Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1998, Az.: 4 StR 300/98
Sexueller Missbrauch eines Kindes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 300/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Schwerin - 26.01.1998
Fundstelle
- StV 1998, 656-657
Verfahrensgegenstand
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 7. Juli 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 26. Januar 1998 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs von Kindern [richtig: eines Kindes] in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlener [richtig: einer Schutzbefohlenen] in 32 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 8. Juni 1998.
2.
Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe der Vielzahl strafmildernder Gesichtspunkte als strafschärfend gegenübergestellt, der Angeklagte habe "mit der ständigen Wiederholung seiner Übergriffe und der sich steigernden besitzergreifenden Intensität über einen jahrelangen Zeitraum mit einer Vielzahl von Taten die Chancen des Mädchens auf eine lebensnotwendige natürlich heranwachsende psychische Entwicklung schwerwiegend verringert. Auch wenn aktuell bei dem Mädchen keine schwerwiegenden Entwicklungsstörungen erkennbar waren, ist mit den üblichen Schwierigkeiten, insbesondere in späteren Beziehungen zum männlichen Geschlecht zu rechnen" (UA 34). Diese Erwägungen sind in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Zum einen hat das Landgericht damit in unzulässiger Weise den Strafzweck der §§ 174, 176 StGB strafschärfend berücksichtigt; denn Zweck dieser Vorschriften ist es, die ungestörte charakterliche und sexuelle Entwicklung von Kindern vor dem in diesem Alter schädigenden Einfluß sexueller Übergriffe zu schützen (BGHSt 29, 336, 340; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2 und 3; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 174 und § 176, jew. Rdn. 1 m.w.N.). Dies gilt auch, soweit das Landgericht dem Angeklagten weiter angelastet hat, er habe "seine sexuellen Wünsche ohne Rücksichtnahme auf die körperliche und psychische Entwicklung seiner Stieftochter während ihrer Pubertät befriedigt... (und) damit gezeigt, daß ihm seine egoistischen Interessen wichtiger waren" (UA 34). Die strafschärfende Verwertung des Schutzzwecks der von dem Angeklagten verwirklichten Straftatbestände sowie die Berücksichtigung von Umständen, die regelmäßige Begleiterscheinungen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern sind, verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Zudem stellt sich die Annahme, bei dem Mädchen sei "mit den üblichen Schwierigkeiten, insbesondere in späteren Beziehungen zum männlichen Geschlecht zu rechnen" (UA 34), letztlich als bloße - wenn vielleicht auch naheliegende - Vermutung dar, auf die die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten nicht gestützt werden darf (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 1997 - 4 StR 216/97).
Rechtlichen Bedenken begegnet schließlich auch, daß das Landgericht die Schuld des Angeklagten deshalb als schwerwiegend bewertet, weil er "in einer harmonischen ehelichen Beziehung (lebte), in der seine Ehefrau seinen sexuellen Wünschen nicht ablehnend begegnete (und) er die sexuellen Belästigungen seiner Stieftochter in einem Lebensalter des Kindes begonnen (hat), in dem keinerlei sexuelle Verführungssituationen ausschlaggebend waren" (UA 33). Damit hat das Landgericht lediglich Umstände beschrieben, die sich - wenn sie nicht vorlägen - strafmildernd auswirken könnten. Ob das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes strafschärfend wirkt, beurteilt sich nach Lage des Einzelfalles (BGHSt - GSSt - 34, 345, 349). Das Urteil macht aber nicht deutlich, weshalb insbesondere der Umstand, daß die Ehe des Angeklagten auch in sexueller Hinsicht harmonisch war, die für die Strafzumessung relevante Tatschuld des Angeklagten erhöht.
Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht das Urteil. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer ohne die beanstandeten Erwägungen auf eine gegenüber der gegen den nicht bestraften und zudem herzkranken Angeklagten verhängten hohen Gesamtfreiheitsstrafe niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Hierüber ist deshalb neu zu entscheiden.
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic