Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1962, Az.: 1 StR 364/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1962
- Aktenzeichen
- 1 StR 364/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13455
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 25.05.1962
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einem Kind u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 9. Oktober 1962,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Mai 1962 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die Untersuchungshaft seit dem 26. Mai 1962 wird ihm angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen je eines im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit begangenen versuchten und vollendeten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die auf den Strafausspruch und die Anordnung der Unterbringung beschränkte mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB zugebilligt. Es war sich bei der Strafbemessung der Möglichkeit, die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB zu mildern, bewußt und hat von ihr Gebrauch gemacht, wie die Ausführungen auf S. 12 UA erkennen lassen. Es hat daneben in dem Falle des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Strafe ausdrücklich unter Anwendung des milderen Strafrahmens des § 44 Abs. 3 StGB festgesetzt.
Zu näheren Ausführungen gibt nur die Erwägung des Landgerichts Anlaß, der Angeklagte habe sich zu einem Jugendverderber entwickelt, dem "im Interesse der Allgemeinheit Einhalt geboten werden" müsse; die Strafe dürfe "daher weniger von Vergeltungs- oder Sühnezwecken getragen sein, als mehr in den Dienst der Verwahrung und Überwachung gestellt werden".
Die Grundlage der Strafzumessung bilden die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]; 7, 214, 216 [BGH 25.01.1955 - 3 StR 552/54]; RGSt 58, 106, 109). Es muß darum immer der Sühnegedanke im Vordergrund stehen, während die Berücksichtigung anderer Strafzwecke, des Abschreckungs-, Besserungs- und Sicherungsgedankens (zu diesem: RG JW 1929, 1005 Nr. 5) der Strafe, nur zulässig ist, soweit sie dem Gedanken der gerechten Vergeltung nicht widerspricht und die Strafe schuldangemessen bleibt. Unzulässig wäre es darum gewesen, dem Sicherungsgedanken bei der Strafzumessung eine derartige Bedeutung beizumessen, daß die notwendige Schuldangemessenheit der Strafe nicht mehr beachtet wäre (RG HRR 1939 Nr. 863).
Das Landgericht hat das indes nicht getan. Es macht eingehende Ausführungen über die Schuldangemessenheit der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe und kommt in seinen Erwägungen über die schuldmindernden, Gesichtspunkte zur Bejahung mildernder Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB sowie zur Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB. Der Tatrichter erörtert anschließend die Straferschwerungsgründe: wiederholte einschlägige Vorstrafen (1952: 120 DM Geldstrafe wegen Beleidigung zweier 12 und 13 Jahre alter Mädchen, 1955: vier Monate Gefängnis wegen Unzucht mit Kindern, 1957: ein Jahr Gefängnis wegen tätlicher Beleidigung und versuchter Unzucht mit einem Kind, in allen drei Verurteilungen die Taten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen), Wirkungslosigkeit des früheren Strafvollzuges, Verschlagenheit seines Vorgehens. Wenn er sodann sagt, daß die Strafe "weniger von Vergeltungs- oder Sühnezwecken getragen sei, als mehr in den Dienst der Verwahrung und Überwachung gestellt werden" müsse, so will er damit erkennbar keine - der Schuld nicht mehr angemessene - Sicherungsstrafe verhängen, sondern dem Sicherungszweck der Strafe im Rahmen einer schuldangemessenen Strafe Beachtung schenken. Diese Absicht ergibt sich daraus, daß das Landgericht nicht nur im unmittelbaren Anschluß an die den Sicherungszweck der Strafe hervorhebende Erwägung von einer "gebührend" ausgedehnten Freiheitsentziehung spricht, sondern weiter die Einzelstrafen ausdrücklich "je nach dem im einzelnen an den Tag getretenen Unrechtsgehalt" der Taten bemißt und eine "schuldangemessene" Gesamtstrafe bildet. Eine Berücksichtigung des Sicherungsgedankens der Strafe im Rahmen ihrer Schuldangemessenheit ist aber auch oder gerade dann zulässig, wenn der Tatrichter neben der Strafe die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet (Radbruch JW 1929, 1005 Anm. zu RG JW 1929, 1005 Nr. 5). Die sichernde Maßregel greift ein, wo die Schuldstrafe nicht ausreichend sichert (Jagusch im LK Vorb. B I 2 b vor § 13 StGB).
Wenn die Revision die Höhe der vom Landgericht ausgesprochenen Strafe mit der Erwägung beanstandet, es sei zweckmäßig, die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht durch die Verbüßung einer längeren Gefängnisstrafe hinauszuschieben, so sei auf § 456 b StPO verwiesen, des Angeklagten in der Heil- oder Pflegeanstalt schon vor der Verbüßung der Freiheitsstrafe zuläßt.
Danach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Bundesrichter Dr. Willms ist durch Erkrankung verhindert zu unterschreiben Seibert
Fischer
Mai
Sanders