Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.1959, Az.: V BLw 47/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1959
- Aktenzeichen
- V BLw 47/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 14363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 02.10.1958
- AG Lüdinghausen
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 2 GG
- § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO
Fundstellen
- BGHZ 30, 50 - 56
- DB 1959, 650 (Kurzinformation)
- JZ 1959, 441-443 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1959, 565-566 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1173-1176 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Hoferben
Prozessführer
der Landwirtin Else P. in S. über L., T. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in ...,
Prozessgegner
den Landwirt Hubert P. in S. über L., T. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in ... a.d. ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Vorzug des männlichen Geschlechts bei der gesetzlichen Hoferbfolge ist mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter vereinbar.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Dr. Töpsch
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2. Oktober 1958 wird auf Kosten der Antragstellerin, die dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 47.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am 14. Februar 1946 verstorbene Bauer Heinrich P. war Eigentümer der im Grundbuch von S. Band 13 Blatt 196 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung. Der Erblasser hatte diese Besitzung, die Erbhof war und jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, von seiner ersten im Jahre 1915 verstorbenen Ehefrau Maria Henriette Li. geb. Th. geerbt. Der Hof hat eine Größe von etwa 316 Morgen. Hiervon sind 146 Morgen Ackerland, 80 Morgen Weide, 20 Morgen Wiese und 70 Morgen Wald. Der Einheitswert des Hofes beträgt 57.000 DM. In den Jahren 1954 und 1955 sind für die Landschaft in M. und für die Spar- und Darlehenskasse in S. Grundschulden von je 5.000 DM eingetragen worden.
Heinrich P., dessen erste Ehe kinderlos war, heiratete im Jahre 1919 die am 3. November 1957 verstorbene Anna B. gt. Bö.. Aus dieser Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen:
- 1.
Heinrich, geboren am ... 1920, der ledig und kinderlos am 15. Januar 1945 als Soldat gefallen ist,
- 2.
Else (Antragstellerin), geboren am ... 1922,
- 3.
Hubert (Antragsgegner), geboren am ... 1924,
- 4.
Franz, geboren am ... 1925,
- 5.
Hildegard, geboren am ... 1931.
Sämtliche Kinder sind in der Landwirtschaft ausgebildet und ausschließlich darin tätig gewesen. Die vier noch lebenden Geschwister arbeiten auf dem elterlichen Hof.
Am 7. August 1944 schloß Heinrich P. mit seiner zweiten Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag, durch den die Eheleute auch für den damaligen Erbhof die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbarten und sich, indem sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit ihren Nachkommen ausschlössen, gegenseitig zum Anerben des Erbhofes einsetzten. Über den Antrag vom 9. August 1944, den Ehe- und Erbvertrag anerbengerichtlich zu genehmigen, ist erst durch Beschluß des Amtsgerichts (Landwirtschaftsgerichts) vom 13. Februar 1948 entschieden worden. Das Amtsgericht hat den Erbvertrag genehmigt und im übrigen festgestellt, daß der Ehevertrag keiner Genehmigung bedürfe. Die Witwe des Erblassers wurde daraufhin am 20. März 1948 als Hofvorerbin im Grundbuch eingetragen mit dem Vermerk, daß die Nacherbfolge sich nach §8 HöfeO richte. Der weitere Hoferbe nach dem Tode der Vorerbin ist weder von den Eheleuten gemeinsam noch von der überlebenden Witwe allein bestimmt worden.
Die Antragstellerin hat die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Inhalts beantragt, daß ihre Mutter von ihren vier Kindern beerbt worden sei. Sie hat weiter um Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gebeten, daß sie (Antragstellerin) mit dem Tode der Mutter Hoferbin geworden sei. Zur Begründung hat sie vorgetragen, daß nach dem in ihrer Gegend geltenden Ältestenrecht der Hof ihr als dem ältesten Kinde zugefallen sei. Die Bestimmung des §6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO, wonach innerhalb derselben Ordnung der Vorzug des männlichen Geschlechts entscheidet, sei mit dem in Art. 3 Abs. 2 GG enthaltenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht vereinbar und deshalb unwirksam.
Der Antragsgegner hat der Erteilung des Hoffolgezeugnisses widersprochen. Er ist der Auffassung, daß der im Höferecht geltende Vorzug des männlichen Geschlechts mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht in Widerspruch stehe. Er hat beantragt, festzustellen, daß er nach dem Tode seiner Mutter Hoferbe geworden sei. Die Antragstellerin hat um Zurückweisung dieses Antrages gebeten und ihrerseits beantragt festzustellen, daß sie Hoferbin geworden sei.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den gemeinschaftlichen Erbschein antragsgemäß erteilt, den Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses jedoch zurückgewiesen und festgestellt, daß der Antragsgegner Hoferbe geworden ist. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Feststellungsantrag weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §24 Abs. 1 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Witwe Platvoet mit dem Tode ihres Ehemannes Anerbin gemäß §12 EHFV geworden ist und mit dem Inkrafttreten der Höfeordnung nach §59 Abs. 2 LVO die rechtliche Stellung einer Hofvorerbin (§6 Abs. 3 Satz 1 HöfeO) erlangt hat. Die weitere Hoferbfolge nach dem Tode der Witwe P. richtet sich nach Höferecht. Da weder die Eheleute gemeinsam noch die überlebende Witwe eine Bestimmung getroffen haben, ist weiterer Hoferbe (Hofnacherbe) derjenige geworden, der als Hoferbe des Erblassers berufen wäre, wenn dieser erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalles gestorben wäre (§6 Abs. 3 Satz 3 HöfeO). Die vom Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretene Auffassung, er sei bereits mit dem Tode des Vaters Erbe des Hofes geworden, ist deshalb nicht zutreffend. Die Antragstellerin und der Antragsgegner gehören zur ersten Hoferbenordnung (§5 Nr. 1 HöfeO). Innerhalb der gleichen Ordnung gilt, wenn ein bestimmter Brauch nicht besteht, Ältestenrecht (§6 Abs. 1 Satz 2 HöfeO). Im übrigen entscheidet innerhalb dieser Ordnung der Vorzug des männlichen Geschlechts (§6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO). Der Antragsgegner geht danach in der Hoferbfolge seiner älteren Schwester (Antragstellerin) vor, es sei denn, daß die Vorschrift des §6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht vereinbar wäre und deshalb keine Anwendung finden könnte.
2.
Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt (Abs. 2). Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden (Abs. 3).
Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß die deutschen Gerichte befugt sind, den in der Höfeordnung enthaltenen Vorzug des männlichen Geschlechts auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen, soweit es sich um Erbfälle handelt, die seit dem 5. Mai 1955 eingetreten sind. Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht blieb bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953 (Art. 117 Abs. 1 GG). Der Grundsatz der Gleichberechtigung ist damit vom 1. April 1953 ab unmittelbar geltendes Recht geworden. Das entgegenstehende Recht ist zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten (vgl. BGHZ 10, 266; BVerf. NJW 1954, 65 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53]). Dies gilt jedoch nicht für die Höfeordnung, die auf Grund der Ermächtigung des Art. XI KRG Nr. 45 von der Britischen Militärregierung für den Bereich der früheren Britischen Zone als Anlage B der Verordnung Nr. 84 erlassen worden und gleichzeitig mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 am 24. April 1947 in Kraft getreten ist. Die Höfeordnung wurde als Besatzungsrecht durch den Erlaß des Grundgesetzes nicht berührt (§7 des am 21. September 1949 in Kraft gesetzten Besatzungsstatuts - ABl AHK 1949, 2 und 13). Sie ist auch nach Aufhebung des Besatzungsstatuts durch die Pariser Verträge bestehen geblieben, wie sich aus Art. I Abs. 1 des ersten Teiles des sogenannten Überleitungsvertrages in der Fassung vom 30. März 1955 (BGBl. II 405) - in Kraft getreten am 5. Mai 1955 - ergibt. Eine andere Frage ist, ob die Höfeordnung auch weiterhin dem Geltungsbereich des Grundgesetzes entrückt ist oder ob sie durch den Überleitungsvertrag in das deutsche Recht als dessen Bestandteil einbezogen und dem Grundgesetz unterworfen ist. Diese Frage ist bisher vom Senat nicht entschieden worden. Sie konnte im Beschluß vom 11. November 1958 (V BLw 20/58, RdL 1959, 10) offenbleiben, weil der Entscheidung ein Erbfall aus der Zeit vor dem 1. April 1953 zugrunde lag. Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit höferechtlicher Vorschriften käme auch im vorliegenden Fall dann nicht in Betracht, wenn, wie Picht-Hemken und Wohlfarth (Das Besatzungsrecht nach dem Inkrafttreten der Verträge, BAnz Nr. 3 vom 5. Januar 1956) und Lange (NJW 1957, 1503, 1504 unter II) meinen, das Besatzungsrecht auch nach dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages gegenüber dem Grundgesetz eine Sonderstellung einnimmt und, auch soweit es mit dem Grundgesetz in Widerspruch steht, bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung oder Änderung weitergilt (vgl. auch Bergmann, FamRZ 1959, 87, 90 unter VI). Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Aus der dem deutschen Gesetzgeber zustehenden Befugnis, besatzungsrechtliche Vorschriften aufzuheben oder abzuändern, muß in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht (vgl. die Zitate im Beschluß vom 11. November 1958) entnommen werden, daß das bisherige Besatzungsrecht, soweit es - wie die Höfeordnung - der Disposition des deutschen Gesetzgebers unterliegt, auch dem Grundgesetz unterworfen ist und, soweit es mit dem Grundgesetz in Widerspruch steht, nicht mehr anzuwenden ist.
3.
Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob die Vorschrift des §6 Abs. 1 Satz 3 HöfeOüber den Vorzug des männlichen Geschlechts mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar ist.
a)
Das Beschwerdegericht hat die Frage, ob die Bevorzugung des männlichen Geschlechts in der Hoferbfolge mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Widerspruch steht, verneint. Es begründet seine Auffassung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung und das Schrifttum, wie folgt: Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau ergebe sich bereits aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Folgerungen, die das Grundgesetz in Art. 3 Abs. 2 und 3 aus dem Gleichheitsgrundsatz ziehe, seien, auch wenn der Gesetzgeber sie nicht besondere erwähnt hätte, schon in ihm enthalten. Der Gesetzgeber habe es jedoch nach den Erfahrungen der Vergangenheit für notwendig gehalten, Differenzierungen unter den Gesichtspunkten des Art. 3 Abs. 3 GG durch einen besonderen Verfassungssatz zu verbieten. Für die Auslegung des Art. 3 Abs. 2 GG seien deshalb dieselben Grundsätze heranzuziehen, die für die Gleichheit aller vor dem Gesetz entwickelt worden seien. Es sei allgemein anerkannt, daß der Grundsatz der Rechtsgleichheit sich nicht in einer schematischen Gleichmacherei erschöpfe. Der Gleichheitssatz verbiete nur, daß wesentlich Gleiches ungleich behandelt werde. Art. 3 Abs. 1 GG schütze nur gegen eine ungleiche Behandlung bei im wesentlichen gleicher tatsächlicher Lage. Auch der Bundesgesetzgeber habe den Gleichheitsgrundsatz keineswegs im Sinne einer schematischen Gleichmacherei gelöst, wie sich aus der durch das Gleichberechtigungsgesetz erfolgten Neufassung des §1628 BGB (Entscheidungsrecht des Vaters), des §1629 BGB (Vertretung des Kindes) und des §1355 BGB (Ehe- und Familienname des Vaters) ergebe. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau sei gerechtfertigt, soweit wesentliche Unterschiede des Geschlechts dies erforderten. Die durch die Natur gegebenen Unterschiede rechtfertigten nicht nur, sondern erforderten sogar eine verschiedene materielle Behandlung der Geschlechter. In diesem Sinne sei der Gleichheitsgrundsatz immer verstanden worden. Wenn der Gesetzgeber den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in den Gleichheitsgrundsatz eingebaut habe, so gebe er damit zu verstehen, daß in der allgemeinen Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes kein Wandel eintreten sollte.
§6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO enthalte zweifelsfrei durch die Bevorzugung des männlichen Erben eine Zurücksetzung der Frau, die im bürgerlichen Erbrecht dem Manne gleichgestellt sei. Diese Zurücksetzung der Frau in der Hoferbfolge sei jedoch nicht diskriminierend und willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Ein Grundgedanke des Höferechts sei, den Hof in der angestammten Familie zu erhalten (§4 HöfeO). Um dieses Ziel zu erreichen, müßten sich die weichenden Erben mit einer Abfindung begnügen, die für den Hof tragbar sei und deshalb nicht nach dem Verkaufswert, sondern nach dem Ertragswert des Hofes zu berechnen sei. Aus demselben Gedanken heraus seien die Bestimmungen des Höferechts zu verstehen, durch die dem Hoferben im Falle eines Verkaufs des Hofes die bevorzugte Stellung, die er bekommen habe, um den Hof der Familie zu erhalten, wieder genommen werde. Nicht anders sei auch die im alten Brauchtum wurzelnde und von der Rechtsüberzeugung eines gesund denkenden Bauernstandes auch heute noch getragene gesetzliche Bestimmung zu erklären, daß der Mann in der Hoferbfolge den Vorrang vor der Frau genieße. Das männliche Geschlecht biete nämlich eine größere Gewähr dafür, daß der Hof in der angestammten Familie erhalten bleibe. Der in seinem Beruf ausgebildete Bauernsohn suche sich im allgemeinen eine Frau aus, welche die Aufgeben einer Bäuerin auf seinem Hof erfüllen könne. Wegen seiner Verheiratung lasse er seinen Hof nicht im Stich. Er habe dort den ihn ausfüllenden Beruf und gründe dort auch seine Familie. Die Frau sei dagegen geneigt, dem Manne ihrer Wahl unter Aufgabe ihres Berufes zu folgen. Auf dem angestammten Hof bleibe sie nur dann, wenn ihr Mann auf diesen Hof aufheirate. Wenn sie einen Bauernsohn heirate, der bereits Eigentümer eines Hofes sei, werde sie ihm im allgemeinen auf seinen Hof folgen. Sei ihr Mann dagegen ein Nichtlandwirt, so werde sie den ererbten Hof verpachten. Im Kreise der Familie habe die Frau im Falle ihrer Verheiratung ihre eigentliche Aufgabe als Gattin und Mutter. Der Bauernsohn sei in erster Linie berufen, die Hoftradition fortzusetzen. Er vererbe den Familiennamen. Zudem bringe es die Eigenart des bäuerlichen Betriebes mit sich, daß die auf einem Hof zu bewältigenden Aufgaben in einer sinnvollen Weise aufgeteilt werden müßten. Auf dem Lande, auf dem eine andere soziologische Struktur herrsche als in der Stadt, sei das System der Familienwirtschaft im wesentlichen erhalten geblieben. Gerade die biologischen und funktionalen Unterschiede der beiden Geschlechter machten es erforderlich, daß Bauer und Bäuerin auf einem Hof sich die Aufgaben teilten. Das Beschwerdegericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle und des Amtsgerichts Warendorf, in denen dargelegt wird, daß nach der natürlichen Ordnung auf einem Bauernhof dem Mann typisch die Führung des Betriebes und vor allem die Außenwirtschaft obliege, während die Frau die Innenwirtschaft besorge und sich dabei mit ihrer Arbeit dem vom Manne geleiteten Gesamtbetrieb einordne. In der Regel arbeite die Frau nur in der Ernte oder in sonstigen Zeiten erhöhten Arbeitsanfalles und auch dann nur unter der Leitung des Mannes auf dem Felde mit. Die Frau könne auch auf die Dauer nicht alle in der Landwirtschaft anfallenden schweren körperlichen Arbeiten verrichten, ohne gesundheitlich Schaden zu nehmen und ihre natürliche Berufung zu vernachlässigen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Tochter oder Frau eines Bauern in Kriegzeiten, vor allem auch im letzten Kriege, ihren Mann gestanden habe und daß es auch sonst vorkomme, daß eine Frau einen Bauernhof leite. Insoweit handele es sich um Ausnahmefälle, die für die grundsätzliche Frage nicht ins Gewicht fielen. Die von der Frau in der Innenwirtschaft und im Kreise der Familie zu leistende Arbeit sei zwar für die Erhaltung des Hofes von größter Bedeutung. Der Hof werde jedoch in seiner wirtschaftlichen Existenz von der Außenwirtschaft getragen. Aus den angeführten Gründen entspreche es sachlichen Erwägungen, daß dem Manne in der Hof-Erbfolge der Vorrang vor der Frau eingeräumt sei. §6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO sei deshalb mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar.
b)
Die Ausführungen des Beschwerdegerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. OLG Braunschweig, RdL 1958, 123; OLG Celle, RdL 1956, 84; AG Warendorf, RdL 1957, 292) und dem überwiegenden Teil des Schrifttums (vgl. Fritzen, RdL 1953, 319, 322; Henrici, RdL 1953, 180, 182; Herminghausen, NJW 1955, 859, 1867; Lange, NJW 1957, 1503, 1504; Rötelmann, NJW 1956, 1157; Siegmann, RdL 1954, 192; Wöhrmann, RdL 1955, 61, 62; Stellungnahme der Zivilrechtskommission des deutschen Richterbundes, RdL 1955, 71; Beitzke und Boehmer in Neumann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte 2. Band S. 216 unter IV und 408 unter B a sowie Boehmer in Staudinger, BGB 11. Aufl., Erbrecht Einl. §23 Nr. 7; Nipperdey, RdA. 1950, 121, 125 unter Nr. 23). Eine andere Ansicht wird, soweit ersichtlich, lediglich von Bosch (FamRZ 1954, 113 unter Nr. 2 und Rpfleger 1954, 57, 80, 81) und Pikalo (RdL 1952, 309 und NJW 1955, 1174 Fußnote 1) vertreten, die den §6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO mit Art. 3 Abs. 2 GG für unvereinbar halten.
Der Senat schließt sich der überzeugend begründeten Auffassung des Beschwerdegerichts an. Daß Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
Die Antragstellerin verkennt nicht, daß der Vorrang des männlichen Geschlechts in der Hoferbfolge auf einem alten Brauchtum beruht und, wie auch Pikalo (RdL 1952, 309 unter III 1) einräumt, von der Mehrzahl der ländlichen Bevölkerung getragen wird. Die Rechtsbeschwerde hält es jedoch für unzulässig, daß ein altes Brauchtum herangezogen wird, um damit eine Aufrechterhaltung der Bevorzugung des männlichen Geschlechts zu rechtfertigen, weil gerade die auf solchem Brauchtum beruhende ungleiche Behandlung der Geschlechter durch Art. 3 Abs. 2 GG habe beseitigt werden sollen. Es ist zwar richtig, daß der Hinweis auf ein altes Brauchtum und die Rechtsüberzeugung des Bauernstandes dem Grundgesetz gegenüber eine Bevorzugung des männlichen Hoferben nicht rechtfertigen könnte. Auch ein Jahrhunderte alter Brauch wäre unbeachtlich, wenn er mit dem Grundgesetz in Widerspruch stände. Das ist jedoch bei der Regelung der Erbfolge im Höferecht nicht der Fall.
Das Höferecht beruht ebenso wie die früheren landesrechtlichen Anerbengesetze auf dem Grundsatz der geschlossenen Vererbung des Hofes (§4 HöfeO), dessen Verfassungsmäßigkeit, soweit ersichtlich, nirgends in Zweifel gezogen wird. Mit dem Grundsatz der ungeteilten Vererbung des Hofes ist, wie Bergmann (a.a.O.) zutreffend ausführt, eine ungleiche Behandlung von Menschen in gleicher Rechtslage verbunden. Der Gestzgeber steht deshalb vor der Notwendigkeit, bei der Regelung der gesetzlichen Hoferbfolge unter gleich nahen Verwandten einen von ihnen zum gesetzlichen Hoferben zu bestimmen, wobei für die Auswahl des Hoferben verschiedene Möglichkeiten bestehen, je nach dem ob, z.B. wenn es sich um Abkömmlinge handelt, nur Söhne oder Töchter oder Söhne und Tochter vorhanden sind. Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist lediglich die Frage, ob die gesetzliche Hoferbfolge, soweit innerhalb der gleichen Ordnung dem männlichen Geschlecht der Vorrang eingeräumt ist, mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung vereinbar ist.
Art. 3 Abs. 2 GG enthält ebenso wie Art. 3 Abs. 3 GG eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53]). Dieser Gleichheitssatz verbietet nur, daß wesentlich Gleiches ohne zureichenden Grund ungleich behandelt wird. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die rechtlich verschiedene Behandlung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Rechtsungleichheit als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14, 52 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]; 2, 336, 340) [BVerfG 17.06.1953 - 1 BvR 668/52]. Schon wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 242 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53]; 5, 9, 12 [BVerfG 25.05.1956 - 1 BvR 53/54]; 6, 389, 422 [BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52]; vgl. auch BArbG NJW 1954, 1301, 1302 = JZ 1954, 568, 569 mit zustimmender Anmerkung von Galperin) ausgesprochen, daß die objektiven biologischen oder funktionalen Unterschiede der beiden Geschlechter, insbesondere die in der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses begründeten Unterschiede in der Arbeitsteilung zwischen Mann und Frau, nicht nur eine unterschiedliche Regelung ihrer Rechtslage erlauben, sondern unter Umständen sogar erforderlich machen. Die Vorschrift des §6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO enthält zwar durch die Bevorzugung des männlichen Hoferben eine Zurücksetzung der Frau, die jedoch nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt ist. Eine erbrechtliche Sonderregelung verstößt dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn sie auf vernünftigen, sachlich begründeten Erwägungen beruht (vgl. Bonner Komm. GG Art. 14 Bem. II 3).
Der landwirtschaftliche Betrieb ist ein Wirtschaftsorganismus eigener Art. Er kann mit anderen Wirtschaftsbetrieben nicht verglichen werden. Die Bewirtschaftung eines Bauernhofes beruht, wie in der Rechtsprechung (vgl. insbesondere die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle und des Amtsgerichts Warendorf) und auch im Schrifttum (vgl. vor allem Wöhrmann und Herminghausen a.a.O.) zutreffend ausgeführt wird, auf der Familienwirtschaft, in der dem Manne und der Frau nach der natürlichen Ordnung verschiedene Aufgaben zugewiesen Rind. Die in der Landwirtschaft zu leistenden Arbeiten müssen demgemäß zweckentsprechend aufgeteilt werden. Dem Manne obliegt grundsätzlich die Außenwirtschaft und damit die ganze Planung und Leitung des Betriebes überhaupt, während die Frau die Innenwirtschaft mit den Arbeiten im Haushalt, Stall und Garten besorgt und sich mit dieser Arbeit dem vom Manne geleiteten Betrieb einordnet. Diese Arbeitsteilung beruht auf der natürlichen bäuerlichen Lebensordnung. Sie trägt in sinnvoller Weise den biologischen Unterschieden unter den Geschlechtern Rechnung. Landwirtschaft im Sinne der Höfeordnung ist nach der Begriffsbestimmung gemäß Art. III Abs. 7 Buchst. a BrMilRegVO Nr. 84 die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse. An erster Stelle steht der Ackerbau, der den landwirtschaftlichen Betrieben in der überwiegenden Mehrzahl das Gepräge gibt. Unter die Höfeordnung fallen land- und forstwirtschaftliche Besitzungen die einen steuerlichen Einheitswert von 10.000 DM und mehr haben (§1 HöfeO). Es handelt sich dabei in der Hauptsache um Besitzungen in einer Größe von mehr als 7,5 ha. Von diesen Betrieben haben die weitaus meisten eine Größe von 7,5 bis 30 ha. Die Bewirtschaftung eines Hofes erfordert, insbesondere bei den die Mehrzahl bildenden kleineren und mittleren Höfen, die körperliche Mitarbeit des Mannes. Dem Gesetzgeber muß es frei stehen, auf Grund dieses bei den meisten Höfen zutreffenden Gesichtspunkts allgemein die gesetzliche Hoferbfolge zu regeln. Die Erledigung der dem Manne zukommenden Arbeiten stellt in Verbindung mit dem immer weiter fortschreitenden Einsatz von Maschinen in der Landwirtschaft an die technische und körperliche Leistungsfähigkeit Anforderungen, denen eine Frau normalerweise auf die Dauer nicht gewachsen ist. Die von der Frau auf einem Hof zu leistende Arbeit erfährt damit keine Minderbewertung; denn auch die Innenwirtschaft ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, für die Aufrechterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes von größter Bedeutung. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der bäuerliche Betrieb vorwiegend von der Außenwirtschaft getragen wird und deshalb der Mann der natürliche Repräsentant des Betriebes ist. Dieser Beurteilung steht die Tatsache, daß in Krisenzeiten, vor allem im ersten und zweiten Weltkrieg, Bauersfrauen in Abwesenheit ihrer Männer hervorragende Leistungen vollbracht haben und auch sonst alleinstehende Frauen vielfach ihre Höfe mustergültig bewirtschaften, nicht entgegen. Es handelt sich in den Fällen, in denen eine Frau bei der Bewirtschaftung eines Hofes der männlichen Hilfe entbehrt, um Abweichungen von der Regel. Für die grundsätzliche Beurteilung müssen die Verhältnisse entscheidend sein, wie sie normalerweise gegeben sind. Entgegen der Auffassung von Beitzke (a.a.O.) bestehen keine Bedenken, die Tatsache, daß eine Frau nicht die gleiche körperliche Eignung zur Bewirtschaftung eines Hofes mitbringt, bei der Auslegung des Gleichberechtigungsgrundsatzes heranzuziehen. Im Ergebnis hält im übrigen auch Beitzke den Vorrang des männlichen Geschlechts in der Hoferbfolge mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung für vereinbar. Er bezeichnet dabei als entscheidend den Gesichtspunkt, daß auf dem Lande eine andere soziologische Struktur herrsche als in der Stadt, daß auf dem Lande das System der Familienwirtschaft erhalten und daher die Selbstständigkeit der Frau nicht ebenso nachhaltig entwickelt sei.
Zuzustimmen ist der Rechtsbeschwerde darin, daß es im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge unerheblich ist, was der Erbe mit der Erbschaft zu tun gedenkt. Unter diesem Gesichtspunkt mag es nicht entscheidend darauf ankommen, daß eine Frau im Falle ihrer Verheiratung eher geneigt sein wird, den angestammten Hof zu verlassen, als ein Mann, der in der Regel bestrebt ist, den Hof selbst zur Grundlage seiner Existenz zu machen und diesem Ziel auch die Wahl seiner Frau unterzuordnen. Das gleiche mag auch für die Erwägung gelten, daß der Bauernsohn in erster Linie berufen sei, die Hoftradition fortzusetzen, und daß er auch den Familiennamen vererbe. Diese Gesichtspunkte sind jedenfalls für die Beantwortung der Frage, ob der Vorzug des männlichen Geschlechts mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung vereinbar ist, nicht entscheidend.
Bei der gesetzlichen Hoferbfolge handelt es sich um die Fähigkeit, kraft Gesetzes Erbe eines Hofes zu werden. Es trifft nicht zu, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht die Begriffe der Erbfähigkeit und Wirtschaftsfähigkeit verwechselt habe und daß die Ausführungen des Beschwerdegerichts über die Fähigkeiten der Frau sich ausschließlich im Rahmen einer Betrachtungsweise bewegten, die nur für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit von Bedeutung sei. Die Wirtschaftsfähigkeit ist - von den Ausnahmefällen des §6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO abgesehen - eine zwingende Voraussetzung für die Hoferbfolge. Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus (§6 Abs. 5 Satz 1 HöfeO). Dies gilt sowohl für den Mann wie auch für die Frau. Die Wirtschaftsfähigkeit bedeutet lediglich die Fähigkeit, den in Frage stehenden Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Anforderungen, die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellen sind, richten sich nach der Art und Größe des in Betracht kommenden Hofes. Auch eine Frau kann, obwohl sie nicht imstande ist, alle an sich dem Manne zufallenden Arbeiten selbst zu verrichten, durchaus wirtschaftsfähig sein. Es genügt zur Bejahung ihrer Wirtschaftsfähigkeit, daß sie zur ordnungsmäßigen Leitung des Betriebes in der Lage ist, insbesondere die von ihr einzustellenden Hilfskräfte und deren Arbeiten sachgemäß beurteilen und überwachen kann. Die hiernach für die Wirtschaftsfähigkeit maßgeblichen Grundsätze haben mit der Frage, ob der Vorrang des männlichen Geschlechts mit dem Grundgesetz vereinbar ist, nichts zu tun.
Entscheidend für die Beurteilung ist der auch von Boehmer (a.a.O.) und Nipperdey (a.a.O.) hervorgehobene Umstand, daß die Bevorzugung des männlichen Hoferben auf vernünftigen (familiären und wirtschaftlichen) Erwägungen beruht. Die Zurücksetzung der Frau in der Hoferbfolge erfolgt nicht wegen ihres Geschlechts. Sie ist vielmehr aus sachlichen, in der natürlichen bäuerlichen Lebensordnung liegenden Gründen gerechtfertigt. Daraus folgt, daß §6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG nicht in Widerspruch steht und deshalb auch weiterhin anzuwenden ist.
c)
Das Beschwerdegericht hat die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners ohne Rechtsverstoß bejaht. Die Rechtsbeschwerde hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben. Der Antragsgegner ist somit nach dem Tode der Mutter Erbe des Hofes geworden.
4.
Die Rechtsbeschwerde mußte danach als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§34, 44, 45 LwVG.