Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.09.2025, Az.: B 2 U 21/25 AR
Vertretungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.09.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 21/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:300925BB2U2125AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Reutlingen - 17.04.2025 - AZ: S 4 U 1269/23
- LSG Baden-Württemberg - 15.07.2025 - AZ: L 1 U 1486/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts mit einem privatschriftlichen Schreiben vom 22.8.2025, welches am 25.8.2025 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
II
Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).