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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.2000, Az.: BVerwG 9 B 189/00

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und die Form ihrer Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.2000
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 189/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 29854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.02.2000 - AZ: 13 A 3934/97.A

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Mai 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2000 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig; sie erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe dem Beteiligten rechtsfehlerhaft Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Sie macht indessen nicht deutlich, auf welchen Zulassungsgrund sie sich in diesem Zusammenhang berufen will. Soweit sie in dem Vorgehen des Berufungsgerichts einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sehen sollte, wäre dieser Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung ist unanfechtbar (§ 60 Abs. 5 VwGO). Eine derartige unanfechtbare Vorentscheidung kann vom Revisionsgericht nicht inhaltlich überprüft werden und kann deshalb auch nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. November 1987 - BVerwG 9 B 379.87 - NJW 1988, 1863 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 153). Abgesehen davon ist eine rechtswidrige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern führt dazu, daß das Gericht, das aufgrund einer nicht gerechtfertigten Bewilligung von Wiedereinsetzung zur Sache entscheidet, eine inhaltlich unrichtige Entscheidung trifft (BVerwG, Beschluß vom 11. November 1987 a.a.O.). Auch unter diesem Blickwinkel zeigt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund auf.

3

Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe erst mehr als zweieinhalb Jahre nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils seine Entscheidung getroffen, legt die Beschwerde gleichfalls nicht dar, auf welchen der drei in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe sie sich berufen will. Insbesondere ist mit dem Vorbringen kein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet. Soweit die Beschwerde eine Versagung effektiven Rechtsschutzes geltend macht, weil vor dem Einmarsch der Kfor-Truppen in den Kosovo der Antrag auf Gewährung von Asyl begründet gewesen sei, übersieht sie zweierlei: Zum einen haben die Kläger aufgrund des mit einem Asylantrag verbundenen vorläufigen Aufenthaltsstatus in dem fraglichen Zeitraum rechtlich und tatsächlich Schutz vor einer etwa drohenden Verfolgung erhalten. Zum zweiten können die Kläger, wie auf der Hand liegt, keinen Schutz durch Anerkennung als Asylberechtigte oder durch Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine entsprechende Gefährdung mehr besteht. Von einer "Aushöhlung" des Grundrechts auf Asylgewährung kann deshalb bei einem Verfahrensablauf wie im vorliegenden Fall keine Rede sein. Offenbar geht die Beschwerde von der irrigen Vorstellung aus, daß eine einmal erfolgte Anerkennung als Asylberechtigter dauerhaft wirke. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG muß indessen die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Dr. Paetow
Richter
Beck