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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.07.1972, Az.: 3 AZR 477/71

Handelsvertreter; Provision; Provisionsbasis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.07.1972
Aktenzeichen
3 AZR 477/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 21.10.1971 - 4 Sa 142/71

Fundstellen

  • AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
  • BB 1972, 1453
  • DB 1972, 2113-2114 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 30 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Anwendung von Vorschriften des Rechts der Handelsvertreter auf gegen Provision tätige Arbeitnehmer (§ 65 HGB) sind die Unterschiede in der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung des Handelsvertreters einerseits und des Arbeitnehmers andererseits zu beachten.

2. Mit einem Handelsvertreter kann - in Abweichung von § 87 Abs. 1 HGB - vereinbart werden, daß er erarbeitete Provisionen, die erst nach Beendigung des Vertreterverhältnisses fällig werden, nicht erhält (BGBZ 33, 92 ff.). Mit einem auf Provisionsbasis tätigen Arbeitnehmer (§ 65 HGB) kann Derartiges nicht ohne sachlichen Grund vereinbart werden. Ob ein sachlicher Grund vorliegt oder nicht, unterliegt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle.