Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 6 BaySÜG - Geheimschutzbeauftragter

Bibliographie

Titel
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Amtliche Abkürzung
BaySÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
12-3-I

Die nach Art. 5 Abs. 1 und 3 zuständigen Stellen bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Geheimschutzbeauftragten sowie eine zu dessen Vertretung berechtigte Person. Soweit ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt wird, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten wahr. Der Geheimschutzbeauftragte nimmt auch die Aufgaben des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 wahr.