Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1955, Az.: I ZR 88/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1955
Aktenzeichen
I ZR 88/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt/Main - 11.06.1953
OLG Frankfurt/Main - 08.04.1954

Fundstellen

  • BGHZ 18, 44 - 58
  • DB 1955, 845-846 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1955, 743-746 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1955, 1433-1435 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des B. D. V.-und Bu.-Ve. e.V., F. a.M., H. Allee ..., gesetzlich vertreten durch das alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied, den Verleger Dr. Josef Kn.,

Prozessgegner

die A. E.g. (AEG), gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Bo. und Ko., Hauptverwaltung F. a.M.-S., T.-St.-K.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Die fotomechanische Vervielfältigung (Fotokopie oder Mikrokopie) eines Schriftwerkes ist ohne Einwilligung des Berechtigten auch unter den Voraussetzungen des §15 Abs. 2 LitUrhG nicht ohne weiteres zulässig. Ob sie allgemein unzulässig ist oder nur dann, wenn zu dem gleichen Zweck eine Vervielfältigung mittels eines der älteren Vervielfältigungsverfahren, insbesondere hand- oder maschinenschriftlich, - vor allem wegen ihres Umfanges - nicht bewirkt worden wäre, bleibt unentschieden.

  2. 2.)

    Eine Vervielfältigung wird nur dann "zum persönlichen Gebrauch" im Sinne des §15 Abs. 2 LitUrhG bewirkt, wenn der Gebrauch zum mindesten überwiegend rein persönlichen Bedürfnissen des Gebrauchenden dienen soll.

  3. 3.)

    Der Gebrauch, den die Angestellten eines Erwerbsunternehmens im Interesse dieses Unternehmens von Fotokopien und Mikrokopien machen, die das Unternehmen gerade für einen solchen Gebrauch hergestellt hat, geht über den Rahmen der privaten Gebrauchszwecke hinaus, die allein durch §15 Abs. 2 LitUrhG von dem Vervielfältigungsverbot freigestellt werden sollten.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Parteien wird - unter teilweiser Zurückweisung dieser Rechtsmittel - das Urteil des 6.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 8. April 1954 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird - unter teilweiser Zurückweisung dieser Rechtsmittel - das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Juni 1953 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. I.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, Fotoduplikate (Fotokopien oder Mikrokopien) in einem oder mehreren Exemplaren von Abhandlungen oder Aufsätzen, die in den Zeitschriften:

    1. 1.

      "Werkstatt und Betrieb",

    2. 2.

      "Kunststoffe" des Verlages Carl Hanser GmbH,

    3. 3.

      "ATM-Archiv für technisches Messen",

    4. 4.

      "Elektrische Bahnen", des R. Oldenbourg-Verlages,

    5. 5.

      "Werkstattechnik und Maschinenbau" des Springer-Verlages

    jeweils in einem laufenden Kalenderjahr und in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr erschienen sind, herzustellen.

  2. II.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, Fotoduplikate (Fotokopien oder Mikrokopien) in einem oder mehreren Exemplaren von Abhandlungen oder Aufsätzen herzustellen, die in den Zeitschriften:

    1. 1.

      "Die Bautechnik",

    2. 2.

      "Der Stahlbau" des Verlags Wilhelm Ernst & Sohn,

    3. 3.

      "Juristische Rundschau" des Verlags Walter de Gruyter & Co,

    4. 4.

      "Metalloberfläche" des Verlags Carl Hanser GmbH,

    5. 5.

      "Regelungstechnik" des R. Oldenbourg-Verlags,

    6. 6.

      "Zentralblatt für Arbeitsmedizin und Arbeitsschutz" des Verlags Dr. D. Steinkopff,

    7. 7.

      "FTZ, Fernmeldetechnische Zeitschrift",

    8. 8.

      "Schweißen und Schneiden",

    9. 9.

      "Physikalische Berichte" des Verlags Friedr. Vieweg & Sohn,

    10. 10.

      "Optik" der wissenschaftlichen Verlagsgesellschaft,

    11. 11.

      "Konstruktion",

    12. 12.

      "Die Naturwissenschaften",

    13. 13.

      "Steuer und Wirtschaft",

    14. 14.

      "Zeitschrift für angewandte Physik",

    15. 15.

      "Elektrotechnik und Maschinenbau",

    16. 16.

      "Zeitschrift für analytische Chemie",

    17. 17.

      "Zeitschrift für Physik",

    18. 18.

      "Archiv für Elektrotechnik",

    19. 19.

      "Ingenieur-Archiv",

    20. 20.

      "Studium generale" des Springer-Verlages,

    21. 21.

      "ATZ-Automobiltechnische Zeitschrift",

    22. 22.

      "MTZ - Motortechnische Zeitschrift",

    23. 23.

      "Die Wasserwirtschaft" der Franck'schen Verlagsbuchhandlung W.Keller & Co,

    24. 24.

      "Zeitschrift für Metallkunde" des Dr. Riederer Verlags GmbH,

    im laufenden Kalenderjahr und im vorangegangenen Kalenderjahr erschienen sind.

  3. III.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. IV.

    Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 1/3 dem Kläger , zu 2/3 der Beklagten, die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge werden zu 1/5 dem Kläger , zu 4/5 der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger nimmt als Spitzenorganisation der Verlags- und Buchhändler-Verbände in der Bundesrepublik wirtschaftliche und sonstige Belange seiner Mitglieder wahr. Eine Reihe von Verlegern hat ihm die Verlagsrechte an literarischen Beiträgen, die in von ihnen verlegten Zeitschriften erschienen sind, uneingeschränkt übertragen, damit er im eigenen Namen gegen Verletzungen dieser Verlagsrechte vorgehen könne. Eine solche Verletzung sieht der Kläger in der fotomechanischen Vervielfältigung (Fotokopie und Mikrokopie) von in den Zeitschriften erscheinenden wissenschaftlichen Abhandlungen. Insbesondere beanstandet er, daß, wie es in zunehmendem Maße geschehe, Erwerbsunternehmen mit eigenen Fotokopierstellen für ihre Werksangehörigen Fotoduplikate von Abhandlungen aus Zeitschriften anfertigen.

2

Die Beklagte besitzt eigene Fotokopierstellen in Frankfurt/Main und in Berlin, die in der Hauptsache innerbetriebliche Unterlagen vervielfältigen, gelegentlich aber auch zur Vervielfältigung bedeutsamer Abhandlungen aus wissenschaftlichen Zeitschriften benutzt werden, die die Beklagte in einem oder mehreren Stücken regelmässig bezieht. Sie bedient sich dabei sowohl des Fotokopier- als auch des Mikrofilmverfahrens (Mikrokopie).

3

Der Kläger hat geltend gemacht: mit der in dieser Weise - ohne Einwilligung der Verleger - stattgefundenen Vervielfältigung von Abhandlungen aus Zeitschriften verletze die Beklagte schuldhaft die an diesen Abhandlungen bestehenden Urheber- und Verlagsrechte. Auf die Bestimmung des §15 Abs. 2 LitUrhG könne sie sich nicht berufen, da diese Vorschrift auf Vervielfältigungen, die auf fotomechanischem Wege angefertigt würden, nicht erstreckt werden könne. Zudem stelle die Beklagte die Vervielfältigungen nicht zum "persönlichen Gebrauch" und auch nicht ohne die Absicht her, "aus dem Werk eine Einnahme zu erzielen". Überdies mache sie sich mit den beanstandeten Vervielfältigungen eines Verstosses gegen §1 UnlWG schuldige. Der Kläger hat dementsprechend die Beklagte auf Unterlassung und Auskunfterteilung in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt, soweit sie - jeweils im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr erschienene - Abhandlungen aus Zeitschriften fotomechanisch vervielfältigt hat, deren Verleger dem Kläger die Verlagsrechte abgetreten haben. Da die Beklagte die Auffassung vertreten hat, sie sei zur Herstellung von Vervielfältigungen der beanstandeten Art befugt, hat er hinsichtlich einer Anzahl weiterer Zeitschriften, deren Verleger ihm ebenfalls die Verlagsrechte abgetreten haben, die Feststellung erbeten, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, Fotoduplikate (Fotokopien oder Mikrokopien) in ein oder mehreren Exemplaren von Abhandlungen oder Aufsätzen herzustellen, die in diesen Zeitschriften im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr erschienen sind.

4

Seine ursprünglichen Anträge hat der Kläger teilweise abgeändert und - hinsichtlich der Zahl der in Betracht kommenden Zeitschriften - eingeschränkt.

5

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.

6

Sie hat die Einschränkung der ursprünglichen Klageanträge als Teilrücknahme der Klage beanstandet und im übrigen geltend gemacht: §15 Abs. 2 LitUrhG betreffe Vervielfältigungen jeder Art, gleichviel, durch welches Verfahren sie hergestellt worden seien. Sie habe die beanstandeten Vervielfältigungen zum persönlichen Gebrauch hergestellt.

7

Dieser Gebrauch sei nicht auf die private oder häusliche Sphäre beschränkt. Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch liege auch dann vor, wenn ein Leiter oder ein Angestellter einer juristischen Person Vervielfältigungen für seine betriebliche Arbeit herstellen lasse. Die Grenze des persönlichen Gebrauchs werde nur dann überschritten, wenn die Vervielfältigung für die Öffentlichkeit bestimmt sei. Die Vervielfältigungen seien auch nicht zu dem Zweck hergestellt worden, im Sinne des §15 Abs. 2 LitUrhG "aus dem Werk" eine Einnahme zu erzielen. Auch der Tatbestand des §1 UnlWG sei nicht erfüllt, da keine Umstände vorlägen, die die Anfertigung der Fotoduplikate als unlauter erscheinen lassen könnten.

8

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen mit der Einschränkung stattgegeben, daß nur in der "laufenden" Vervielfältigung von Abhandlungen oder Aufsätzen aus den im Klageantrag aufgeführten Zeitschriften eine Verletzung der vom Kläger geltend gemachten Rechte zu erblicken sei.

9

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung mit dem Antrage eingelegt, die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Der Kläger hat sich der Berufung mit der Bitte angeschlossen, davon abzusehen, die Verurteilung und Feststellung auf die "laufende". Herstellung von Fotoduplikaten zu beschränken und der Klage in vollem Umfange stattzugeben.

10

Das Oberlandesgericht hat eine Verletzung der dem Kläger abgetretenen Rechte nur insoweit für gegeben erachtet, als Fotoduplikate (Fotokopien und Mikrokopien) auf Anordnung der Leitung des Unternehmens oder anderer leitender Stellen der Beklagten für die ihnen unterstellten Einrichtungen oder der Abteilungsleiter für andere Mitglieder ihrer Abteilungen zur Verwendung durch die in Betracht kommenden Fachkräfte hergestellt worden sind. Dementsprechend hat es das Urteil des Landgerichts abgeändert.

11

Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Kläger bittet, der Klage in vollem Umfange stattzugeben. Die Beklagte erstrebt die Klageabweisung auch insoweit, als zu ihrem Nachteile erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe:

12

I.

Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers mit zutreffender Begründung bejaht. Die Verleger der im Klageantrage aufgeführten Zeitschriften haben, wie das Berufungsgericht feststellt, dem Kläger ihre Verlagsrechte an den in diesen Zeitschriften erschienenen Beiträgen uneingeschränkt übertragen. Demzufolge ist der Kläger, soweit der Schutz der Verlagsrechte an den Beiträgen es erfordert, berechtigt, die Befugnisse auszuüben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind (§9 Abs. 2 VerlG). Dazu gehört auch die Befugnis, gegen Vervielfältigungen der Beiträge vorzugehen, wie sie die Beklagte nach der Auffassung des Klägers unter Verstoß gegen die §§11, 15 Abs. 1 LitUrhG vornimmt. Daß das den Verlegern eingeräumte Verlagsrecht seinerseits nicht das Recht zur Vervielfältigung der Beiträge auf fotomechanischem Wege umfaßt, steht dem, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht entgegen, da die Abwehrrechte des Verlegers nicht auf den Umfang seines eigenen Benutzungsrechts begrenzt sind, sondern grundsätzlich so weit reichen, wie der Schutz des Verlagsrechtes es erfordert (vgl. Ulmer, Urheber und Verlagsrecht, 1951, S. 257). Der Klageantrag erstreckt sich hinsichtlich des Unterlassungs- und des Feststellungsbegehrens allerdings auf die Zukunft, also auf einen Zeitraum, für den Verlagsrechte für die Verleger der dort genannten Zeitschriften noch nicht begründet worden sind. Ersichtlich sollte dem Kläger mit den bestehenden Verlagsrechten aber auch die Befugnis übertragen werden, die den Verlegern aus der etwaigen Verletzung dieser Rechte bereits entstandenen Ansprüche auf Unterlassung künftiger gleichartiger Verletzungshandlungen geltend zu machen und, soweit erforderlich, die zwischen den Verlegern und der Beklagten umstrittene Frage, ob die mit der Klage angegriffene Herstellung von Fotoduplikaten durch die Beklagte zulässig sei, gemäß §256 ZPO durch eine Feststellungsklage zu klären. Gegen die Zulässigkeit der Übertragung dieser Befugnisse bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben.

13

II.

In der Sache selbst ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Herstellung von Fotoduplikaten eines Schriftwerkes, mag sie im Wege der Fotokopie oder der Mikrokopie erfolgen, im Sinne der §§11, 15 Abs. 1 LitUrhG eine Vervielfältigung des Schriftwerkes ist. Denn unter den Begriff der Vervielfältigung im Sinne dieser Bestimmungen fällt nach allgemeiner Rechtsansicht jede körperliche Wiedergabe eines Schriftwerkes, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird. Auch auf die Zahl der Vervielfältigungsstücke kommt es nicht an. Schon die Herstellung eines einzigen Stückes ist Vervielfältigung (RGSt 41, 401 [402]; Ulmer, a.a.O., 141; Voigtländer-Elster-Kleine, Anm. B I 1 zu §11 LitUrhG).

14

Nach den §§1, 15 Abs. 1 LitUrhG gehört das Vervielfältigungsrecht zu den ausschließlich dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungsrechten. Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist nach §15 Abs. 1 LitUrhG grundsätzlich unzulässig. Statthaft ist sie ohne Einwilligung des Berechtigten nur, wenn sie unter die Bestimmung des §15 Abs. 2 LitUrhG fällt, wonach eine Vervielfältigung zulässig ist, sofern sie zum persönlichen Gebrauch und ohne die Absicht vorgenommen wird, aus dem Werk eine Einnahme zu erzielen. Unstreitig liegt die Einwilligung der Berechtigten - hier der Verleger - zu den mit der Klage beanstandeten fotomechanischen Vervielfältigungen der Beklagten nicht vor. Deshalb kommt es, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, darauf an, ob die Beklagte sich für ihr Verfahren mit Erfolg auf §15 Abs. 2 LitUrhG berufen kann.

15

III.

Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit der Frage befaßt, ob der Begriff der Vervielfältigung nach §15 Abs. 2 LitUrhG der gleiche sei wie der in Absatz 1 dieser Bestimmung, hinsichtlich dessen das Gesetz ausdrücklich festlegt, daß es gleichgültig sei, durch welches Verfahren die Vervielfältigung bewirkt werde, oder ob er in einem engeren Sinne verstanden werden müsse und demzufolge auf fotomechanische Vervielfältigungen nicht erstreckt werden könne. Die Frage ist in einem Urteil des LG Leipzig vom 7.12.1933 und vielfach im Schrifttum in dem zweiten Sinne beantwortet worden (Marwitz, Börsenblatt f.d. Deutschen Buchhandel, 1931, Nr. 252; Billig, daselbst, 1933, Nr. 80 im Anschluß an das vorbezeichnete Urt.d.LG Leipzig; Ostertag, Ufita IX, 105; Splett GRUR 1949, 157; von Erffa GRUR 1951, 226; Möhring in Gema, Magnettongeräte und Urheberrecht, 1952, S. 88; Voigtländer-Elster-Kleine, Anm. 21 a Abs. 3 zu §15 LitUrhG; vgl. auch Runge, Urheber- und Verlagsrecht, S. 154 ff). Das Berufungsgericht hat sie im Sinne der ersten Alternative entschieden, da für die engere Auslegung des Begriffs der Vervielfältigung in §15 Abs. 2 kein zwingender Grund vorliege, dem Gesetzgeber bei Erlaß des literarischen Urheberrechtsgesetzes im Jahre 1901 zudem mechanische Vervielfältigungsverfahren einfacherer Art wie das Kopieren mittels der Kopierpresse, die Hektografie, die Heliografie sowie das Lichtpausverfahren bekannt gewesen seien und der Mikrofilmgedanke schon im Jahre 1870 bei der Belagerung von Paris eine Rolle gespielt habe. Bei der Bestimmung des §15 Abs. 2 LitUrhG handele es sich zwar um eine Ausnahmevorschrift, die nach dem Willen des Gesetzgebers eng auszulegen sei. Jedoch sei es verfehlt, damit bereits bei dem Begriff der Vervielfältigung zu beginnen. Es sei geboten und genügend, die einschränkenden Merkmale des persönlichen Gebrauchs und des Fehlens einer Erwerbsabsicht zum Ansatzpunkt zu nehmen.

16

Diesen Ausführungen kann nicht in vollem Umfange beigetreten werden.

17

1.

Dem reinen Wortlaute nach werden allerdings durch §15 Abs. 2 LitUrhG auch fotomechanische Vervielfältigungen erfaßt. Der Gesetzgeber hat diese Bestimmung nicht auf handschriftliche Vervielfältigungen beschränken wollen. In der amtlichen Begründung zum 2. Entwurf des Gesetzes (Regierungsvorlage, Reichstags Verhandlungen, 10. Legislaturperiode II. Session 1900/1901 Nr. 97 der Drucksachen) wird ausdrücklich bemerkt, es werde nicht vorausgesetzt, daß die Vervielfältigung auf nichtmechanischem Wege bewirkt werde. Dem Gesetzgeber waren, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, bei Erlaß des Gesetzes im Jahre 1901 auch verschiedene mechanische Vervielfältigungsverfahren bekannt. Die heutigen Fotokopier- und Mikrofilmverfahren sind aber, mag man sie als absolute technische Neuerungen oder als Verfeinerungen der früheren Verfahren ansehen, in jedem Falle mechanische Vervielfältigungsverfahren. Sie stehen als solche zu der handschriftlichen Vervielfältigung in demselben Gegensatz, in dem die früheren mechanischen Verfahren zu ihr gestanden haben, sodaß kein begründeter Anlaß gegeben ist, sie lediglich wegen ihrer technischen Eigenart von dem Vervielfältigungsbegriff des §15 Abs. 2 LitUrhG auszunehmen.

18

2.

Hieraus folgt aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts noch nicht, daß die fotomechanische Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des §15 Abs. 2 LitUrhG, also zum persönlichen Gebrauch und ohne Erwerbsabsicht, zulässig ist. Wie der erkennende Senat in seinem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 13. Mai 1955 (Magnettonband) - I ZR 8/54 - ausgeführt hat, stellt sich die Bestimmung des §15 Abs. 2 LitUrhG nicht als Ausdruck einer im Wesen des Urheberrechts liegenden Begrenzung der Herrschaftsmacht des Urhebers, sondern als eine echte Ausnahme von den das Urheberrecht beherrschenden Grundgedanken und somit - übereinstimmend mit der Wortfassung - als eine echte Ausnahme von den Bestimmungen der §§11, 15 Abs. 1 LitUrhG dar. Die dort verfügte Einschränkung des Vervielfältigungsrechts des Urhebers darf daher nicht über ihren eigentlichen Sinn und Zweck hinaus erstreckt werden, selbst wenn der Wortlaut des Gesetzes dies zuliesse. Wie der erkennende Senat ebenfalls in dem vorbezeichneten Urteil unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 2, 176 [184] und des Reichsgerichts in RGZ 142, 40 [41] ausgeführt hat, muß auch gegenüber einem sprachlich eindeutigen Wortlaut eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes Platz greifen, wenn der zur Entscheidung stehende Interessenkonflikt bei Erlaß des Gesetzes noch nicht ins Auge gefaßt werden konnte, weil er erst durch eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderung in Erscheinung getreten ist. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Falle erfüllt. Durch die heutigen fotomechanischen Vervielfältigungsverfahren ist eine Sachlage entstanden, die der Gesetzgeber des Jahres 1901, mag er auch mit einer fortschreitenden Entwicklung der damals bekannt gewesenen mechanischen Vervielfältigungsverfahren gerechnet haben, nicht in den Kreis seiner Überlegungen einbeziehen konnte. Die Herstellung von Kopien mittels der Kopierpresse und ebenso die Hektografie setzten die Anfertigung einer hand- oder maschinenschriftlichen Abschrift voraus. Das Verfahren der Heliografie, bei dem Tiefdruckplatten mittels Fotografie und Ätzung hergestellt werden mußten, war umständlich und kostspielig. Das vom Berufungsgericht weiter genannte Lichtpausverfahren spielte nur für Vervielfältigungen technischer Zeichnungen eine Rolle. Alle diese Verfahren kamen ebenso wie die Hand- oder Maschinenschrift praktisch nicht für die Vervielfältigung ganzer Schriftwerke, zumal größeren Umfanges, sondern in der Regel nur für die Vervielfältigung einzelner Stellen aus Schriftwerken in Betracht. Gegenüber der Hand- und Maschinenschrift erwiesen sie sich im Grunde nur dann als vorteilhaft; wenn mehrere Vervielfältigungsstücke hergestellt werden sollten. Die Mikrofotografie steckte damals noch in den Anfängen und hatte keine praktisch in Betracht kommende Bedeutung. Der Druck schied, sofern es sich um die Herstellung eines oder weniger Vervielfältigungsstücke handelte, als zu kostspielig aus. Mit den heutigen fotomechanischen Vervielfältigungsverfahren ist dagegen ein Weg eröffnet worden, schnell und verhältnismäßig preiswert auch einzelne Vervielfältigungsstücke selbst umfangreicher Schriftwerke in einer Ausführung herzustellen, die, wenn auch das einzelne Vervielfältigungsstück nicht in gleicher Weise verkehrsfähig ist wie das handelsübliche Druckexemplar, für den persönlichen Gebrauch doch in der Regel einen vollwertigen Ersatz eines solchen Exemplars bietet. Der damit gegebene neue Sachverhalt hat ebenso wie die Sachlage, die durch die Entwicklung der Magnettongeräte geschaffen und in dem Urteil des erkennenden Senats vom 17. Mai 1955 behandelt worden ist, einen neuen urheberrechtlich bedeutsamen Interessenkonflikt hervorgerufen, dessen Lösung auch hier nicht ohne weiteres aus §15 Abs. 2 LitUrhG entnommen werden kann, weil er sich mit dem dort geregelten Interessenkonflikt nicht deckt und bei wörtlicher Anwendung des §15 Abs. 2 in einer Weise entschieden würde, die dem vom Gesetzgeber erstrebten Interessenausgleich nicht oder jedenfalls in vielen Fällen nicht entspräche.

19

3.

Der mit §15 Abs. 2 LitUrhG verfolgte Zweck ergibt sich, wie der erkennende Senat a.a.O. ausgeführt hat, aus dem Vergleich der durch diese Bestimmung geschaffenen Rechtslage mit dem früheren Rechtszustande. Das literarische Urhebergesetz vom 11. Juni 1870 enthielt keine dem §15 Abs. 2 entsprechende Bestimmung. §14 dieses Gesetzes lautete: "Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten hergestellt wird, heißt Nachdruck und ist verboten". Das Abschreiben war gestattet, sofern es nicht dazu bestimmt war, "den Druck zu ersetzen". Demgegenüber wollte das literarische Urheberrechtsgesetz vom 19.6.1901 die Rechtslage der Urheber in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht verbessern und behielt deshalb dem Urheber auch die nichtmechanische Vervielfältigung vor. Anderseits sollte, wie die oben erwähnte amtliche Begründung des zweiten Entwurfs ergibt, die Möglichkeit gewahrt bleiben, Abschriften für den eigenen privaten Gebrauch anzufertigen. Dabei dachte der Gesetzgeber, wie ebenfalls aus der amtlichen Begründung hervorgeht, vor allem an Mitglieder von Gesang- und Theatervereinen, die sich für unentgeltliche Aufführungen Abschriften und Auszüge von Koten und Rollen eines Bühnenwerkes anfertigen wollten. Dem Gesetzgeber des Jahres 1901 ging es, wie der Senat a.a.O. hervorgehoben hat, hiernach darum, das Vervielfältigungsrecht zum persönlichen Gebrauch im bisherigen Umfange bestehen zu lassen. Daß damit nicht nur kapitalschwachen Musik- und Theaterliebhabern, an die der Gesetzgeber im Interesse der Kunstpflege und aus sozialen Gründen in erster Linie gedacht hatte, die Beschaffung ihres Noten- und Rollenmaterials erleichtert wurde, sondern auch den Benutzern sonstiger literarischer Werke, insbesondere dem Wissenschaftler die Möglichkeit gegeben war, Vervielfältigungen für ihren persönlichen Gebrauch anzufertigen, lag klar zutage und ist auch in der Rechtslehre allgemein anerkannt worden.

20

4.

Die mit §15 Abs. 2 LitUrhG erfolgte Lösung des Interessenkonflikts zwischen Urheber und Benutzer ging zu Lasten des Urhebers, dessen nach dem Grundgedanken des Gesetzes insoweit unbeschränkte Herrschaftsmacht sich eine Einschränkung gefallen lassen musste. Das war aber für den Urheber tragbar. Nach dem damaligen Stand der Technik konnte insbesondere die Vervielfältigung von Noten- und Rollenmaterial, die der Gesetzgeber hatte ermöglichen wollen, keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Interessen bedeuten (vgl. hierzu die Ausführungen des erkennenden Senats a.a.O.). Eine solche Beeinträchtigung war aber mit Rücksicht auf den engen Rahmen, der jeder privaten Vervielfältigung nach Art und Umfang durch den Stand der Technik gezogen war, auch von den Vervielfältigungen nicht zu befürchten, die den Benutzern von literarischen Schriftwerken für ihren persönlichen Gebrauch durch §15 Abs. 2 LitUrhG gestattet waren. Jedenfalls konnte sie nicht so erheblich sein, daß sie im Interesse der Erleichterung wissenschaftlicher Arbeit, für die Vervielfältigungen im Rahmen des §15 Abs. 2 vor allem in Betracht kamen, dem Urheber und dem Verleger nicht hätte zugemutet werden können.

21

5.

Wollte man den durch die Entwicklung der fotomechanischen Vervielfältigungsverfahren entstandenen Interessenkonflikt durch wörtliche Anwendung des §15 Abs. 2 LitUrhG lösen, so würde das in zahlreichen Fällen eine Beeinträchtigung der Interessen der Urheber bedeuten, die weit über die Beeinträchtigung hinausginge, die der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes von 1901 als tragbar und billig empfunden hatte. Das Berufungsgericht schätzt allerdings das Interesse an Reproduktionen von Schriftwerken und Noten gering ein. Es meint, die Bedeutung der Vervielfältigungen werde meist, vor allem in zeitlicher Hinsicht, sehr bedingt sein. Bei Zeitschriften würden wegen der entstehenden Unkosten schon aus wirtschaftlichen Gründen in der Regel allenfalls nur Fotokopien von kleineren Aufsätzen hergestellt werden. Diese Auffassung ist jedoch mit dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu vereinbaren. Auch bei Zugrundelegung der von der Beklagten mitgeteilten Kostenbeträge ist das Fotokopieren von Zeitschriftenaufsätzen gegenüber der Anschaffung des Druckexemplars des betreffenden Zeitschriftenheftes vielfach durchaus lohnend. Daß an der Anfertigung solcher Fotokopien nur ein geringes Interesse bestehe, widerspricht der Lebenserfahrung. Das Berufungsgericht beachtet überdies nicht die Möglichkeiten, die insbesondere nach den überreichten Prospekten der Firma Lumoprint durch das Mikrofilmverfahren gegeben sind, mittels dessen unschwer und preiswert auch Buchwerke und längere Abhandlungen reproduziert werden können. Daß die unmittelbare Auswertung der Mikrofilme nur mit Hilfe eines allerdings noch recht kostspieligen Lesegerätes möglich ist, mag deren Verwendungsbereich einschränken, ändert aber nichts an der Tatsache, daß mit dem Mikrofilmverfahren ein Vervielfältigungsmittel gegeben ist, dessen Freistellung von einer Urhebervergütung mit dem Zweck, den der Gesetzgeber mit §15 Abs. 2 LitUrhG verfolgt hat, nicht zu vereinbaren wäre und zu einer durch diese Vorschrift nicht gewollten Beeinträchtigung der Interessen der Urheber führen müßte. Ebensowenig kann der Meinung der Revision der Beklagten beigetreten werden, daß die Interessen der Urheber durch das Fotokopieren von Zeitschriftenaufsätzen und Teilen aus solchen Aufsätzen, um die es sich im vorliegenden Rechtsstreit handelt, überhaupt nicht berührt würden, weil der Urheber für seinen in der Zeitschrift veröffentlichten Aufsatz ein Pauschalhonorar erhalte, das von der Höhe der Auflage der Zeitschrift unabhängig sei. Diese Meinung widerstreitet der wirtschaftlichen Erfahrung, daß die Höhe der Einnahmen der Verleger sich zwangsläufig und jedenfalls mit der Zeit auch auf die Höhe der den Autoren gezahlten Honorare auswirken muß. Daß der Autor an dem Aufsatz nicht finanziell interessiert sei, sondern nur ein Interesse daran habe, daß sein Beitrag durch Druck oder Fotokopie möglichst weiten Kreisen zugänglich gemacht werde, trifft entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. Soweit aber das ideelle Interesse der Urheber im Vordergrund stehen sollte, wird auch dieses Interesse beeinträchtigt, wenn die fotomechanische Vervielfältigung im Rahmen des §15 Abs. 2 LitUrhG freigegeben und infolge der Nachteile, die hieraus den Verlegern entstehen, die Drucklegung literarischen oder wissenschaftlichen Geistesgutes erschwert wird. Zu Unrecht vermißt die Revision der Beklagten auch den Nachweis, daß den Verlegern in der Vergangenheit durch das Fotokopieren von Zeitschriftenaufsätzen ein Schaden erwachsen sei. Daß die Verleger hierdurch jedenfalls in gewissem Umfange geschädigt worden sind, liegt so klar zutage, daß dafür kein Beweis erbracht zu werden brauchte. Auf die Höhe des tatsächlich entstandenen und für die Zukunft zu erwartenden Schadens kann es, wie der Senat a.a.O. ausgeführt hat, aber nicht ankommen. Entscheidend ist allein, daß die in Rede stehenden fotomechanischen Vervielfältigungsverfahren ihrem Wesen nach geeignet sind, dem Verleger und damit auch dem Urheber wirtschaftlich beachtliche Nachteile zuzufügen, Besteht auch nur die Möglichkeit einer solchen Schädigung, so muß die Gesetzesauslegung das ihrige tun, um sie zu verhüten (RGZ 136, 413 (423); vgl. auch BGHZ 11, 135 (148 [BGH 06.11.1953 - I ZR 97/52]/50)).

22

6.

Eine billige, dem Zweck der gesetzlichen Regelung entsprechende Lösung des Interessenkonflikts kann unter die sen Umständen nur durch eine einschränkende Auslegung des §15 Abs. 2 LitUrhG erfolgen. Ob es allerdings angezeigt ist, diese Bestimmung dahin auszulegen, daß die Herstellung fotomechanischer Vervielfältigungen aus ihrem Anwendungsbereich überhaupt auszunehmen sei, erscheint zweifelhaft. Gewisse Unterschiede in der Sach- und Rechtslage sind im Vergleich zu den im Urteil des Senats vom 18. Mai 1955 behandelten Aufnahmen geschützter Musik durch Magnettongeräte nicht zu verkennen. Das Berufungsgericht hat hierauf bereit hingewiesen. Es wird sich deshalb die Frage stellen, ob der Gesetzeszweck eine Auslegung des §15 Abs. 2 LitUrhG erfordert, die die Herstellung fotomechanischer Vervielfältigungen im privaten Bereich ohne Einwilligung des Berechtigten überhaupt unterbinden würde, oder ob es genügen müßte, diese Bestimmung einschränkend dahin auszulegen, daß sie die Verwendung fotomechanischer Vervielfältigungsverfahren nur dann nicht decken könne, wenn diese dazu dienen sollen, Vervielfältigungen herzustellen, die, vor allem wegen ihres Umfanges, mit den älteren Verfahren, insbesondere hand- oder maschinenschriftlich, nicht hergestellt worden wären, vor allem also, wenn mittels der fotomechanischen Verfahren ein Ersatz für das Druckexemplar geschaffen werden soll, das der private Vervielfältiger sich anderenfalls zu beschaffen genötigt gewesen wäre. Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend entschieden zu werden, denn im vorliegenden Falle verbietet sich die Anwendung des §15 Abs. 2 LitUrhG - und zwar ohne Einschränkung - schon deshalb, weil es sich hier nicht um Vervielfältigungen "zum persönlichen Gebrauch" im Sinne dieser Bestimmung handelt.

23

IV.

Das Berufungsgericht hat allerdings die Frage, ob die mit der Klage beanstandeten Vervielfältigungen der Beklagten "zum persönlichen Gebrauch" im Sinne von §15 Abs. 2 LitUrhG bestimmt seien, mit gewissen Einschränkungen bejaht. Es hat ausgeführt: Eine juristische Person könne als solche keinen persönlichen Gebrauch machen. Wenn im Gesetz von einer Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch die Rede sei, so könne nur der Gebrauch durch natürliche Personen gemeint sein. Bei Vervielfältigungen im Betriebe einer Körperschaft sei deshalb zu fragen, ob und inwieweit die in dem Verband tätigen natürlichen Personen Vervielfältigungsstücke erfordern dürften und ob und inwieweit die Körperschaft für diese Vervielfältigungen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung stellen dürfe. Dabei sei zu berücksichtigen, daß nach herrschender Meinung (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 165) im Rahmen des §15 Abs. 2 LitUrhG der Benutzer die Vervielfältigung nicht selbst herzustellen brauche, sondern sich dazu einer bezahlten Hilfskraft bedienen könne, daß eine Mitbenutzung durch Personen statthaft sei y die mit dem Vervielfältiger durch ein persönliches Band verbunden seien und daß schließlich der Gebrauch kein ausschließlich privater zu sein brauche, sondern auch beruflichen Zwecken dienen dürfe. Wesentlich sei, daß der Gebrauch auf einen engen Rahmen beschränkt bleibe und die Persönlichkeit des Benutzers im Vordergrund stehe. Deshalb sei zu verlangen, daß die Herstellung der Vervielfältigung auf dessen eigene Initiative zurückgehe und durch seine eigene Arbeit veranlaßt werde. Daher sei es zulässig, daß der einzelne Ingenieur eines Betriebes der Beklagten die für eine bestimmte Konstruktionsarbeit nötigen Unterlagen oder solche wichtigen Unterlagen fotokopieren lasse, die öfter gebraucht würden und die er für vorkommende Fälle zum Handgebrauch zur Verfügung haben wolle. Unzulässig sei es dagegen, wenn die Zentralverwaltung oder die Zehtralbücherei eines Unternehmens für die unterstellten Abteilungen Fotokopien zentral herstelle und verteile, gleichviel, ob dies im voraus allgemein angeordnet worden sei oder ob es im Einzelfalle geschehe. Das Berufungsgericht hat es demzufolge für zulässig erachtet, daß Sachbearbeiter der Beklagten im Einzelfalle je ein Fotoduplikat von Aufsätzen oder Abhandlungen oder Teilen davon sich durch die Fotokopierstellen der Beklagten haben anfertigen lassen, und hat nur beanstandet, daß die Fotokopierstelle der Beklagten in Frankfurt/Main auf Veranlassung des Direktors der Fabrikenleitung Fotoduplikate von einer Seite eines Zeitschriftenaufsatzes für eine Anzahl ihm unterstellter Betriebe und ferner der Leiter der Informationsabteilung der Beklagten Fotoduplikate nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Mitarbeiter seiner Abteilung hat herstellen lassen. In diesen Fällen habe sowohl zwischen dem Direktor der Fabrikenleitung und den ihm unterstellten Betriebsleitern als auch zwischen dem Leiter der Informationsabteilung und dessen Mitarbeitern kein "persönliches Band" bestanden, wie es für eine nach §15 Abs. 2 LitUrhG zulässige Mitbenutzung zu fordern sei.

24

Diese Ausführungen halten indessen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

25

Allerdings unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine juristische Person von einer Vervielfältigung keinen persönlichen Gebrauch im Sinne des §15 Abs. 2 LitUrhG machen könne, jedenfalls dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn es sich bei ihr, wie im vorliegenden Falle bei der Beklagten, um ein Erwerbsunternehmen handelt. Die Anwendung des §15 Abs. 2 LitUrhG würde daher ohne weiteres entfallen, wenn man die Beklagte selbst im Rechtssinne als "Gebraucher" der Fotoduplikate ansehen wollte. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann diese Bestimmung aber auch dann nicht angewendet werden, wenn allein auf den Gebrauch der Fotoduplikate durch die Sachbearbeiter der Beklagten abgestellt wird.

26

Nach dem vorgetragenen Sachverhalt werden die Fotoduplikate von den Fotokopierstellen der Beklagten in der Regel auf Anforderung der Sachbearbeiter, gelegentlich auch auf Weisung leitender Stellen angefertigt und den Sachbearbeitern zur Verfügung gestellt. Das geschieht auf Anordnung oder doch mit Wissen und Willen der Organvertreter der Beklagten, und zwar in der Annahme, daß die Sachbearbeiter die Fotoduplikate für die Erledigung der ihnen im Betriebe der Beklagten obliegenden Aufgaben benötigen oder die Duplikate für die Sachbearbeiter im Hinblick auf deren Aufgabenbereich von Interesse sind. Die Fotoduplikate sollen demnach im Betriebe der Beklagten und für deren gewerbliche Zwecke benutzt werden.

27

Unter diesen Umständen ist aber der Gebrauch, den die Sachbearbeiter von den Fotoduplikaten machen, wenn sie diese bestimmungsgemäß benutzen, kein persönlicher Gebrauch im Sinne des §15 Abs. 2 LitUrhG. Die Frage, ob ein Gebrauch für gewerbliche Zwecke stets die Anwendung des §15 Abs. 2 LitUrhG ausschließt, kann dabei dahinstehen. Denn jedenfalls setzt ein persönlicher Gebrauch im Sinne dieser Ausnahmebestimmung voraus, daß der Gebrauch zum mindesten überwiegend rein persönlichen Bedürfnissen des Gebrauchenden dienen soll. Inwieweit dies beispielsweise bei Vervielfältigungen zutrifft, die der Anwalt, der Arzt oder der Hochschullehrer für ihre beruflichen Arbeiten anfertigen oder anfertigen Lassen, ist Frage des Einzelfalles und bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Gebrauch, den im vorliegenden Falle die Angestellten eines Erwerbsunternehmens wie des der Beklagten im Interesse dieses Unternehmens von Fotoduplikaten machen, die das Unternehmen gerade für einen solchen Gebrauch hergestellt hat, geht in jedem Falle über den Rahmen der privaten Gebrauchszwecke hinaus, die allein durch §15 Abs. 2 LitUrhG von dem Vervielfältigungsverbot freigestellt werden sollten. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Fotokopierstellen der Beklagten die Fotoduplikate im Einzelfalle auf Anforderung der Sachbearbeiter herstellen oder ob die Herstellung auf Anweisung leitender Stellen für die diesen unterstellten Abteilungen oder im Auftrage eines Abteilungsleiters für seine Mitarbeiter erfolgt. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht diesen Fällen eine unterschiedliche Beurteilung hat zuteil werden lassen. Entgegen der Meinung des Landgerichts kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Herstellung der Fotoduplikate "laufend" oder nur vereinzelt erfolgt. Die rechtliche Charakterisierung des Gebrauchs, für den die Fotoduplikate bestimmt sind, wird dadurch ersichtlich nicht berührt.

28

V.

Kann hiernach §15 Abs. 2 LitUrhG im vorliegenden Falle schon deshalb nicht angewendet werden, weil das Merkmal der "Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch" nicht vorliegt, so brauchte auf die Frage, ob auch die weitere Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung - daß nämlich die Vervielfältigung nicht den Zweck haben darf, eine Einnahme zu erzielen - nicht erfüllt ist, nicht eingegangen zu werden. Soweit das Berufungsgericht meint, die Bestimmung des §15 Abs. 2 LitUrhG müsse, wenn sie keine unmittelbare Anwendung finden könne, jedenfalls entsprechend angewendet werden, kann ihm nicht beigetreten werden. Die entsprechende Anwendung des §15 Abs. 2 LitUrhG verbietet sich im vorliegenden Falle schon deshalb, weil, wie die Ausführungen unter Ziff III ergeben, der hier gegebene Interessenkonflikt ein anderer ist als der, den der Gesetzgeber mit jener Bestimmung ausgleichen wollte. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann dabei nicht allein auf die Beeinträchtigung abgestellt werden, die die Urheber durch die Vervielfältigungstätigkeit der Beklagten erlitten haben. Vielmehr ist hier die Sachlage in Betracht zu ziehen, die sich ergeben würde, wenn Vervielfältigungen, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, allgemein vorgenommen würden. Daß alsdann aber eine Schädigung der Urheber zu befürchten wäre, die weit über das Maß der vom Gesetzgeber mit der Ausnahmebestimmung des §15 Abs. 2 LitUrhG als tragbar gebilligten Beeinträchtigungen hinausginge, kann nach den Ausführungen unter Ziff III nicht zweifelhaft sein.

29

Der Senat verkennt bei alledem nicht, daß die innerbetriebliche Arbeit der Beklagten, indem ihr die Berufung auf §15 Abs. 2 LitUrhG versagt wird, eine gewisse Erschwerung erleidet, zumal das hieraus folgende Verbot der Herstellung von Fotoduplikaten sich auch auf Teile von Zeitschriftenaufsätzen erstreckt. Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, zu Lasten der Urheber dem Merkmal des persönlichen Gebrauchs eine dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht entsprechende Auslegung zu geben. Im übrigen ist zu betonen, daß - wirtschaftlich gesehen - der Sinn der Entscheidung, zu der der Senat gelangt ist, nicht darin besteht, in Fällen der vorliegenden Art die Herstellung fotomechanischer Vervielfältigungen grundsätzlich zu unterbinden, sondern daß es in Wahrheit darum geht, die Herstellung fotomechanischer Vervielfältigungen von der Zahlung einer angemessenen Vergütung an die Verleger abhängig zu machen. Die von der Beklagten angeschnittene Frage, ob und inwieweit der Verleger, sofern ihm eine angemessene Vergütung angeboten wird, die Einwilligung in die Vervielfältigung verweigern darf, ohne sich dem Vorwurf des Rechtsmißbrauchs auszusetzen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der vorgetragene Sachverhalt bietet insoweit zu näheren Erörterungen keinen Anlaß.

30

VI.

Den Verwirkungseinwand der Beklagten hat das Berufungsgericht zutreffend für unbegründet erachtet. Ebenso hat es hinsichtlich des mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruchs die Wiederholungsgefahr mit rechtlich einwandfreier Begründung bejaht. Die Revision der Beklagten hat insoweit auch keine Angriffe erhoben. Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß es sich in dem für unzulässig erachteten Fall der Herstellung von Fotoduplikaten einer Tabelle aus einem in der Zeitschrift "Werkstatttechnik und Maschinenbau" erschienenen Aufsatz von Ballhausen um ein nach §19 LitUrhG zulässiges Zitat gehandelt habe, ist nicht begründet, da das Berufungsgericht aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen konnte, daß die Tabelle in einer literarischen oder wissenschaftlichen Arbeit angeführt worden sei (§19 Abs. 1 Ziff 1 bzw 2 LitUrhG).

31

VII.

Hiernach ist der Unterlassungsantrag unter Ziff I und ebenso der Feststellungsantrag unter Ziff II des - eingeschränkten - Klageantrages begründet.

32

VIII.

Das Berufungsgericht hat für die Fälle, in denen es eine Verletzung der dem Kläger abgetretenen Verlagsrechte für gegeben erachtet hat, die Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht. Es hat - ohne nähere Begründung - angenommen, daß der Beklagten insoweit ein fahrlässiges Verhalten zur Last falle. Der erkennende Senat vermochte sich dem nicht anzuschliessen.

33

Der gegen die Beklagte erhobene Schuldvorwurf ist nicht begründet. Die Frage, ob und inwieweit es unter den Voraussetzungen des §15 Abs. 2 LitUrhG zulässig sei, fotomechanische Vervielfältigungen herzustellen, ist seit langem lebhaft umstritten, ohne daß eine Klärung der Rechtslage nach der einen oder anderen Richtung hin durch eine höchstrichterliche Entscheidung erfolgt wäre. Ebenso hat der Begriff des persönlichen Gebrauchs im Sinne des §15 Abs. 2 LitUrhG bislang in der Rechtsprechung noch keine Abgrenzung erfahren, die für Fälle der vorliegenden Art eine auch nur annähernd zuverlässige Beurteilung ermöglicht hätte. Auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1952 - BGHZ 8, 88 (95, 96)  [BGH 21.11.1952 - I ZR 56/52]- hat nach dieser Richtung hin noch keine hinreichende Klärung gebracht, da dort der Verstoß gegen das Vervielfältigungsverbot darin erblickt worden ist, daß die damalige Beklagte die beanstandete Vervielfältigung (Aufnahme auf Magnettonband) zu gewerblichen Zwecken und mit der Absicht der alsbaldigen, (akustischen) Wiedergabe an beliebige Dritte bewirkt hatte. Allerdings trifft es zu, daß der Standpunkt des Klägers von zahlreichen und namhaften Schriftstellern vertreten worden ist. Aber auch die Beklagte kann sich für ihre Auffassung auf beachtliche Fachstimmen berufen. Sie kann ferner darauf verweisen, daß mit fortschreitender Entwicklung der fotomechanischen Verfahren auch andere industrielle Großbetriebe in zunehmendem Maße dazu übergegangen sind, Vervielfältigungen der mit der Klage beanstandeten Art für ihre innerbetriebliche Arbeit herzustellen, ohne daß seitens der Urheber oder Verleger dagegen ernstlich eingeschritten worden wäre. Wenn die Beklagte es bei dieser - außergewöhnlichen - Sachlage auf eine gerichtliche Klärung der Streitfrage ankommen ließ, ohne bis dahin von der Herstellung fotomechanischer Vervielfältigungen Abstand zu nehmen, so kann ihr das nicht als Verschulden zugerechnet werden. Nach Erlaß des der Klage teilweise stattgebenden Urteils hat sie nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Leiters ihrer Patentabteilung, Braband, keine Fotoduplikate von Abhandlungen oder Aufsätzen aus den in der Klage angeführten Zeitschriften mehr hergestellt.

34

Ist hiernach der Beklagten kein Verschulden zur Last zu legen, so steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zu. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist daher nicht begründet. Damit erweist sich zugleich aber auch der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Auskunftserteilung als unbegründet, der nach dem Vortrage des Klägers der Vorbereitung einer bezifferten Schadensersatzklage dienen sollte.

35

IX.

Nach alledem war das angefochtene Urteil - unter teilweiser Zurückweisung dieser Rechtsmittel - auf beide Revisionen hin Aufzuheben und unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils, wie geschehen, zu erkennen.

36

Die Kostenentscheidung, bei der insbesondere zu berücksichtigen war, daß der Kläger seine ursprünglich weitergehenden Anträge in der ersten Instanz teilweise zurückgenommen hat, beruht auf den §§91, 92, 97 ZPO.

Wilde Bundesrichterin Dr. Krüger-Nieland ist beurlaubt und infolge Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert Wilde Nastelski Christoph Nörr