Art. 85 Verf - Gnadenrecht, Amnestie
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 100.3
(1) Das Gnadenrecht wird durch den Ministerpräsidenten ausgeübt. Dieses Recht kann übertragen werden.
(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.