Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.2020, Az.: 2 ARs 203/19
Zwingende Anwendung von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.2020
- Aktenzeichen
- 2 ARs 203/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 21206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:060520B2ARS203.19.0
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.
hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 11. Juli 2019 - 1 StR 467/18
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2020 beschlossen:
Tenor:
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht fest.
Gründe
Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat bei einer umfassenden Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung insbesondere auch zu einem Wegfall der Härteklausel des § 73c StGB aF und zu einer Verlagerung der Berücksichtigung der finanziellen Situation des Täters oder sonstiger unbilliger Härten in das Vollstreckungsverfahren geführt. Diese Gesetzesänderung gilt - wie der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 ausgeführt hat - auch für das Jugendstrafverfahren und führt auch hier zu einer zwingenden Anwendung der Vorschriften der §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB. Erzieherischen Belangen kann danach entgegen der Ansicht des anfragenden Senats allein im Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden. Die Rechtsprechung hat diese gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren, auch wenn es - worauf der 1. Strafsenat im Einzelnen hingewiesen hat - gute Gründe geben mag, die Anordnung der Einziehung von Taterträgen bzw. des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafverfahren als Ermessensentscheidung der Jugendgerichte auszugestalten.