Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.12.1977, Az.: BVerwG 4 B 146.77
Bebaubarkeit eines Grundstücks; Feststellungsklage; Bauvoranfrage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.12.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 146.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 30.03.1977 - AZ: V 1120/76
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 54
Amtlicher Leitsatz
Die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist kein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. März 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese Kosten selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Der mit ihr geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Die Rechtssache hat in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag, mit dem der Kläger die "Bebaubarkeit seines Grundstücks festgestellt wissen will", als unzulässig angesehen und dies damit begründet, daß mit dem Hilfsantrag nicht "die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses" begehrt werde (§ 43 Abs. 1 VwGO). Der Kläger meint, daß diese Begründung Fragen aufwerfe, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen. Dem ist nicht zu folgen. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht trifft offensichtlich zu. Es ist bezeichnend, daß der Kläger in seiner Beschwerdeschrift nicht einmal den Versuch unternommen hat, diese - allenfalls als "Eigenschaft" oder als "Rechtsqualität" zu bezeichnende - vermeintliche "Bebaubarkeit" als (Rechts-)Verhältnis, d.h. als eine bestimmte (Rechts-)Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache, zu formulieren. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht wird aber überdies durch folgendeÜberlegung bestätigt: Ein auf die Feststellung "der Bebaubarkeit" eines Grundstücks gerichteter Antrag ist, wie der Kläger der Sache nach einräumt, weitaus zu unbestimmt, um in dieser Weite Gegenstand gerichtlicher Beurteilung sein zu können. Der Antrag bedürfte also, um überhaupt judikabel zu werden, der Konkretisierung und im Zuge der Konkretisierung der Festlegung auf ein bestimmtes Projekt oder doch auf einen bestimmten Typ von Vorhaben. Eine solche Konkretisierung hätte zur Folge, daß sich die abstrakte Eigenschaft der "Bebaubarkeit" im Maß der Konkretisierung einem Rechtsverhältnis gewissermaßen annähert, nämlich dem Rechtsverhältnis, das durch den jeweiligen - bestehenden oder nicht bestehenden - Genehmigungsanspruch des Klägers gebildet wird. Mit dieser "Annäherung" griffe dann aber § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Hindernis ein; der Kläger könnte das so erreichte Rechtsverhältnis nicht zulässig zum Gegenstand eines Feststellungsantrages machen, weil er insoweit "seine Rechte durch ... Leistungsklage verfolgen kann". Der Kläger vermag also, anders ausgedrückt, zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Rechtsverhältnis" nur durch eine Konkretisierung zu gelangen, die der Zulässigkeit des Feststellungsantrages nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO den Boden entzieht. Der darin zum Ausdruck kommende Zusammenhang erweist sich bei näherer Betrachtung als einleuchtend und sachgerecht. Der Kläger möchte mit dem Feststellungsantrag - in welchem Grad der Konkretisierung auch immer - eine bestimmte Teilfrage dessen geklärt haben, was bei einem Baugenehmigungsantrag zu klären wäre. Dieses Bestreben ist verständlich.
Ihm stehen jedoch allgemeine Interessen entgegen, die sich aus der (bzw. dem Maß der) Aufspaltung sowie der verminderten Konkretisierung ergeben. Der deshalb erforderliche Interessenausgleich wird durch die (landesrechtliche) Regelung des Instituts der Bauvoranfrage vorgenommen. Diese Regelung ergibt, unter welchen Voraussetzungen sich die Genehmigungsbehörden auf Teil- und Vortragen einzulassen haben, die ihnen im Vorfeld von Baugenehmigungsanträgen gestellt werden. Das bedeutet: Genau von dem Punkt an, in dem das einschlägige Landesrecht Teil- und Vortragen als hinreichend konkret und abspaltbar ansieht, greift das Rechtsinstitut des Vorbescheides und mit ihm prozeßrechtlich das Rechtsmittel der auf die Erteilung eines Vorbescheides gerichteten Leistungsklage ein. Jenseits dieses Punktes jedoch fehlt es an einem (der Feststellungsklage zugänglichen) Rechtsverhältnis, und zwar nicht nur gleichsam zufällig, sondern deshalb, weil die landesrechtliche Regelung des Vorbescheides - aus guten Gründen - davon absieht, so weitgehend feststellbare Rechtsverhältnisse zu schaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG F. 1975.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG F. 1975
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther