Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1966, Az.: II ZR 233/63
Mängel an einem Bau; Schäden wegen fehlerhafter Planung an einem Bau; Anspruch auf Versicherungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1966
- Aktenzeichen
- II ZR 233/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 16.07.1963
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Architekt Fritz Sch., D.-Ha., G.str. ...,
Prozessgegner
A.-Versicherungs-Aktiengesellschaft,
gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, die Direktoren Alfred H. und
Dr. Gerd M., K., Ka.-W.-R.,
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1966
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Juli 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war als Architekt bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Im Jahre 1956 übertrug ihn die We.-GmbH - im folgenden kurz We. - für ein betreutes Bauvorhaben die Ausschreibungs- und Planungsarbeiten. Nach Fertigstellung des Baues rügte der Bauherr verschiedene Mängel. Die We. schrieb dem Bauherrn darauf am 9. Dezember 1957 u.a.:
"Sollten sich jetzt im Entwurf, in der Planung und in der Ausschreibung Mängel herausstellen, müßte gegebenenfalls ein daraus entstehender oder zu erwartender Schaden gegenüber Herrn Architekt Schuster bzw. seiner Versicherung geltend gemacht werden.
...
Sollten Sie es für notwendig erachten, aus den zu schwachen Rahmenholzstärken einen Anspruch geltend zu machen, kann dieser sich allein gegen Architekt Schuster richten."
Der Kläger erhielt eine Abschrift dieses Schreibens zur Kenntnisnahme.
Im Dezember 1958 empfing der Kläger einen eingeschriebenen Brief der We. vom 12. Dezember 1958 mit folgenden Inhalt:
"Der o.g. Bauherr hat mehrfach, zuletzt durch den für ihn gutachterlich tätigen Architekten Ing. Christian M. mit Schreiben vom 27.10.58, eine Reihe von Baumängeln beanstandet. Für den wichtigsten Teil der angemeldeten Mängel wird fehlerhafte Planung verantwortlich gemacht.
Vorsorglich machen wir die genannten Baumängel unsererseits gegen Sie geltend und empfehlen Ihnen, vorweg Ihrer Versicherung den grundsätzlichen Sachverhalt mitzuteilen.
Zur Wahrung der Fristen bitten wir Sie, uns lediglich der Ordnung halber zu bestätigen, daß Sie auf die Einrede der Verjährung verzichten.
Sollte es zum Gerichtsverfahren kommen, werden wir Ihnen zum Zweck gemeinsamer Prozeßführung den Streit verkünden."
In einen weiteren Schreiben vom 4. Dezember 1961 teilte die We. dem Kläger mit, daß nach Auffassung des Bauherrn die Fensterrahmen wegen der Verwendung zu geringer Holzstärken erneuerungobedürftig seien. Hierfür müsse sie den Kläger haftbar machen, weil er für die Mängel auf Grund seiner planerischen Tätigkeit als Architekt verantwortlich sei. Erst nach Empfang des letzten Schreibens, am 18. Dezember 1961, teilte der Kläger der Beklagten den Sachverhalt und den Inhalt der drei Schreiben der Westtreubau mit. Gleichzeitig meldete er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz an.
Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Die Beklagte hält sich für berechtigt, jede Leistung zu verweigern, weil der Anspruch auf Versicherungsschutz verjährt sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Parteien streiten nur darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz verjährt ist. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsverträge in zwei Jahren. Nach Satz 2 beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Das Berufungsgericht hält die Einrede der Verjährung für begründet, weil der Kläger die Leistung spätestens Ende des Jahres 1958 habe verlangen können, aber erst nach Ablauf der Verjährungsfrist (31. Dezember 1960) um Versicherungsschutz gebeten (Dezember 1961) und noch später Klage (Mai 1962) erhoben habe.
Zu dem streitigen Beginn der Verjährung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die We. schon mit der Übersendung einer Abschrift ihres an den Bauherrn gerichteten Schreibens vom 9. Dezember 1957 Schadensersatzansprüche geltend gemacht habe. In ihrem Schreiben vom 12. Dezember 1958 habe sie jedenfalls unmißverständlich erklärt, den Kläger in Anspruch nehmen zu wollen, falls sie selbst dem Bauherrn für Planungsfehler einstehen müsse. Seit dem Empfang dieses Schreibens habe der Kläger "die Leistung" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG verlangen können. Denn der Anspruch auf Versicherungsschutz erschöpfe sich in der Haftpflichtversicherung nicht in einer einmaligen Leistung, insbesondere nicht in der Zahlung einer Geldsumme nach § 154 VVG, sondern umfasse verschiedene Einzelleistungen, zu denen auch die Gewährung von Rechtsschutz gehöre. Der Haftpflichtversicherungsanspruch beginne daher mit dem Ende des Jahres zu verjähren, in dem der geschädigte Dritte Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend mache. Die Verjährung erstrecke sich dabei auch auf den Schuldbefreiungsanspruch, der nur Ausfluß des einheitlichen Haftpflichtversicherungsanspruchs sei.
Der Beurteilung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
1.
Nach § 3 II 1/1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), die den Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, umfaßt die Leistungspflicht des Versicherers die Prüfung der Haftpflichtfrage, den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherungsnehmer auf Grund eines von dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihn geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat, sowie die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Die Abwehr- und Schutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers beginnt, sobald gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche aus einem unter die Versicherung fallenden Ereignis erhoben werden. Von diesem Zeitpunkt "kann die Leistung" des Versicherungsschutzes im Sinne von § 12 VVG "verlangt werden". Die am Jahresende beginnende Verjährung des Versicherungsanspruchs erstreckt sich auf alle vom Versicherer nach § 3 II 1/1 AHB geschuldeten Leistungen, da es sich insoweit um Ausstrahlungen eines und desselben einheitlichen Haftpflichtversicherungsanspruchs handelt. Zu einer Änderung dieser Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH LM AHaftpflichtVB § 2 Nr. 3 = VersR 1960, 554; VersR 1965, 1167/68 und für das Schrifttum Prölss, VVG 15. Aufl. § 149 Anm. 1 m.w.N.), der das Berufungsgericht gefolgt ist, geben die Ausführungen der Revision keinen Anlaß.
So hält die Revision es nicht für gerechtfertigt, daß Schadensersatzansprüche gegen den Architekten nach § 638 BGB in fünf Jahren, Ansprüche des Architekten aus den Versicherungsverträge aber in zwei Jahren verjähren, auch wenn der Architekt von den ihn unterlaufenen Planungsfehler nichts wisse. Das sei, wie die Revision meint, der in VersR 1960, 554 veröffentlichten Entscheidung zu entnehmen. Hier liegt ein Mißverständnis vor. Denn der Senat hat nur ausgesprochen, daß der Versicherungsanspruch unabhängig davon zu verjähren beginnt, ob der Berechtigte oder der Verpflichtete den Anspruch, nämlich den Anspruch auf Versicherungsschutz, kennt. Etwas ganz anderes und unerläßlich ist dagegen die Kenntnis des Haftpflichtanspruchs, der geltend gemacht sein muß, um die Leistung des Haftpflichtversicherers verlangen zu können. Bevor Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden und diesem damit bekannt sind, gibt es keine Verjährung des Versicherungsanspruchs.
2.
Auch die tatrichterliche Würdigung des Schreibens, das die We. am 12. Dezember 1958 an den Kläger gerichtet hat, kann von der Revision nicht mit Erfolg bekämpft werden. Denn das Berufungsgericht konnte in diesen Schreiben ohne Rechtsirrtum die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger sehen. Hierbei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß in der Haftpflichtversicherung ein Geltendmachen von Ansprüchen in jeder Erklärung liegt, durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert wird (BGH VersR 1956, 186/87; RGZ 152, 235, 240; 156, 378, 383). Diesem Erfordernis genüge, so führt das Berufungsgericht dazu aus, schon der Wortlaut des Schreibens vom 12. Dezember 1958, in den es heiße: "Vorsorglich machen wir die genannten Baunängel unsererseits gegen Sie geltend ..." Hinzu komme, daß die We. dem Kläger das Schreiben eingeschrieben übersandt, ihn darin die Benachrichtigung seiner Versicherung empfohlen, ihn um Verzicht auf die Einrede der Verjährung gebeten und ihm die Streitverkündung in Aussicht gestellt habe. Das Zusammentreffen aller dieser Umstände habe den Kläger, so meint das Berufungsgericht, nicht darüber in Zweifel lassen können, daß die We. ihn für die Folgen fehlerhafter Planung in Anspruch nehmen wolle. Das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Erwägungen, von denen sich das Berufungsgericht dabei hat leiten lassen, widerlegen den Vorwurf der Revision, nicht zwischen der Ankündigung und der Geltendmachung von Ansprüchen unterschieden zu haben.
Weiter soll nach Ansicht der Revision gegen eine ernsthafte Inanspruchnahme des Klägers sprechen, daß die angemeldeten Ansprüche unsubstantiiert gewesen seien und nicht hätten erkennen lassen, wer überhaupt Ansprüche stelle. Es kann dahinstehen, ob die Westtreubau in ihrem ersten Schreiben vom 9. Dezember 1957 nur ihre Passivlegitimation für Ersatzansprüche des Bauherrn bestreiten und diesem empfehlen wollte, sich insoweit an den Kläger zu wenden. Denn Urteilsgrundlage ist das dem Kläger ein Jahr später zugegangene Schreiben, in dem die Westtreubau eindeutig selbst ("unsererseits") die beanstandeten Baumängel geltend macht. Mag der Kläger bezweifelt haben, daß die Westtreubau dazu berechtigt sei, so ändert das nichts an seiner Inanspruchnahme. Die Prüfung des Gläubigerrechts stellt ebenso wie die Abwehr unberechtigter Ansprüche bereits die vom Versicherer geschuldete Leistung dar, die der Kläger als Versicherungsnehmer mit der Erhebung von Ansprüchen gegen ihn verlangen konnte.
Den Grund für seine Inanspruchnahme hat der Kläger aus dem ihn bekannten Schreiben der Westtreubau vom 9. Dezember 1957 an den Bauherrn ersehen können. Um die damals beanstandeten Planungsfehler, insbesondere wegen der vorgesehenen und auch verwendeten Holzstärken für die Fensterrahmen, handelt es sieh, als die Fensterrahmen sich später wegen ihrer unsachgemäßen Ausführung als erneuerungsbedürftig herausstellten. Das Schreiben, in dem die We. das dem Kläger am 4. Dezember 1961 mitteilt, enthält mit der Angabe über die verwendeten und für notwendig gehaltenen Holzstärken nur eine nähere Sustantiierung des Schadens und seines Umfangs, für den der Kläger bereits im Dezember 1958 haftbar gemacht worden ist, ohne daß es dafür seinerzeit schon der Angabe genauer Maße bedurft hätte. Von erstmalig erhobenen Schadensersatzansprüchen, die den Kläger, wie die Revision meint, veranlaßt hätten, im Dezember 1961 von der Beklagten Versicherungsschutz zu verlangen, kann nicht gesprochen werden.
Entgegen der Auffassung der Revision kann die Frage, ob in dem Schreiben vom 12. Dezember 1958 Ersatzansprüche geltend gemacht worden sind und dadurch am Jahresende die Verjährungsfrist für den Versicherungsanspruch in Lauf gesetzt worden ist, nicht danach beurteilt werden, ob die Westtreubau die angemeldeten Ansprüche später weiter verfolgt oder davon abgesehen hat. Ebenso wird die eingetretene Verjährung des Versicherungsanspruchs nicht mehr dadurch berührt, daß die Westteubau bisher weder den Kläger verklagt noch ihm den Streit verkündet hat. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben hindern die Beklagte deshalb nicht, sich auf die Verjährung des Versicherungsanspruchs zu berufen.
Schließlich rügt die Revision noch das Verhalten der Beklagten als widerspruchsvoll, weil sie im Laufe des Rechtsstreits wiederholt vorgetragen habe, der Kläger habe keine Deckungsklage zu erheben brauchen, bevor er selbst verklagt worden sei. Das hat die Beklagte ausgeführt, weil sie den Kläger im Dezember 1961 mitgeteilt hatte, daß nach ihrer Ansicht die gegen ihn erhobenen Forderungen gemäß § 638 BGB verjährt seien. Bei dieser Rechtslage schien der Beklagten kein Anlaß zu bestehen, gegen sie noch eine Deckungsklage zu erheben. Dem darauf gestützten Einwand, der Klage fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben, weil die Prüfung des Haftpflichtverhältnisses grundsätzlich dem Haftpflichtprozeß überlassen bleiben müsse und die Beklagte es überdies gemäß § 12 Abs. 3 VVG abgelehnt habe, den für verjährt erklärten Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz zu erfüllen. Da das Vorbringen sich nur auf Vorgange bezogen hat, die das Haftpflichtverhältnis des Klägers betreffen und erst nach der Verjährung des Versicherungsanspruchs zum Abschluß gekommen sind, setzt die Beklagte sich damit nicht in Widerspruch, wenn sie sich auf die Verjährung des Versicherungsanspruchs berufen hat. Insoweit ist ein Widerspruch auch zu ihrem tatsächlichen Verhalten nicht ersichtlich. Der dem Kläger erteilte Hinweis, die gegen ihn erhobenen Ersatzansprüche seien verjährt, konnte für sich allein die Beklagte nicht verpflichten, Versicherungsschutz zu leisten.
II.
Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.
Dr. Kuhn
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Stimpel