Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1977, Az.: VI ZB 5/77
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Verlängerungsantrag; Fristablauf; Wiedereinsetzungsantrag; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist; Gewährung einer Fristverlängerung; Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1977
- Aktenzeichen
- VI ZB 5/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 07.02.1977
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach deren Ablauf ist auch dann nicht mehr möglich, wenn der Verlängerungsantrag noch vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist.
- 2.
Zur Zulässigkeit von Wiedereinsetzungsanträgen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 20. Dezember 1977
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und
der Richter Dunz,Dr. Steffen,Dr. Kullmann undDr. Deinhardt
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Februar 1977 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen den Beklagten zur Last.
Streitwert: 1.666,00 DM.
Gründe
I.
Die Beklagten hatten gegen das Urteil des Landgerichts vom 15. April 1976 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist endete nach zweimaliger Verlängerung am 20. Januar 1977. Ein weiterer Verlängerungsantrag von diesem Tage gelangte erst am 21. Januar zur Geschäftsstelle des zuständigen Zivilsenats, dessen Vorsitzender ihn jedoch nicht mehr beschied, sondern den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten darauf hinwies, daß eine Verlängerung der Frist nach deren Ablauf unzulässig sei und daher die Verwerfung der Berufung erwogen werde.
Daraufhin beantragten die Beklagten am 1. Februar 1977 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ohne allerdings die Berufungsbegründung nachzuholen.
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich diese mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Dem Rechtsmittel kann kein Erfolg beschieden sein.
1.
Mit Recht geht der angefochtene Beschluß davon aus, daß eine Verlängerung der Begründungsfrist nicht möglich war (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
a)
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt dem der letzten Verlängerungsverfügung des Senatsvorsitzenden vom 9. Dezember 1976 angefügte Hinweis, eine weitere Verlängerung sei nur bei Vorlage gegnerischer Zustimmung zu erwarten, keine rechtlich relevante Bedeutung zu. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, ist darin nur eine - an sich nicht zwingend erforderliche - Hervorhebung einer Sollvorschrift für eine weitere Fristverlängerung zu sehen, die sich aus dem Gesetz selbst, nämlich aus § 225 Abs. 2 ZPO, ergibt. Die Annahme einer bedingten Bewilligung, zu deren Wirksamwerden es nur der Übermittlung der Einwilligung des Gegners bedurft hätte, verbietet sich bereits deshalb, weil es dann an der Bestimmung des neuen Endtermins für die verlängerte Frist fehlte, diese aber notwendiger Bestandteil der Verlängerungsverfügung ist.
b)
Die Beklagten wenden sich auch vergeblich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach deren Ablauf nicht mehr möglich ist, selbst wenn der Verlängerungsantrag noch vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist. Dieser Grundsatz entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt.v. 22. Juni 1977 - IV ZR 65/76 = VersR 1977, 918 m.w.Nachw. und zuletzt Beschl. v. 19. September 1977 - II ZB 5/77 - VersR 1977, 1097 und vom 28. September 1977 - VIII ZB 32/77 - VersR 1977, 1101). Der Senat sieht auch nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung der eingehenden und auf kritische Gegenstimmen hinweisenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal der Gesetzgeber auch im Zuge der letzten Änderung des Satzes 3 in § 519 Abs. 2 ZPO durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 trotz des seit langem bestehenden Meinungsstreits - er geht bereits auf RGZ 156, 385 zurück - keinen Anlaß gesehen hat, § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO dem Wortlaut von § 139 Abs. 1 Satz 3 der VerwGO, § 120 Abs. 1 Satz 2 der FinGO oder § 164 Abs. 2 Satz 2 SozGG anzupassen. Auch neuere Stimmen, die sich gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wenden (vgl. z.B. A. Blomeyer MDR 1975, 765; Schneider MDR 1975, 496; Vollkommer RPfleg 1976, 208) und dabei versuchen, gewichtige Gründe für die Gegenmeinung ins Feld zu führen, vermögen nicht zu überzeugen. Wenn Schneider (a.a.O.) darauf hinweist, daß das Argument der "begrifflichen Unmöglichkeit" (so BGH Urteil vom 12. November 1975 - IV ZR 155/75 - MDR 1976,650 = RPfleg 1976, 208) eines bestimmten Ergebnisses in der Rechtswelt jedenfalls für sich allein keinen Begründungswert habe, so läßt er außer acht, daß die zur Begründung dieser Meinung angeführten Beispiele (Vollkommer a.a.O.) auf besonderer vom Grundsatz abweichender Fallgestaltung beruhen, während es bei der hier streitigen Frage um den Grundsatz selbst geht. Die Regelung in § 109 Abs. 1 der Abgabenordnung 1977 (BGBl 1976 I S. 613) vermag nicht für die Gegenmeinung ins Feld geführt zu werden, weil es sich hier gerade um eine ausdrückliche Ausnahmeregelung im gesetzten Recht handelt; eher stützt sie den Standpunkt des Bundesgerichtshofs, weil sie zeigt, daß eine besondere Gesetzesnorm erforderlich ist, wenn von einem logischen Grundsatz abgewichen werden soll. Die kritischen Stimmen, die auf die abweichenden Regelungen in anderen Verfahrensordnungen hinweisen, lassen unbeachtet, daß es sich dort um Streitigkeiten aus dem Bereich des öffentlichen Rechts handelt. Die dadurch bedingte andere Zielsetzung rechtfertigt Verschiedenheiten in der Verfahrensausgestaltung, zumal dort der materiellen Gerechtigkeit als dem anzustrebenden Ergebnis gerichtlicher Entscheidungen eine höhere Bedeutung zukommt als im überwiegend der Parteidisposition unterstellten Zivilprozeß, in dem in der Regel ein Bürger mit einem anderen Bürger streitet. Aus diesem Grunde sieht der Senat auch in Art. 3 GG kein Hindernis, das der von ihm für rechtlich richtig gehaltenen Entscheidung entgegenstehen könnte. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch meinen, es sei unerträglich, daß verschiedene oberste Gerichtshöfe der Bundesrepublik zu einer Rechtsfrage verschiedene Meinungen vertreten, und wenn sie deshalb einen Fall des § 2 Abs. 1 RsprEinhG für gegeben erachten, so verkennen sie, daß es sich eben nicht um die Auslegung eines für alle Gerichtszweige einheitlichen Gesetzes handelt, sondern daß verschieden gefaßte Gesetze zur Anwendung stehen.
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den Antrag auf Wiedereinsetzung schon deshalb zurückgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht, wie in § 236 Nr. 3 ZPO vorgeschrieben, die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt hat.
a)
Ist die Berufungsbegründungsfrist mangels rechtzeitiger Verlängerung abgelaufen, so kommt im Falle eines darauffolgenden Wiedereinsetzungsantrages als nachzuholen- de versäumte Prozeßhandlung nur die Berufungsbegründung in Betracht. Die Beschwerdeführer meinen zwar, im vorliegenden Fall müsse der nicht rechtzeitig eingereichte Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist als versäumte Prozeßhandlung angesehen werden; dabei übersehen sie aber den Wortlaut des § 233 Abs. 1 ZPO. Dieser schließt eine Wiedereinsetzung i.S. der Auffassung der Beklagten schon deshalb aus, weil durch den Verlängerungsantrag des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO keine Notfrist gewahrt wird. Im übrigen wurde die Auffassung der Beschwerdeführer wieder zu der schon erörterten Unmöglichkeit führen, eine abgelaufene Frist zu verlängern (vgl. hierzu auch BGH Beschl. v. 28. September 1977 a.a.O.).
Dieser Verstoß der Beklagten gegen § 236 Nr. 3 ZPO führte bereits zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags, weil es diesem an einem wesentlichen Teil seines vom Gesetz vorgeschriebenen Inhalts fehlte und weil diese Lücke auch nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO geschlossen wurde (vgl. Stein/Jonas 19. Aufl. Anm. III 3 zu § 236 ZPO). Daher kommt es auf die Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht war, nicht an. Für die hier zu treffende Entscheidung ist auch der Hinweis der Beklagten auf eine am 17. Februar 1977 beim Berufungsgericht eingereichte Berufungsbegründungsschrift ohne rechtliche Bedeutung. Sollte diese als erneuter Wiedereinsetzungsantrag beurteilt werden müssen, so wäre zunächst eine am § 234 ZPO zu messende Entscheidung des Oberlandesgerichts erforderlich. Das vorliegende Verfahren hat nur den abschlägig verbeschiedenen Antrag vom 1. Februar 1977 zum Gegenstand (ähnl. Beschl, des BGH v, 6. Oktober 1976 - VIII ZB 27/76 = VersR 1977, 80, 81).
b)
Hat demnach das Oberlandesgericht zu Recht dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben, so mußte es folgerichtig die eingelegte Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verwerfen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 1.666,00 DM.
Richter Dunz
Richter Dr. Steffen
Richter Dr. Kullmann
Richter Dr. Deinhardt