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Bundesfinanzhof
Urt. v. 13.10.1989, Az.: III R 31/85

Gewinnermittlung; Überschußrechnung; Erkennbarkeit nach außen; Sammeln von Einnahmenbelegen; Handelsvertreter; Provisionsvorschuß; Zufluß

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.10.1989
Aktenzeichen
III R 31/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 10889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Rheinland-Pfalz

Fundstellen

  • BFHE 159, 123 - 128
  • BB 1990, 484 (amtl. Leitsatz)
  • BStBl II 1990, 287-290 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 664-665 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1990, 209 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1990, 38-240 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Entscheidung eines Steuerpflichtigen, seinen Gewinn durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, muß sich nach außen dokumentiert haben. Das Sammeln z. B. der maßgebenden Einnahmenbelege reicht hierfür aus (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 30. September 1980 VIII R 201/78, BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301).

  2. 2.

    Ermittelt ein Handelsvertreter den Gewinn durch Überschußrechnung, so muß er die erhaltenen Provisionsvorschüsse gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr des Zuflusses als Einnahmen ansetzen.

  3. 3.

    Provisionsvorschüsse sind auch dann zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, daß sie teilweise zurückzuzahlen sind. Das "Behaltendürfen" ist nicht Merkmal des Zuflusses i. S. des § 11 Abs. 1 EStG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 13.10.1989 - AZ: III R 30/85