Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.1997, Az.: 3 StR 514/97
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 514/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 16.06.1997
Verfahrensgegenstand
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Dezember 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Angeklagten S., ihm zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Juni 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
- 2.
Die Revisionen der Angeklagten K. und S. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Verteidiger des Angeklagten S. hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen beantragt, weil ihm entgegen seinem Antrag keine Akteneinsicht gewährt worden und es ihm deshalb nicht möglich sei, die Verletzung formellen Rechts zu prüfen und zu begründen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Angeklagten S. ist jedenfalls unbegründet. Zwar kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 12.03.1996 - 1 StR 710/95 -). Diese Voraussetzungen sind vorliegend indessen nicht dargelegt. Die Aktenanforderung mit Schriftsatz zur Einlegung der Revision stellt keine angemessene Bemühung dar, die begehrte Akteneinsicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu erlangen. Spätestens nach Zustellung des Urteils und hierdurch bedingter Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist hätte erneut um Akteneinsicht nachgesucht und angezeigt werden müssen, daß ohne Einsicht in die Akten Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß begründet werden konnten. Hierzu verhält sich das Vorbringen der Revisionsbegründungsschrift in keiner Weise. Auch ist nicht dargelegt, welche Verfahrensrügen erhoben werden sollen und daß es zu ihrer Begründung der begehrten Akteneinsicht bedarf. Schließlich ist das Vorbringen in keiner Hinsicht glaubhaft gemacht."
Dem tritt der Senat bei.
Zschockelt
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler