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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.1985, Az.: III ZR 115/84

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1985
Aktenzeichen
III ZR 115/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 31607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 02.05.1984 - AZ: 11 U 168/83

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. Februar 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 1984 - 11 U 168/83 - wird nicht angenommen.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO),

    Streitwert: 76. 410 DM.

Gründe

1

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Mit allen entscheidenden Rechtsfragen hat sich der Senat bereits in den Urteilen befaßt, die am 17. Januar 1985 in den Parallelsachen III ZR 135/83, 139/83 und 140/83 verkündet worden sind (WM 1985, 221 [BGH 17.01.1985 - III ZR 135/83]).

2

Danach bietet die Revision des Beklagten auch keine Aussicht auf Erfolg. Soweit das Berufungsgericht dem Klageanspruch aus § 607 BGB stattgegeben hat, entspricht das angefochtene Urteil - jedenfalls im Ergebnis - der Rechtsprechung des Senats. Abweichungen (vgl. BU 40) beschweren nicht den Beklagten, sondern nur die Klägerin, die jedoch keine Revision eingelegt hat.