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§ 18 HmbIngG - Organe der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Amtliche Abkürzung
HmbIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
7140-1

(1) Die Organe der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau sind

  1. 1.

    die Mitgliederversammlung,

  2. 2.

    der Vorstand,

  3. 3.

    der Eintragungsausschuss,

  4. 4.

    der Ehrenausschuss.

(2) Den Organen können nur Kammermitglieder angehören; dies gilt nicht für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses. Das Gleiche gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Eintragungsausschuss ist ausgeschlossen.

(3) Scheidet ein in ein Kammeramt berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Kammeramt.

(4) Die Mitglieder der Organe haben nur Anspruch auf Entschädigung für Barauslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Vorstand, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Eintragungsauschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine von der Mitgliederversammlung in der Gebührenordnung festzusetzende Aufwandsentschädigung.