom 15. Dezember 1944, S. 70, enthaltenen Abbildung und Beschreibung eines Abziehgeräts kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß dabei eine Brücke aus kalt geformtem Stahlblech verwendet worden sei.

34

3.

Auch die Fortschrittlichkeit der Verwendung von Stahlblech zur Herstellung der Brücke ist aus den zu Anspruch 1 unter I 4 b ausgeführten Gründen zu bejahen. Die unter I 4 c behandelten Nachteile bestehen hier hinsichtlich der Ausgestaltung des unteren Armendes überhaupt nicht, im übrigen nicht in einem solchen Maße, daß sie den unter I 4 b genannten Vorteil unter allen Umständen aufhöben.

35

4.

Die Erfindungshöhe hat der Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung in Zweifel gezogen, ohne abschließend Stellung zu nehmen. Sie ist aus den bereits zu Anspruch 1 erörterten Gründen dann gegeben, wenn es für den mit dem Stande der Technik vom Prioritätszeitpunkt vertrauten Durchschnittsfachmann einer besonderen geistigen Leistung bedurfte, um bei den bekannten Querstück-Konstruktionen von der allgemein vorhandenen Erkenntnis Gebrauch zu machen, daß man im Gesenk geschmiedeten oder aus dem Vollen gearbeiteten Stahl durch Stahlblech ersetzen kann. Wenn dies für die Greiferarme zu verneinen war, so folgt daraus noch nicht, daß es bei dem Querstück ebenso liege. Es kommt vielmehr immer auf die Besonderheiten der gegebenen Konstruktionen und Beanspruchungen an.

36

Die Beklagte führt zur Begründung der Erfindungshöhe neben dem Hinweis auf die vom Querstück aufzunehmenden Kräfte den besonderen Umstand an, es sei bei den vorbekannten Abziehgeräten notwendig gewesen, die auf die Spindel ausgeübten Kräfte unmittelbar durch ein in das Querstück eingeschnittenes Schraubengewinde zu übertragen. Ein solches Gewinde in ein aus Stahlblech hergestelltes Querstück einzuschneiden, sei aber nur unter großen Schwierigkeiten möglich und deshalb unwirtschaftlich. Aus diesem Grunde habe die Verwendung von Stahlblech für das Querstück ferngelegen.

37

Die Beklagte übersieht hierbei jedoch, daß aus dem Katalog der Firma R. in Magdeburg von 1939/40, S. 96, Abbildung 1 und 5, dem Katalog der Firma Wilhelm B., Remscheid-Hasten, von 1937, S. 58 Nr. 525, sowie aus dem Katalog der Firma S. Corporation vom 15. Dezember 1944, Seite 70, Abziehgeräte vorbekannt waren, bei denen die Kräfte von der Spindel nicht unmittelbar auf das Querstück, sondern über ein "mutterähnliches Führungsstück" übertragen wurden, das beweglich zum Querstück gelagert war; ein Gewinde war im Querstück der beiden letztgenannten Konstruktionen nicht vorgesehen.

38

Die Frage nach der Erfindungshöhe ist deshalb dahin zu stellen, ob es erfinderischer Überlegung bedurfte, nach Wegfall der Gewindeverbindung zwischen Spindel und Querstück dieses in Stahlblech auszuführen. Diese Frage kann zwar nicht allgemein, wohl aber für den Konstruktionsgedanken bejaht werden, den der Anspruch 3 des Streitpatents offenbart.

39

Die Konstruktion der im Katalog vom 15. Dezember 1944 abgebildeten Vorrichtung läßt erkennen, daß die Brücke aus zwei parallel angeordneten Längsteilen bestehen kann, die durch zwei Nieten miteinander verbunden sind. Derart einfach geformte Stücke aus Stahlblech zu fertigen, lag an sich nahe. Es konnten allerdings Festigkeitsbedenken bestehen. Indessen läßt die Konstruktion des abgebildeten Abziehgeräts ferner erkennen, daß die Brücke - wäre sie im Gesenk geschmiedet oder aus dem Vollen gearbeitet - ohnehin an so vielen Stellen durchbrochen wäre, daß die Wirtschaftlichkeit der Herstellung schon aus diesem Grunde bezweifelt werden müßte; deshalb war bei dieser Ausführung der Gedanke an die Ausgestaltung in Form zweier glatter, durch Nieten oder Brücke verbundener Stahlbleche besondere nahegelegt. Schließlich mußte ein so weitgehend durchbrochenes Querstück auch in der Festigkeit ohnehin erheblich herabgesetzt erscheinen.

40

Nun weist aber diese vor bekannte Konstruktion in den vier Verbindungslaschen zwischen dem Führungsstück und dem unteren Teil - dem längeren Hebelarm - der Greiferarme ein Merkmal auf, das geeignet war, Bedenken hinsichtlich der Festigkeit des Querstücks auszuräumen, denn die durch diese Laschen geschaffene Dreieckverbindung entlastet die Brücke, die dann nicht mehr den vollen Kraftfluß allein aufzunehmen hat, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

41

Für eine Konstruktion dieser Art lag daher der Austausch von geschmiedetem Stahl durch gestanzte Stahlbleche nahe. Hieraus ergibt sich, daß die Lehre des Anspruchs 2 Erfindungshöhe nicht schlechthin und ohne Rücksicht auf die Form des Querstücks und die Konstruktionsmerkmale des Abziehgeräts beanspruchen kann.

42

5.

Betrachtet man dagegen die von der Beklagten in Anspruch 3 des Streitpatents angegebene Konstruktion in ihren wesentlichen Zügen, so muß insoweit die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen anerkannt werden, daß es ein dem Durchschnittsfachmann nicht naheliegendes Wagnis darstellte und erfinderischer Überlegung bedurfte, um von der Möglichkeit des Materialaustausches bei dem Querstück Gebrauch, zu machen. Der wesentliche Unterschied gegenüber den erwähnten vorbekannten Konstruktionen liegt darin, daß hier die Verbindungslaschen zum Führungsstück fehlen, die gesamten Kräfte daher über das Querstück auf die Greiferarme übertragen werden. Wie der Sachverständige ausführt, handelt es sich dabei vor allem auch um Biegungskräfte. Wie dem Sachverständigengutachten weiter zu entnehmen ist, liegt der Grund dafür, daß das Querstück hier leichter ausgeführt werden kann, in dem durch die besondere Form bedingten günstigen Fluß der Kräfte.

43

Bedurfte es aber erst des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen, um den in den Erörterungen der fachkundig beratenen Parteien bisher nicht hervorgehobenen Grund zu erkennen, der es technisch rechtfertigt, die leichte Bauweise mittels Stahlblechs auch bei einer derartigen Konstruktion anzuwenden, so muß angenommen werden, daß der Durchschnittsfachmann am Prioritätstage nicht erkennen konnte, daß gerade das durch Anspruch 3 offenbarte Konstruktionsprinzip einen besondere günstigen Fluß der auftretenden Kräfte bedingt. Es waren daher erfinderische Überlegungen notwendig, um zu erkennen, daß diese Form es trotz des Fehlens von Verbindungslaschen ermöglicht, Stahlblech für das Querstück zu verwenden.

44

Der Lehre des Anspruchs 2 kommt Erfindungseigenschaft daher nur in einem eingeschränkten Umfange, zu, der für den Durchschnittsfachmann aus der Beschreibung des Ausführungsbeispiels und den beigefügten Zeichnungen ohne weiteres erkennbar und daher in der Patentschrift offenbart ist. In der Gewährung des so beschränkten Anspruchs liegt keine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Veränderung des Inhalts der Lehre diese Anspruchs, sondern lediglich eine Beschränkung der unbeschränkt beanspruchten Lehre vom Materialaustausch auf bestimmte Konstruktionen.

45

Hiernach müssen aus dem bisherigen Unteranspruch 3 diejenigen Merkmale in den Anspruch 2, diesen einschränkend, übernommen werden, die zu den dort bereits enthaltenen treten müssen, um diesen Anspruch auf seinen begrenzten Erfindungsgehalt zurückzuführen. Dazu gehört das Vorhandensein von Greiferarmen, die an ihrem oberen Ende in dem Führungsstück geführt werden. Dagegen würde es eine zu weit gehende Beschränkung des Anspruchs 2 bedeuten, zum Merkmal auch die besondere Art zu erheben, in der diese Führung nach Anspruch 3 bewirkt wird, nämlich durch eine in eine rillenförmige Ausdrehung des Führungsstücks eingreifende, besonders gestaltete Nase. Diese zusätzlichen Merkmale waren, vielmehr in einen Unteranspruch zum bisherigen Anspruch 2 zu verweisen.

46

Der Umstand, daß die eine Konstruktionserfindung betreffende Lehre des Anspruchs 3 des Streitpatents der Beklagter bereits durch ein anderes Patent geschützt ist, steht dem Schutz einer Lehre nicht entgegen, welche die Anwendung eines neuen Herstellungsverfahrens bzw. einen Materialaustausch für einen Teil dieser Konstruktion betrifft.

47

Den Anspruch 3 begehrt die Beklagte, da die darin beschriebene Form ihr bereits patentiert ist, zutreffend nur als Unteranspruch. Die an einen solchen zu stellenden Anforderungen erfüllt dieser Anspruch, da er eine zweckmäßige Ausgestaltung und Anwendung des in Anspruch 2 enthaltenen Erfindungsgedankens darstellt. Er war deshalb als neuer Unteranspruch 2 aufrechtzuerhalten.

48

Der Anspruch 4, auf den die Beklagte verzichtet hat, lehrt etwas Selbstverständliches; er war deshalb zu vernichten.

49

Der Beklagten waren daher die aus der Urteilsformel ersichtlichen Ansprüche zu gewähren. Daß die Lehre des Anspruchs 2 nicht für die unter Ziffer II 4 bezeichneten, eine entlastende Verbindung zwischen Führungsstück und unterem Teil der Greiferarme aufweisenden Konstruktionen gilt, war durch die Worte "ohne entlastende weitere Verbindung mit dem Führungsstück" zum Ausdruck zu bringen.

50

Soweit die Berufung darüber hinausgeht, war sie zurückzuweisen.

51

Die Kosten des Verfahrens waren zu 3/4 der Beklagten, zu 1/4 der Klägerin aufzuerlegen ( §§ 40, 42 PatG).

Bock
Spreng
Jungbluth
Pehle
Ebel