Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2014, Az.: 2 StR 391/13
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.2014
- Aktenzeichen
- 2 StR 391/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 15100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Gegenvorstellung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.
Fischer
Appl
Krehl
Ott
Zeng