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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.1973, Az.: VIII ZB 6/73

Anwaltspflicht; Amtlicher Vetreter; Urlaubsantritt; Anwaltsvertretung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1973
Aktenzeichen
VIII ZB 6/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 11153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 27.11.1972
LG Giessen

Fundstellen

  • DB 1973, 870 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 668-669 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 901 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 470 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt hat vor Antritt eines Urlaubs selbst zu überprüfen, ob dem Antrag auf Bestellung eines amtlichen Vertreters für ihn stattgegeben worden ist, und im anderen Fall für eine Regelung seiner Vertretung zu sorgen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 14. März 1973
durch
die Richter Dr. Gelhaar, Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 27. November 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Rechtsanwältin K. legte "als amtliche Vertreterin für Herrn Rechtsanwalt W.", Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Frankfurt und Notar, gegen das am 29. Juni 1972 zugestellte Urteil des Landgerichts Giessen vom 18. Mai 1972 am 19. Juli 1972 für den Beklagten Berufung ein. Die am Oberlandesgericht Frankfurt (Main) nicht zugelassene Rechtsanwältin K. war jedoch nicht als amtliche Vertreterin für Rechtsanwalt W. in Anwaltssachen bestellt worden.

2

Am 11. August 1972 legte Rechtsanwalt Weigel erneut Berufung ein und beantragte frist- und formgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrags machte er folgenden Sachverhalt glaubhaft: Er hatte vor Antritt seines Urlaubs am 17. Juli 1972 in den ersten Julitagen 1972, mutmaßlich am 7. Juli 1972, dem Notariatsbürovorsteher F. den Auftrag erteilt, Anträge auf Bestellung von Rechtsanwältin K. zu seiner Vertreterin in Notariats- und in Anwaltssachen zu fertigen. Infolge eines Versehens des Notariatsbürovorstehers F. wurden jedoch zwei Anträge auf Bestellung von Rechtsanwältin K. als Notariatsvertreterin gefertigt. Rechtsanwalt W. unterzeichnete die Anträge, ohne das Versehen zu bemerken. Am 11. Juli 1972 wurde Rechtsanwältin K. zur Notarvertreterin von Rechtsanwalt W. bestellt. Eine Bestellung von Rechtsanwältin K. zur Vertreterin des Rechtsanwalts W. in Anwaltssachen unterblieb. Die Anwaltsbürovorsteherin unterließ es entgegen der ihr erteilten Anweisung, vor Vorlage der Berufungsschrift zur Unterzeichnung durch Rechtsanwältin K. zu prüfen, ob die Urkunde über deren Vertreterbestellung vorlag.

3

Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufungen als unzulässig verworfen. Nach seiner Auffassung fällt Rechtsanwalt W. deshalb ein Verschulden zur Last, weil er verpflichtet gewesen sei, die von ihm nicht diktierten Anträge des Notariatsbürovorstehers F. vor Unterzeichnung zu überprüfen.

4

Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß ist zulässig, aber unbegründet. Denn Rechtsanwalt W. hat nicht die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt gewahrt. Ob ihm deshalb ein Verschulden zur Last fällt, weil er die von dem Notariatsbürovorsteher F. gefertigten Anträge ohne Überprüfung unterzeichnet hatte, kann dahingestellt bleiben. Ihm ist jedenfalls zur Last zu legen, daß er seinen Urlaub antrat, ohne sich darüber zu vergewissern, daß seine Vertretung während seines Urlaubs geregelt war. Mit der Stellung des Antrags, Rechtsanwältin K. als seine amtliche Vertreterin in Anwaltssachen zu bestellen, hätte er es auch dann nicht bewenden lassen dürfen, wenn ein derartiger Antrag tatsächlich eingereicht worden wäre. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wird immerhin in 10 % der Fälle dem Antrag auf Bestellung eines amtlichen Vertreters nicht entsprochen. Rechtsanwalt W. durfte sich also weder darauf verlassen, daß Rechtsanwältin K. zu seiner Vertreterin in Anwaltssachen bestellt werde, noch darauf vertrauen, daß die Vertreterbestellung bis zum Antritt seines Urlaubs erfolgen werde. Da vor seinem Urlaubsantritt eine Vertreterbestellung für Anwaltssachen nicht vorlag, mußte er dafür sorgen, daß er, falls Rechtsanwältin K. nicht oder nicht rechtzeitig zu seiner Vertreterin in Anwaltssachen bestellt wurde, durch einen anderen beim Oberlandesgericht Frankfurt (Main) zugelassenen Anwalt vertreten wurde. Im vorliegenden Fall wäre eine solche Vertretung schon deshalb ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, weil zwei weitere Rechtsanwälte des Büros von Rechtsanwalt W.ebenfalls am Oberlandesgericht Frankfurt (Main) zugelassen waren. Die Anweisung an die Angestellten des Anwaltsbüros, vor Vorlage von Schriftsätzen zur Unterzeichnung durch einen Anwalt als amtlichen Stellvertreter die Urkunde über die Vertreterbestellung des unterzeichnenden Anwalts zu überprüfen, entlastet Rechtsanwalt W. nicht. Mit einer derartigen Anweisung durfte er sich nicht begnügen. Es war vielmehr seine Sache, dafür zu sorgen und sich davon zu überzeugen, daß seine Vertretung während seines Urlaubs geregelt war. Da er das nicht tat, liegt ein unabwendbarer Zufall i.S. des § 233 ZPO nicht vor, so daß die Beschwerde gemäß § 97 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen war.

Dr. Gelhaar
Claßen
Mormann
Braxmaier
Hoffmann