Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1976, Az.: BVerwG 8 C 51/75
Zurückstellungsgrund; Mißbräuchliche Schaffung; Selbständiges Zurückstellungsbegehren; Struktur des gewerblichen Betriebes; Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 51/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ü VG Münster 07.04.1975 - 5 K 1502/73
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 WehrPflG
- § 20 Abs. 2 S. 2 WehrPflG
- § 34 Abs. 2 WehrPflG
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 96 Abs. 1 VwGO
- § 98 VwGO
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
- § 137 Abs. 3 VwGO
- § 412 ZPO
Fundstelle
- Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr 110
Amtlicher Leitsatz
1. "Zurückstellungsgrund" im Sinne des WehrPflG § 20 Abs 2 S 2 ist die Gesamtheit derjenigen Tatsachen, aus denen der Wehrpflichtige ein selbständiges Zurückstellungsbegehren herleitet.
2. Kann der Wehrpflichtige eine wesentliche Veränderung der Struktur des gewerblichen Betriebes, die seine Ersetzbarkeit erschwert, im Hinblick auf seine bevorstehende Einberufung aufschieben, so kann er sich auf die trotzdem vorgenommene Veränderung für eine Zurückstellung vom Wehrdienst nicht berufen.