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§ 2 RDG - Aufgaben des Rettungsdienstes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Der Rettungsdienst stellt unter Verantwortung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung die bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung, des Notfalltransports und des Krankentransports sicher. Er umfasst den Rettungsdienst zu Lande, zu Wasser und in der Luft. Zur Durchführung des Rettungsdienstes gehören auch Organisation und Ausführung von Maßnahmen bei Schadensereignissen mit einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten und die Vorbeugung von Notfallsituationen durch geeignete präventive Maßnahmen, insbesondere zur Stärkung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung.

(2) Aufgabe der Notfallrettung ist es, das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu erhalten, sie transportfähig zu machen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern oder sie im Einzelfall auch nur zu versorgen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend geeignete medizinische Hilfe erhalten. Zur Notfallrettung gehört auch die medizinisch keinen Aufschub duldende unverzügliche Beförderung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten aus einer Gesundheitseinrichtung in eine andere Gesundheitseinrichtung, die über die Möglichkeit einer besseren medizinischen Versorgung verfügt, wenn die Beförderung zur Abwehr einer Lebensgefahr oder zur Abwendung von schweren unmittelbar drohenden gesundheitlichen Schäden unter fachgerechter medizinischer Betreuung einschließlich der Erhaltung und Überwachung der lebenswichtigen Körperfunktionen erfolgt (Notverlegung).

(2a) Aufgabe des Notfalltransports ist es, sonstige Notfallpatientinnen und Notfallpatienten unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern oder sie im Einzelfall auch nur zu versorgen. Sonstige Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind solche, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht in kurzer Zeit notfallmedizinische Hilfe erhalten (dringliche sonstige Notfallpatientinnen und Notfallpatienten), oder bei denen die Notwendigkeit einer präklinischen Versorgung nicht ausgeschlossen werden kann.

(2b) Wer weder Notfallpatientin oder Notfallpatient im Sinne von Absatz 2 oder 2a ist, kann nach den Vorgaben der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst durch die Einsatzkräfte der Notfallrettung oder des Notfalltransportes an eine andere Versorgungseinrichtung verwiesen werden. Der Transport in oder die Weitervermittlung an eine andere Versorgungseinrichtung ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Einsatzkräfte der Notfallrettung oder des Notfalltransportes.

(3) Aufgabe des Krankentransportes ist es, kranken, verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen, die nicht Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern. Hierzu zählen insbesondere auch die Verlegungen zwischen Krankenhäusern, die keine Notverlegungen im Sinne von Absatz 2 sind.

(4) Die Notfallrettung sowie der Notfalltransport werden organisatorisch von dem Krankentransport getrennt wahrgenommen. Die Notfallrettung und der Notfalltransport haben Vorrang vor dem Krankentransport.

(5) Die Bezeichnungen "Integrierte Leitstelle", "Rettungsdienst", "Notfallrettung", "Notfalltransport", "Notruf 112", "Krankentransport", "Rettungswagen", "Krankentransportwagen", "Notarztwagen", "Notarzteinsatzfahrzeug", "Rettungstransporthubschrauber", "Intensivtransporthubschrauber", "Rettungswagen-Intensiv", "Sonder-Rettungswagen", "Infektionstransportfahrzeug", "Intensivtransportwagen", "Notärztin", "Notarzt", "Telenotärztin", "Telenotarzt", "Leitende Notärztin" und "Leitender Notarzt" dürfen nur durch die Aufgabenträger und Beteiligten nach § 5 Absatz 1 und 2 im Zusammenhang mit den von ihnen berechtigterweise ausgeübten Tätigkeiten, die Bezeichnungen "Ärztlicher Leiter Rettungsdienst", "Ärztliche Leiterin Rettungsdienst" und "Ärztliche Leitung Rettungsdienst" dürfen nur von der Berliner Feuerwehr verwendet werden. Ausnahmen kann die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung zulassen. Soweit der Gebrauch der nach Satz 1 genannten Bezeichnungen und Übersetzungen der vorstehenden Begriffe in andere Sprachen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen.