Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1970, Az.: 2 StR 628/69
Revisionsrechtliche Würdigung der Beweisführung in einem Indizienprozess im Hinblick auf die Gesamtwürdigung und auf eine Vielzahl schwerwiegender, im Einzelnen mit letzten Zweifeln behafteten Indizien; Auszahlung hoher Geldsummen seitens des hoch verschuldeten und arbeitslosen Angeklagten als Indiz für die Begehung eines Raubes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1970
- Aktenzeichen
- 2 StR 628/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gießen - 12.09.1969
Verfahrensgegenstand
Raub
Prozessgegner
Handelsvertreter Heinz-Dieter B. aus G., Krs. G., geboren am ... 1931 in H./Saale,
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Juni 1970,
an der teilgenommen haben:
der Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
die Bundesrichter Kirchhof, Henning, Dr. Müller und Dr. Meyer als beisitzende Richter,
der Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
sowie
der Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 12. September 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.
Gründe
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 28. Februar 1968 in der Zweigstelle H. der Kreissparkasse B. den Kassierer A. durch Drohen mit einer Pistole genötigt zu haben, ihm DM 25.665,- auszuhändigen. Ferner ist er beschuldigt, sich am 9. August 1968 auf die gleiche Weise in der Zweigstelle R. jener Kreissparkasse DM 8.860,- verschafft zu haben.
Das Landgericht hat den Angeklagten in beiden Fällen mangels Beweises freigesprochen.
Mit der Revision der Staatsanwaltschaft wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hat zahlreiche den Angeklagten schwer belastende Indizien einzeln erörtert und sorgfältig auf ihren Beweiswert geprüft; sie hat bei vielen dieser Indizien die hohe jeweils selbständige Beweiskraft der festgestellten Umstände hervorgehoben. Das gilt z.B. für die Tatsache, daß der Angeklagte trotz seiner völligen Verschuldung und Arbeitslosigkeit am Tage nach der Tat vom 28. Februar 1.968,00 DM 13.277,73 ausgegeben hat. Hierzu hat das Landgericht gemeint, daß die Richtigkeit der Angaben seiner Schwiegereltern, sie hätten ihm DM 13.000,- bis 15.000,- gegeben, "nicht ganz auszuschließen" sei, obwohl die Bekundungen dieser Zeugen unsicher und zum Teil widersprüchlich gewesen seien und sie auch nicht hätten erklären können, wie es ihnen möglich gewesen sei, eine solche Summe zu sparen. Zum Alibi des Angeklagten meint die Strafkammer, daß seine Einlassung "als nicht ganz widerlegt" angesehen werden könne. Zu weiteren gewichtigen Indizien heißt es in dem Urteil, daß sie "nach Auffassung der Kammer nicht zwingend geeignet" seien, den Angeklagten zu überführen. Die Zeugenaussagen haben einwandfrei ergeben, daß der Täter bei dem einen Raubüberfall den Tatort mit einem auffallend hellroten (korallroten) PKW Opel-Kadett verlassen hat. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit einen solchen Wagen bei einer G. Firma geliehen. Nach Auffassung der Strafkammer "konnte nicht ganz ausgeschlossen" werden, daß noch ein anderer Wagen gleicher Art im Spiel war.
Angesichts eines solchen Beweisergebnisses im einzelnen drängte sich eine Gesamtwürdigung aller Indizien und ihre Niederlegung im Urteil geradezu auf. Eine solche Gesamtwürdigung ist in den Urteilsgründen auch nicht andeutungsweise enthalten. Sie mag vielfach entbehrlich sein, insbesondere wenn die Beweiskraft der einzelnen Indizien schwach ist; hier war sie geboten. Das Schweigen der Urteilsgründe läßt besorgen, daß die Strafkammer entweder die Notwendigkeit der Gesamtwürdigung übersehen hat oder in der irrigen Meinung befangen war, eine noch so große Zahl schwerwiegender Indizien könne auch in ihrer Gesamtheit nicht zur Überführung ausreichen, sofern jedes einzelne Indiz mit einem letzten Zweifel behaftet sei. Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Für die neue Entscheidung erscheint bedeutsam, daß sich aus den Strafakten noch weitere Belastungsmomente ergeben (vgl. Bd. I Bl. 63 zu V. a Nr. 4 und 5, Bl. 64 zu V b Nr. 5; Bd. II Bl. 51, Abs. 4 und 5, Bl. 61 unten und Bl. 62 oben, Bl. 81, Abs. 2 der Angaben der Ehefrau des Angeklagten; Bd. III Bl. 205 zu Nr. 4 Abs. 1, Bl. 220 Abs. 1 und Bd. IV Bl. 416 am Ende von Nr. 1 a).
Kirchhof
Henning
Müller
Meyer