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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.1986, Az.: 3 StR 295/86

Erstreckung des Rücktritts einer Person auf die nicht am Tatort anwesenden Mittäter; Versuchsbeginn bei der Mittäterschaft; Unmittelbares Ansetzen bei der Mittäterschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.08.1986
Aktenzeichen
3 StR 295/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 11771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 14.02.1986

Fundstelle

  • wistra 1987, 26

Verfahrensgegenstand

Versicherungsbetrug u.a.

Prozessführer

1. Kfz-Meister Hans-Dieter S. aus O., geboren am ... 1942 in R.

2. Kauffrau Ute S. geborene B. aus O. geboren am ... 1947 in E.

Amtlicher Leitsatz

Zum Versuchsbeginn bei einem Versicherungsbetrug, der mittäterschaftlich begangen werden soll.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung der Beschwerdeführer
und des Generalbundesanwalts
- soweit die Revisionen verworfen worden sind, auf dessen Antrag -
am 1. August 1986
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14. Februar 1986 werden mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagten im Falle II 4 der Urteilsgründe nicht des versuchten Versicherungsbetrugs, sondern der Verabredung eines Versicherungsbetruges schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen versuchten Versicherungsbetruges verurteilt (Fall II 4 der Urteilsgründe). Der Senat hat den Schuldspruch insoweit auf die Verabredung eines Versicherungsbetruges umgestellt.

2

Die Angeklagten hatten zusammen mit dem Zigeuner Friedrich verabredet, das Werkstattgebäude der von ihnen betriebenen Autohandelsfirma in Brand zu setzen, um die Feuerversicherungssumme zu erlangen. In der Nacht zum 21. Februar 1985 drang Friedrich vereinbarungsgemäß in die Werkstatthalle ein und verschüttete dort Benzin. Entgegen der Anweisung der nicht am Tatort anwesenden Angeklagten zündete er aus unbekannt gebliebenen Gründen das Benzin nicht an, so daß es zu keinem Brandschaden kam.

3

Diese Feststellungen des Landgerichts schließen nicht aus, daß Friedrich sich aus freien Stücken entschlossen hat, den Brand nicht zu legen. Hat Friedrich sich erst am Tatort hierzu entschlossen, so käme ein freiwilliger Rücktritt nur ihm, nicht aber den Angeklagten zugute (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Strafkammer hat aber nicht bedacht, daß der festgestellte Sachverhalt auch die Alternative offen läßt, daß Friedrich nur zum Schein auf den Tatplan eingegangen ist, etwa um die im voraus gezahlten 4.000,00 DM Belohnung zu erhalten. In diesem Falle läge ein den Angeklagten zurechenbarer Versuch eines Versicherungsbetrugs nicht vor.

4

Bei Mittäterschaft treten alle Mittäter einheitlich in das Versuchsstadium, sobald einer von ihnen zur Ausführungshandlung unmittelbar ansetzt, und zwar unabhängig davon, ob - wie hier die Angeklagten - einzelne ihren Tatbeitrag schon im Vorbereitungsstadium erbracht haben (vgl. BGH NStZ 1981, 99; Lackner, StGB 16. Aufl. § 22 Anm. 1 c bb; Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 22 Rdn. 54 a). Hatte Friedrich von vornherein nur die Absicht, einen Brandlegungsversuch durch Ausschütten von Benzin vorzutäuschen, so hätte er nicht zur Verwirklichung des Versicherungsbetrugs im Sinne des § 22 StGB angesetzt. Damit würde auch ein den Angeklagten zurechenbarer Tatbeitrag fehlen, der die Grenze vom Vorbereitungs- zum Versuchsstadium überschritten hat. Da die Strafkammer dies nicht ausgeschlossen hat und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, muß die Bestrafung wegen versuchten Versicherungsbetruges entfallen.

5

Die Angeklagten haben sich jedenfalls der Verabredung eines Versicherungsbetruges nach § 30 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch umgestellt, weil ausgeschlossen werden kann, daß sich die geständigen Angeklagten insoweit anders hätten verteidigen können. Auch die für diese Tat verhängten maßvollen Einzelstrafen von 10 Monaten Freiheitsstrafe für den Angeklagten Hans-Dieter S. und von 6 Monaten Freiheitsstrafe für die Angeklagte Ute S. können bestehen bleiben. Denn bei einer nach § 30 Abs. 2 StGB strafbaren Verabredung ist derselbe nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen zugrunde zu legen, von dem auch die Strafkammer infolge der von ihr vorgenommenen Milderung wegen Versuchs ausgegangen ist. Der Unrechtsund Schuldgehalt der Tat verringert sich durch die andere rechtliche Bewertung nicht.

6

Im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

Schmidt
Krauth
RiBGH Dr. Ruß ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert. Schmidt
Zschockelt
Kutzer