Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.02.2020, Az.: 2 BvR 305/19
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 04.02.2020
- Aktenzeichen
- 2 BvR 305/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 11929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200204.2bvr030519
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
[Gründe]
1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Danach war der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.