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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.06.1997, Az.: V B 116/96

Vorliegen von Verfahrensmängel

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.06.1997
Aktenzeichen
V B 116/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 16824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1997, 883

Tatbestand

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob nach erfolglosem Einspruch Anfechtungsklage wegen Umsatzsteuer 1993. Die Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1996 wurde dem Kläger mit einfachem Brief bekanntgegeben.

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Die am 5. März 1996 per Fax erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unzulässig (verspätet) ab.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er rügt sinngemäß Verletzung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Nach dieser Vorschrift gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Der Kläger meint, für diese Regelung fehle seit der Umwandlung der Deutschen Bundespost in die Deutsche Post AG "eine tragfähige rechtliche Grundlage". Da insoweit die der Einspruchsentscheidung beigefügte Rechts behelfsbelehrung unzutreffend sei und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) den Zugang der Einspruchsentscheidung nachzuweisen habe, habe er (der Kläger) die Frist für die Er hebung der Klage nicht versäumt. Die Vorentscheidung, die dies nicht beachtet habe, beruhe auf einem Verfahrensfehler.

Entscheidungsgründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerde muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO).

6

2.

Verfahrensmängel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (BFH-Beschluß vom 22. Januar 1991 V B 119/89, BFH/NV 1992, 667). Die Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 ist keine Vorschrift des Gerichtsverfahrensrechts. Der Kläger hat demnach mit dem Vortrag, das FG sei zu Unrecht von der Rechtsgültigkeit dieser Vorschrift ausgegangen, keinen Verfahrensmangel bezeichnet, sondern nur geltend gemacht, daß das Urteil inhaltlich falsch sei.

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3.

Auch die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO liegen nicht vor.

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Für eine Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH fehlt jeder Anhaltspunkt.

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In der Beschwerdeschrift wird auch nicht sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Der Kläger verweist zwar auf Bedenken im Schrifttum gegen die Wirksamkeit von förmlichen Zustellungen durch die Deutsche Post AG. Die Beschwerdeschrift legt aber nicht nachvollziehbar die Gründe für die Ansicht des Klägers dar, daß diese Bedenken auch die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch einfache Post und die Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 erfassen.

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4.

Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.