Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1983, Az.: 5 StR 602/82
Beweiswert des Verhaltens des Angeklagten vor und während der Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 602/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 12.05.1982
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1983, 195
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Rentner Horst A. aus U., geboren am ... 1935 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Januar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 12. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchdringt.
Die Ausführungen des Schwurgerichts zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht verkennt nicht, daß die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten mit 2 %o im Grenzbereich des § 21 StGB gelegen hat. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit hat es jedoch im wesentlichen auf das plangemäße und zielgerichtete Handeln des Angeklagten abgestellt (UA S. 11 bis 12). Das reicht hier nicht aus. Das Verhalten eines alkoholisierten Täters vor und während der Tat hat für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit oft nur beschränkten Beweiswert (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH, Urteil vom 7. November 1967 - 5 StR 462/67 - bei Dallinger MDR 1968, 200; BGH GA 1955, 269, 271; BGH, Beschluß vom 8. Mai 1981 - 2 StR 147/81 - NStZ 1981, 298; BGH, Urteil vom 9. September 1982 - 4 StR 460/82 - Strafverteidiger 1982, 566 mit weiteren Nachweisen). Das Tatgeschehen spielte sich außerordentlich rasch ab. Der Angeklagte handelte aus einer unerwarteten Situation heraus, weil er plötzlich durch einen Bekannten überrascht wurde. Die Tat, die nach Auffassung des Schwurgerichts verdeckt werden sollte, hatte ungewöhnlich geringes Gewicht.
Dieser sachlich-rechtliche Mangel des Urteils ergreift hier auch den Schuldspruch. Feststellungen zur inneren Tatseite, vor allem zur Verdeckungsabsicht, können ohne genaue Kenntnis des Umfangs der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit meist nicht zuverlässig getroffen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel