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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 23.03.1962, Az.: 1 ABR 7/60

Mitbestimmungspflichtige Angelegenheit; Regelung durch Tarifvertrag; Gesetzliches Mitbestimmungsrecht; Einigungsstelle; Schlichtungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.03.1962
Aktenzeichen
1 ABR 7/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 10128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 13.05.1960 - 2 TaV 51/60

Fundstellen

  • BAGE 13, 31 - 39
  • DB 1962, 743 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1637 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Haben die Tarifparteien eine der in BetrVerfG 1952 § 56 Abs. 1 genannten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten durch Tarifvertrag geregelt, dann scheidet, soweit die tarifliche Regelung reicht, das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des BetrVerfG 1952 § 56 aus.

2. Dies gilt auch für die Vorschrift des BetrVerfG 1952 § 56 Abs. 2 über die verbindliche Entscheidung durch die Einigungsstelle dann, wenn der Tarifvertrag für die Klärung der Angelegenheit ein eigenes Schlichtungsverfahren zur Verfügung stellt. Ergeht dennoch ein Spruch der Einigungsstelle gemäß BetrVerfG 1952 § 56 Abs. 2, so äußert dieser keine Rechtswirkungen.