Bundesfinanzhof
Urt. v. 13.10.1989, Az.: III R 31/85
Gewinnermittlung; Überschußrechnung; Erkennbarkeit nach außen; Sammeln von Einnahmenbelegen; Handelsvertreter; Provisionsvorschuß; Zufluß
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.10.1989
- Aktenzeichen
- III R 31/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 10889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Rheinland-Pfalz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 159, 123 - 128
- BB 1990, 484 (amtl. Leitsatz)
- BStBl II 1990, 287-290 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 664-665 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1990, 209 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1990, 38-240 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Entscheidung eines Steuerpflichtigen, seinen Gewinn durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, muß sich nach außen dokumentiert haben. Das Sammeln z. B. der maßgebenden Einnahmenbelege reicht hierfür aus (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 30. September 1980 VIII R 201/78, BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301).
- 2.
Ermittelt ein Handelsvertreter den Gewinn durch Überschußrechnung, so muß er die erhaltenen Provisionsvorschüsse gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr des Zuflusses als Einnahmen ansetzen.
- 3.
Provisionsvorschüsse sind auch dann zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, daß sie teilweise zurückzuzahlen sind. Das "Behaltendürfen" ist nicht Merkmal des Zuflusses i. S. des § 11 Abs. 1 EStG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 13.10.1989 - AZ: III R 30/85