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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1984, Az.: VIII ZR 286/82

Treuwidrige Herbeiführung eines Bedingungseintritts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1984
Aktenzeichen
VIII ZR 286/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 30.06.1982
LG München I - 02.11.1981

Fundstellen

  • MDR 1985, 223 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2568-2569 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1984, 807-809

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung des bei einem bankfinanzierten Kauf unter der Bedingung vereinbarten Rückkaufs, daß der Käufer mit der Rückzahlung des Bankkredits in Verzug gerät und die Bank Rücknahme der Kaufsache verlangt.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 1982 wie nachstehend geändert.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 2. November 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung zur Zahlung von 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen entfällt und die Klage insoweit abgewiesen wird.

Die Beklagte hat auch die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Tatbestand

1

Die klagende GmbH betrieb in H. sogenannte Sonnenstudios. Die Studios waren mit Besonnungsanlagen ausgestattet, die die Geschäftsführerin der Klägerin von Gesellschaften der Firmengruppe der Beklagten gekauft hatte, darunter zwei Ganzkörperbesonnungsanlagen zum Preis von netto je 73.308,- DM = zusammen 146.616,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer (Vertrag vom 16. Juli 1980). Die Klägerin führt wegen angeblicher Mängel dieser beiden Anlagen einen Prozeß gegen die Verkäuferin, die nicht identisch ist mit der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits.

2

Im Zusammenhang mit dem Kauf der beiden Anlagen schlossen die Geschäftsführerin der Klägerin und die Beklagte am 23. August 1980 eine Vereinbarung, in der es unter Ziffer 2 heißt:

"Gerät Frau ...(Geschäftsführerin der Klägerin) mit Ihren Verpflichtungen aus eventuellen Kreditverträgen zur Finanzierung dieser Gegenstände dem diesen Kredit gewährt habenden Bankinstitut gegenüber in Verzug und macht das Bankinstitut von seinen für diesen Verzugsfall vereinbarten Rechten form- und fristgerecht Gebrauch, so verpflichtet sich die Firma, nach Aufforderung durch das Bankinstitut die o.g. Gegenstände von der Kundin zu folgenden Bedingungen zurückzukaufen:

- im 1. Jahr zu 60 %

- im 2. Jahr zu 45 %

- im 3. Jahr zu 25 %

des Anschaffungspreises."

3

Am 8. Oktober 1980 gewährte die V. - und W. bank der Geschäftsführerin der Klägerin einen Investitionskredit über einen Betrag von 160.000,- DM. Nach der Kreditvereinbarung war als Sicherheit für die Bank u.a. vorgesehen "Sicherungsübereignung der anzuschaffenden Geräte sowie Einrichtungsgegenstände soweit übereignungsfähig. Insbesondere die Übereignung der anzuschaffenden Sonnengeräte, Gesichtsbräuner sowie Sonnenbank incl. einer Rücknahmegarantie des Herstellers". Die monatlichen Raten zur Rückzahlung des Kredits betrugen 2.963,- DM.

4

Die Klägerin lagerte die Geräte wegen angeblicher Unbrauchbarkeit aus und erwarb am 10. Juli 1981 auf Mietkaufbasis andere Geräte einer Konkurrenzfirma der Beklagten gegen monatliche Zahlung von 4.520,- DM.

5

Am 11. August 1981 kündigte die Bank den Kredit, weil die Klägerin mit der Julirate in Verzug geraten war. Sie teilte dies mit Schreiben vom 13. August 1981 der Beklagten mit und forderte sie zugleich auf, gemäß der Vereinbarung vom 23. August 1980 die verkauften Geräte zurückzunehmen.

6

Die Klägerin, der die Rechte aus der Vereinbarung vom 23. August 1980 von ihrer Geschäftsführerin abgetreten worden sind, hat von der Beklagten Zahlung in Höhe von 87.969,60 DM (= 60 % des Ausgangspreises von 146.616,- DM) zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer sowie 15 % Zinsen seit dem 22. August 1981 und 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen verlangt, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe der beiden Ganzkörperbesonnungsanlagen, die - wie in der Berufungsinstanz konkretisiert - die Nummern 800 8250 148 und 800 8250 149 aufweisen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs und darauf entfallender Mehrwertsteuer stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

7

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg mit der Maßgabe, daß der Klägerin keine Mehrwertsteuer auf die Zinsen zusteht.

9

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich der Anspruch der Klägerin nur aus der zwischen ihrer Geschäftsführerin und der Beklagten getroffenen Vereinbarung vom 23. August 1980 ergeben könne. Dabei handle es sich um einen Zahlungsanspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB aus einem bedingt abgeschlossenen Kaufvertrag. Die Klägerin sei Inhaberin des Anspruchs und damit aktivlegitimiert, denn die Rechte aus der Vereinbarung seien zwar zunächst zu Sicherungszwecken an die Bank abgetreten, von dieser aber an die Klägerin übertragen worden. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ergibt sich aus der Vereinbarung nicht zwingend, daß die Parteien nur erst einen Vorvertrag geschlossen haben.

10

Das Berufungsgericht ist auch davon überzeugt, daß der Bankkredit die in der Vereinbarung vom 23. August 1980 bezeichneten Geräte betraf und daher der Verzug der Klägerin mit der Rückzahlungsrate für Juli 1981 zum Eintritt der Bedingung für das Zustandekommen des Kaufvertrags führte. Es macht sich ferner durch Bezugnahme ersichtlich die Ausführungen des Landgerichts zu eigen, wonach die weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit des Wiederverkaufs eingetreten ist, daß nämlich die Bank von ihren für den Verzugsfall vereinbarten Rechten form- und fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Vorinstanz meint jedoch, es sei der Klägerin gemäß § 162 BGB verwehrt, sich auf den Eintritt der Bedingung zu berufen. Das hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.

11

II.

1.

Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klägerin für befugt hält, einen sich aus der Vereinbarung vom 23. August 1980 ergebenden Kaufpreisanspruch klageweise geltend zu machen; die Revisionserwiderung nimmt dies hin.

12

a)

Das Berufungsgericht gelangt jedoch zur Anwendung von § 162 Abs. 2 BGB (treuwidrige Herbeiführung der Bedingung), und zwar einmal unter dem Gesichtspunkt, daß die Klägerin die Ratenzahlung nicht beliebig habe einstellen dürfen. So aber liege die Sache hier, denn die Käuferin sei nicht zahlungsunfähig gewesen, sondern habe nach ihrem eigenen Vortrag der Zahlung der Finanzierungsraten für die mit dem Vertrag vom 10. Juli 1981 angeschafften Geräte den Vorrang gegeben.

13

aa)

Aus dem Berufungsurteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Vorinstanz die Individualvereinbarung vom 23. August 1980 ausgelegt hat, und zwar in dem Sinn, daß unter "Verzug" nur ein auf Zahlungsunfähigkeit beruhendes Ausbleiben der Zahlung zu verstehen ist. Gegen eine Auslegung spricht, daß das Berufungsgericht sein Urteil auf § 162 BGB gestützt hat. Hätte es die Vereinbarung in dem zuvor umschriebenen Sinne ausgelegt, wäre der Rückgriff auf diese Vorschrift von seinem Standpunkt aus nicht erforderlich gewesen, weil dann nämlich die Voraussetzungen für den sog. "Rückkauf" schon nach dem Inhalt der Vereinbarung nicht vorgelegen hätten. Seine Ausführungen dazu, welchem Zweck der bedingte Wiederverkauf dient, sind daher möglicherweise nur als Grundlage für die Prüfung zu verstehen, ob sich die Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs mit dem in § 162 BGB konkretisierten Grundsatz von Treu und Glauben vereinbaren läßt.

14

bb)

Eine Auslegung der Vereinbarung vom 23. August 1980 dahin, daß für den Bedingungseintritt nur der auf Zahlungsunfähigkeit beruhende Verzug genüge, entspräche allerdings weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB). Nach dem Wortlaut kommt es allein auf die Tatsache des Verzugs und nicht auf die Gründe dafür an. Sein Gewicht für die Auslegung kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit der Erwägung in Zweifel gezogen werden, daß die Parteien der Käuferin (Klägerin) unabhängig von der Kreditgewährung ein unbedingtes Recht zur Rückgabe der gelieferten Ware bei entsprechend gestaffeltem Rücknahmepreis hätten einräumen können, wenn es völlig im Belieben der Käuferin hätte stehen sollen, den Verzug mit der Folge der Wirksamkeit des Wiederverkaufs herbeizuführen. Ein klarer Wortlaut verliert nicht schon deshalb an Bedeutung für die Auslegung, weil eine andere Gestaltung von vornherein jeden Zweifel daran ausgeschaltet hätte, ob die Parteien eine ihrer wohlverstandenen Interessenlage entsprechende Regelung getroffen haben. Zu Sinn und Zweck des Wiederverkaufs wird im Urteil der Kammer für Handelssachen, auf das das Berufungsurteil Bezug nimmt, festgestellt, daß immer mehr Kreditinstitute bei der Finanzierung des Ankaufs von teueren Geräten eine Verpflichtung des Lieferanten zum Wiederkauf als Voraussetzung für die Kreditbewilligung verlangten. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß diese Sicherungsmöglichkeit weitgehend entwertet würde, wenn der Wiederverkauf nur bei einem auf Zahlungsunfähigkeit beruhenden Verzug wirksam wird. Der Begriff der "Zahlungsunfähigkeit" (vgl. §§ 102 KO; 63, 64 GmbHG) bietet schon bei Beurteilung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Schuldners nicht geringe Schwierigkeiten, die nicht dadurch geringer werden, daß das Berufungsgericht ersichtlich den Verzug aufgrund einer "relativen Zahlungsunfähigkeit" - verursacht durch Begleichung anderer Verbindlichkeiten - für den Eintritt der Bedingung nicht ausreichen lassen will. Es würde nicht der insoweit auch vom Berufungsgericht gesehenen Interessenlage der Bank entsprechen, vom Risiko der Verwertung der ihr zur Sicherheit übereigneten Gegenstände befreit zu werden, wenn diese qualitative Verbesserung der Sicherheit wiederum davon abhinge, daß der Kreditnehmer zahlungsunfähig war, als er in Verzug geriet. Demgegenüber muß - was das Berufungsgericht bei seiner Abwägung verkannt hat - bei einer Vereinbarung wie der hier vorliegenden das Interesse des Verkäufers zurücktreten, nicht einer beliebigen Disposition des Käufers über den Bestand des Kaufvertrags ausgesetzt zu sein. Dafür, daß die Parteien - Kaufleute - bei Abschluß der Vereinbarung dem im Rechtsleben eindeutigen Begriff "Verzug" bewußt eine engere Bedeutung beigelegt haben, als der Regelung in § 284 BGB entspricht, ergibt sich aus dem Prozeßstoff kein Anhaltspunkt; eine derartige Willensrichtung ist angesichts des auf die klare Interessenlage der kreditgebenden Bank zielenden Zwecks auch nicht anzunehmen.

15

b)

Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen auch im übrigen seine Ansicht nicht, daß der Eintritt der Bedingung nach § 162 BGB als nicht erfolgt zu gelten habe. Der bedingte Wiederverkauf stellt sich wirtschaftlich als eine vertraglich eingeräumte Möglichkeit der Lösung vom Kaufvertrag dar, bei deren Wahrnehmung sich der Käufer/Wiederverkäufer damit begnügt, daß der Wiederverkaufspreis lediglich einen Prozentsatz des ursprünglichen Kaufpreises ausmacht, nämlich hier im ersten Jahr 60 %, im dritten Jahr nur noch 25 %. Schon dieser vertraglich geregelte Interessenausgleich steht der Annahme entgegen, die Klägerin habe ihre nach Treu und Glauben zu erwartende Loyalität gegenüber den Interessen der Beklagten verletzt (vgl. dazu MünchKomm-H.P. Westermann, BGB, § 162 Rdn. 9), als sie mit der Rückzahlung des Kredits in Verzug geriet, obwohl sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügte oder die verfügbaren Mittel anderweit verwendete. Etwas anderes könnte gelten - obwohl das schon wegen der oben zu a bb dargelegten Interessenlage zweifelhaft ist -, wenn die Abschläge vom ursprünglichen Kaufpreis kein ernsthaftes Hindernis gegen eine nach Belieben ausgeübte Kaufreue darstellten. Hierfür ergibt sich jedoch aus dem Prozeßstoff kein Anhaltspunkt.

16

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann die Berufung auf den Eintritt der Bedingung auch nicht mit der Erwägung als unzulässig angesehen werden, die Klägerin trage selber vor, daß ihr Gewährleistungsansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Geräte zustünden. Die Rücknahmevereinbarung könne - so meint das Berufungsgericht - nach ihrem Sinn und Zweck nicht dazu dienen, die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zu erleichtern. Hierbei fällt schon die fehlende Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Vertragspartnern der Klägerin auf; die Beklagte, mit der die Wiederverkaufsvereinbarung abgeschlossen worden ist, war nicht die ursprüngliche Verkäuferin der beiden Anlagen. Aber auch unabhängig von diesem Umstand ist nicht ersichtlich - und daher die Würdigung durch das Berufungsgericht vom tatrichterlichen Ermessen nicht mehr gedeckt -, inwiefern zwischen diesen beiden Möglichkeiten der Klägerin, sich - unter größeren oder geringeren wirtschaftlichen Einbußen - vom Kaufvertrag zu lösen, ein weitergehender Zusammenhang als derjenige bestehen sollte, daß die Wirksamkeit des Wiederverkaufs Einfluß auf die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen aus dem ursprünglichen Kaufvertrag haben kann. Die Klägerin hatte dieser Erwägung schon mit einem Hinweis in der Klagschrift Rechnung getragen. Waren die Geräte tatsächlich mangelhaft, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, die nach dem zuvor Ausgeführten auch ebensowenig erforderlich sind wie Feststellungen zu angeblichen Schwierigkeiten bei der Wartung der Besonnungsanlagen, dann läge die Annahme, daß die Klägerin sich gemäß § 162 BGB nicht auf den Eintritt der Bedingung berufen könne, sogar besonders fern, weil die Verkäuferseite selber nicht vertragstreu gewesen wäre.

17

2.

Da das Berufungsurteil auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden kann und weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist, da weiterhin über die Höhe des Anspruchs nebst Zinsen kein Streit besteht, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Dies war allerdings mit der Maßgabe auszusprechen, daß die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Mehrwertsteuer auf die Zinsen entfällt, weil Verzugszinsen der Mehrwertsteuer nicht unterliegen (EuGH, NJW 1983, 505).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97, 92 Abs. 2 ZPO.

Braxmaier
Wolf
Dr. Skibbe
Dr. Zülch
Dr. Paulusch