Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.2003, Az.: IXa ZB 194/03
Abtretung mehrerer Arbeitseinkommen im Zwangsvollstreckungsverfahren; Antrag auf Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen bei der Pfändung; Anwendbarkeit des § 850e Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) im Vollstreckungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.2003
- Aktenzeichen
- IXa ZB 194/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 24012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 20.05.2003
- AG Goslar
Rechtsgrundlage
- § 850e Nr. 2 ZPO
Fundstellen
- BGHR 2004, 184
- BGHReport 2004, 184
- DB 2003, IX Heft 49 (amtl. Leitsatz)
- DB 2004, 650 (amtl. Leitsatz)
- InVo 2004, 194-195 (Volltext mit red. LS)
- JZ 2004, 203* (amtl. Leitsatz)
- MDR 2004, 323 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 2004, 494-495 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 2004, 119-120 (Volltext mit amtl. LS)
- ProzRB 2004, VI Heft 1 (amtl. Leitsatz)
- ProzRB 2004, 92 (Volltext mit amtl. LS)
- RENOpraxis 2004, 74
- Rpfleger 2004, II Heft 2 (Kurzinformation)
- Rpfleger 2004, 170 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 2003, 2483-2484 (Volltext mit amtl. LS)
- WuB 2004, 197-198
- ZAP 2004, 227 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Abtretung mehrerer Arbeitseinkommen entscheidet über eine Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO das Prozess-, nicht das Vollstreckungsgericht.
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
hat der IXa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft,
die Richter Raebel, von Lienen,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 31. Oktober 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2003 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 5.000,00 EUR.
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist auf Grund eines Abtretungsvertrags vom 20. Mai 2000 Gläubigerin einer in einem aufgehobenen Konkursverfahren zur Konkurstabelle angemeldeten und anerkannten Forderung gegen den Schuldner in Höhe von 598.448,01 DM. Ebenfalls am 20. Mai 2000 hat der Schuldner der Gläubigerin den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens bei der H. GmbH & Co. KG sowie den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens bei der G. mbH abgetreten. Mit Schreiben vom 12. Februar 2002 hat die Gläubigerin beim Amtsgericht Goslar beantragt anzuordnen, dass die Ansprüche des Schuldners an die Drittschuldner auf Zahlung des Gehaltes gemäß § 850e Nr. 2 ZPO zusammenzurechnen sind, wobei der pfändbare Teil des Einkommens dem Gehalt bei der Firma H. GmbH & Co. KG entnommen werden soll, sowie gemäß § 850c Abs. 4 ZPO anzuordnen, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mit zu berücksichtigen ist. Das Amtsgericht hat den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen, weil das Vollstreckungsgericht außerhalb des Vollstreckungsverfahrens keine Zusammenrechnung gemäß § 850e Nr. 2 ZPO vornehmen und keine Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO treffen könne. Dagegen hat die Gläubigerin erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt, die sie nach der Begründung auf die Ablehnung der Zusammenrechnung der Arbeitseinkommen beschränkt hat. Das Landgericht ist der Rechtsauffassung des Amtsgerichts beigetreten. Zur Begründung hat es weiter ausgeführt, dass die Parteien für jede Abtretung eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen hätten. Die Frage, ob die beiden Arbeitseinkommen nach dem Willen der Parteien zur Ermittlung des pfändbaren Betrags zusammengerechnet werden sollen, müsse durch Auslegung der Vereinbarungen, notfalls auch nach Beweiserhebung im Zivilprozessrechtsweg geklärt werden.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Zusammenrechnung der Arbeitseinkommen weiter. Sie ist der Ansicht, dass § 850e Nr. 2 ZPO nicht voraussetze, dass die beiden Arbeitseinkommen gepfändet seien. So seien auch bei der Verrechnung nach § 850e Nr. 4 ZPO abgetretene Forderungen zu berücksichtigen; der Abtretungsgläubiger zähle hier unzweideutig zu den Antragsberechtigten. Auch nach § 850g ZPO könne ein nicht vollstreckender Unterhaltsgläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Änderung des Pfändungsbeschlusses stellen. Sonach könne auch für die Rechtsbeschwerdeführerin nichts anderes gelten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Das auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Vollstreckungsgericht § 850e Nr. 2 ZPO nur im Vollstreckungsverfahren anwenden kann (so auch OLG Düsseldorf NJW 1965, 2409; LG Flensburg MDR 1968, 58; MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850e Rn. 18; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850e Rn. 44; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850e Rn. 26, 31; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1149; a.A. AG Leck MDR 1968, 57; Grunsky ZIP 1983, 908, 910; offen gelassen von BAG NZA 1991, 147, 149).
1.
Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, dass nur ein Pfändungsgläubiger einen Antrag nach § 850e Nr. 2 ZPO stellen kann, denn es heißt ausdrücklich, dass mehrere Arbeitseinkommen auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen sind. Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Regelungen in § 850e Nr. 4 ZPO und § 850g ZPO führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschriften sehen zwar ausdrücklich ein Antragsrecht des "Beteiligten" bzw. des nicht vollstreckenden Unterhaltsgläubigers vor. Bei § 850e Nr. 4 ZPO ist aber bereits umstritten, ob ein nicht pfändender Abtretungsgläubiger antragsberechtigt ist (vgl. Denck, MDR 1979, 450; Musielak/Becker, a.a.O. § 850e Rn. 17 m.w.N.). Bei beiden Vorschriften besteht ein Antragsrecht aber jedenfalls nur dann, wenn (wenigstens) ein Gläubiger eine Pfändung ausgebracht hat, also im anhängigen Vollstreckungsverfahren. In diesen Fällen werden durch die Pfändung die Interessen des Abtretungs- oder des Unterhaltsgläubigers berührt, sodass die Zivilprozessordnung ihnen deshalb das Recht zu eigener Antragstellung im Vollstreckungsverfahren einräumt.
2.
Ob die Regelung des § 850e Nr. 2 ZPO bei der Abtretung von Forderungen entsprechend anwendbar ist, erscheint zweifelhaft (offen gelassen für laufende Ansprüche auf Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch von BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, MDR 1997, 877 [BGH 13.05.1997 - IX ZR 246/96]). Aus § 400 BGB ergibt sich, dass Abtretung und Pfändung einer Forderung im Hinblick auf den Schuldnerschutz gleich behandelt werden. § 850e Nr. 2 ZPO dient jedoch nicht wie § 850f ZPO dem Schutz des Schuldners. Durch die Zusammenrechnung der Arbeitseinkommen wird vielmehr der dem Schuldner insgesamt verbleibende unpfändbare Geldbetrag im Interesse des Gläubigers vermindert. Diese Regelung ist danach bei einer Abtretung nicht unabdingbar wie der gesetzliche Pfändungsschutz und unterliegt damit der Vertragsfreiheit der Parteien. Ob eine Zusammenrechnung von mehreren Arbeitseinkommen im Falle ihrer Abtretung an denselben Gläubiger gewollt ist oder nicht, ist daher, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, gegebenenfalls durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Für diese Vertragsauslegung ist das Vollstreckungsgericht jedoch nicht zuständig. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und in welchem Umfang eine der Parteien Rechte aus der Vereinbarung gegen den anderen herleiten kann, sind ein Streitstoff, der typischerweise in den Zuständigkeitsbereich des Prozessgerichts gehört (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 51/03, Rpfleger 2003, 516; OLG Köln NJW-RR 1998, 1689; a.A. MünchKomm-ZPO/Smid, a.a.O. Rn. 18; Stein/Jonas/Brehm, a.a.O. Rn. 44; Wieczorek/Schütze/Lüke, a.a.O. Rn. 36). Das Vollstreckungsgericht hat dagegen von einem ihm vorgelegten Vollstreckungstitel auszugehen; eine inhaltliche Prüfungskompetenz kommt ihm nicht zu. Demgemäß hat das Vollstreckungsgericht auch nicht zu entscheiden, zu wessen Lasten im Falle mehrerer Abtretungen an unterschiedliche Gläubiger der pfändungsfreie Betrag geht (a.A. Grunsky a.a.O. S. 910).
Streitwertbeschluss:
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 5.000,00 EUR.