Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.2006, Az.: AnwZ (B) 69/04
Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung ; Ruhen des Berufs als Rechtsanwalt wegen einer Tätigkeit als Wahlbeamter; Folgen eines Verzichts auf die Zulassung als Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.2006
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 69/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 12318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 19.12.2003 - AZ: 1 ZU 26/03
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BRAK-Mitt 2006, 137 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert,
die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie
die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 22. Februar 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers wegen fehlender Haftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Den gegen den Widerrufsbescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mittlerweile hat er auf seine Zulassung verzichtet; der deshalb ergangene Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist bestandskräftig. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist auch der Rechtsanwalt, der, wie der Antragsteller, für begrenzte Zeit als (Wahl-)Beamter den Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben darf (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO), indes nicht auf seine Zulassung verzichtet (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), sondern sie während dieser Zeit ruhen lässt, zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung verpflichtet (Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 47 Rdn. 14 und § 51 Rdn. 6; Henssler/Schaich in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 47 Rdn. 12). Mit dieser strikten Regelung soll dem Zweck der §§ 51, 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO entsprechend ein umfassender Schutz der Rechtsuchenden gewährleistet werden. Insbesondere wird so eine Versicherungslücke nach Ablauf der das Berufsausübungsverbot des § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO auslösenden vorübergehenden Tätigkeit vermieden.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Basdorf
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Salditt
Kieserling
Kappelhoff