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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.2020, Az.: 2 ARs 203/19

Zwingende Anwendung von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.2020
Aktenzeichen
2 ARs 203/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 21206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:060520B2ARS203.19.0

Verfahrensgegenstand

Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.
hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 11. Juli 2019 - 1 StR 467/18

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2020 beschlossen:

Tenor:

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht fest.

Gründe

1

Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat bei einer umfassenden Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung insbesondere auch zu einem Wegfall der Härteklausel des § 73c StGB aF und zu einer Verlagerung der Berücksichtigung der finanziellen Situation des Täters oder sonstiger unbilliger Härten in das Vollstreckungsverfahren geführt. Diese Gesetzesänderung gilt - wie der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 ausgeführt hat - auch für das Jugendstrafverfahren und führt auch hier zu einer zwingenden Anwendung der Vorschriften der §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB. Erzieherischen Belangen kann danach entgegen der Ansicht des anfragenden Senats allein im Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden. Die Rechtsprechung hat diese gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren, auch wenn es - worauf der 1. Strafsenat im Einzelnen hingewiesen hat - gute Gründe geben mag, die Anordnung der Einziehung von Taterträgen bzw. des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafverfahren als Ermessensentscheidung der Jugendgerichte auszugestalten.

Franke
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