§ 44 LWG - Festsetzung des Termins zur Nachwahl, Wiederholungswahl oder Ersatzwahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-4
(1) Den Tag einer Nachwahl, einer Wiederholungswahl oder einer Ersatzwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist.