Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1957, Az.: BVerwG I C 103.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 103.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Stuttgart - 20.02.1956 - AZ: 5 S 172/55
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung des § 156 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14.1.1953 (BGBl. I S. 591).
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 12. Dezember 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Hering und Dr. Böhmer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Stuttgart (Flurbereinigungsgerichts) vom 20. Februar 1956 - 5 S 172/55 - wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof (Flurbereinigungsgericht) zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bleiben der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Rechtsvorgängerin des Klägers und der Beigeladene waren an dem vor dem Kriege nach den Bestimmungen des Württembergischen Feldbereinigungsgesetzes durchgeführten Feldbereinigungsverfahren I Dagersheim beteiligt. Mit der Bekanntgabe des Umlegungsplanes wurde vor dem Inkrafttreten der Reichsumlegungsordnung (1. Januar 1938) begonnen. Bei der Schlußtagfahrt des Verfahrens am 6. Mai 1938 haben die Beteiligten keine Einwendungen gegen die vorgesehenen Zuteilungen erhoben. Der Eigentumsübergang wurde auf den 31. März 1940 festgesetzt und die Vollzugskommission am 12. August 1947 aufgelöst. Die Rechtsvorgängerin des Klägers wurde gemäß dem Zuteilungsverzeichnis im Grundbuch als Eigentümerin der streitigen Parzelle 10 (neu) eingetragen. Der Beigeladene bewirtschaftete jedoch in der Folgezeit diese Parzelle in der Annahme, daß sie sein Eigentum sei.
Im Jahre 1953 stellte der Beigeladene fest, daß die Rechtsvorgängerin des Klägers im Grundbuch als Eigentümerin der streitigen Parzelle eingetragen war. Er beantragte daraufhin beim Feldbereinigungsamt die Richtigstellung dieser Zuteilung. Das Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung verfügte nach einem erfolglosen Einigungsversuch unter den Beteiligten durch Bescheid vom 26. Februar 1955 die Zuteilung der Parzelle 10 (neu) an den Beigeladenen gegen Zahlung von DM 2,69. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Parzelle 10 (neu) sei der Rechtsvorgängerin des Klägers im Zuteilungsplan aus einem offenbaren Versehen zugeteilt worden. Nach Maßgabe der Vollzugsverordnung zum württembergischen Feldbereinigungsgesetz sei eine Änderung des Zuteilungsplanes auch noch nach Beendigung des Feldbereinigungsverfahrens möglich.
Nach erfolglosen Einspruch des Klägers hob das Flurbereinigungsgericht die angefochtenen Bescheide auf. In den Gründen des Urteils heißt es: Das Flurbereinigungsgericht sei zur Entscheidung der Streitsache zuständig, obwohl die angefochtenen Verwaltungsakte nicht auf Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953, sondern auf die Vollzugsvorschriften zum württembergischen Feldbereinigungsgesetz gestützt seien. Die Bescheide entbehrten der Rechtsgrundlage. Die württembergischen Feldbereinigungsvorschriften seien durch § 155 der Reichsumlegungsordnung außer Kraft gesetzt worden. Nach § 156 Satz 3 der Reichsumlegungsordnung sei zwar für die Umlegung in Dagersheim das alte Recht anzuwenden gewesen. Da aber das Umlegungsverfahren spätestens seit Auflösung der Vollzugskommission im Jahre 1947 nicht mehr anhängig sei, könnten von diesem Zeitpunkt ab die alten Vorschriften nicht mehr angewendet werden. Nach § 132 des Flurbereinigungsgesetzes sei eine Berichtigung auch noch nach der Zuteilung möglich. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen jedoch nicht vor. Der offenbare Mangel der Zuteilung habe nur durch Planänderung oder Plannachtrag geheilt werden können. Das sei aber nach Auflösung der Vollzugskommission nicht mehr möglich. Die irrtümliche Zuteilung des Flurstücks 10 (neu) an die Rechtsvorgängerin des Klägers könne - auch wenn sie fehlerhaft sei - nicht zurückgenommen werden, da darin ein die Rechtsvorgängerin des Klägers begünstigender und den Beigeladenen belastender rechtsgestaltender Verwaltungsakt zu sehen sei. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 149 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes scheide ebenfalls aus.
Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene die vom Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Er führt aus: Der Verwaltungsgerichtshof habe § 156 Satz 3 der Reichsumlegungsordnung unrichtig ausgelegt. Auch eine etwaige Berichtigung in der Feldbereinigung gehöre noch zum "anhängigen Verfahren". Es widerspreche den verfahrensrechtlichen Regelungen, die nachträgliche Änderung der Zuteilung nach dem Flurbereinigungsgesetz und nicht nach, dem württembergischen Feldbereinigungsgesetz und seiner Vollzugsverordnung beurteilen zu wollen. Aber auch wenn man § 132 des Flurbereinigungsgesetzes anwende, seien die angefochtenen Bescheide gerechtfertigt. Im Gegensatz zur Auffassung des Flurbereinigungsgerichts liege eine offenbare Unrichtigkeit vor; es handele sich um ein echtes Versehen der Vollzugskommission, die das, was sie anordnete, nicht gewollt habe. Schließlich habe die irrtümliche Zuteilung des Flurstücks 10 (neu) auch als fehlerhafter Verwaltungsakt entgegen der Ansicht des Flurbereinigungsgerichts zurückgenommen werden können. Der Gedanke der Rechtssicherheit stehe dem nicht entgegen; dieser erfordere vielmehr die Zurücknahme.
Der Kläger beantragt Verwerfung der Revision mit der Begründung, daß der Beigeladene in der Revisionsschrift keinen bestimmten Antrag gestellt habe; hilfsweise beantragt er Zurückweisung der Revision und stützt sich im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Urteils.
Das beklagte Land schließt sich dem Antrag des Beigeladenen an. Es hält die einschlägigen Vorschriften der Vollzugsverordnung zum württembergischen Feldbereinigungsgesetz nicht durch § 155 der Reichsumlegungsordnung für aufgehoben. Das Feldbereinigungsverfahren sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide auch noch anhängig gewesen.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.
Der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Genüge getan (Beschluß des Großen Senats vom 8. November 1954 - BVerwGE 1, 222 -). Die Revisionseinlegung selbst ließ bereits erkennen, daß der Beigeladene mit der Revision die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Entscheidung nach seinem in der Vorinstanz gestellten Antrag auf Abweisung der Klage begehrt.
Das Flurbereinigungsgericht, das seine Zuständigkeit zu Recht bejaht hat, geht zutreffend davon aus, daß das württembergische Flurbereinigungsgesetz mit seiner Vollzugsverordnung durch § 155 der Reichsumlegungsordnung außer Kraft gesetzt wurde. Dagegen ist die Auffassung, daß diese Bestimmungen bei Erlaß der angefochtenen Verwaltungsakte nicht mehr hätten angewendet werden können, nicht zutreffend.
Das Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - hat sich keine rückwirkende Kraft beigelegt. Für anhängige und für bereits abgeschlossene Verfahren bestimmt § 156 FlurbG - von den hier nicht interessierenden Unternehmen nach dem bayerischen Recht abgesehen - folgendes: Auf anhängige Verfahren, in denen die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes oder der ihm entsprechenden Urkunde begonnen hat, findet das Flurbereinigungsgesetz keine Anwendung; der Landesgesetzgeber kann anderes bestimmen. Soweit von dieser Ermächtigung kein Gebrauch gemacht wird, sind somit diese Verfahren nach dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flurbereinigungsgesetzes geltenden Recht zu Ende zu führen (§ 156 Satz 1 FlurbG). Auf die sonstigen anhängigen Verfahren, also auf diejenigen, die zwar eingeleitet, in denen aber mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes noch nicht begonnen worden ist, ist das neue Recht anzuwenden. In den übrigen, d.h. in den bereits abgeschlossenen Verfahren aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes, bestimmt sich die Rechtswirksamkeit der in diesem Verfahren ergangenen Anordnungen, Feststellungen und Entscheidungen der Behörden und Spruchstellen nach dem bisherigen Recht. Das bedeutet, daß Bestand und Inhalt der nach früherem Recht vorgenommenen Maßnahmen sich nach dem Recht bestimmen, das zur Zeit des Erlasses des fraglichen Verwaltungsaktes gegolten hat. Ob der Verwaltungsakt nichtig oder fehlerhaft ist, oder ob eine Tatsache einen Aufhebungsgrund für die frühere Maßnahme darstellt, richtet sich nach den Bestimmungen des alten Rechts. Datei kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, wann die Nichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes geltend gemacht wird. Die nach früheren Recht ergangene Verwaltungsmaßnahme unterliegt der Beurteilung nach den früheren Bestimmungen. Nicht nur die Feststellung, daß die strittige Maßnahme dem früheren Recht widerspreche, sondern auch ihre etwa notwendige Aufhebung oder Änderung richtet sich nach den Vorschriften, unter deren Herrschaft sie erlassen wurde.
Das Flurbereinigungsgericht glaubt, § 156 Satz 3 FlurbG nicht anwenden zu können, weil die angefochtenen Verwaltungsakte nach dem Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes erlassen wurden. Dieser einschränkenden Auslegung der Bestimmung vermag der Senat nicht zu folgen, weil sie dann keinen Sinn haben würde. Der Beigeladene begehrt die Änderung der seinerzeitigen Zuteilung mit der Behauptung, sie sei unrichtig erfolgt. Er stützt sein Begehren demnach darauf, daß ein nach württembergischem Recht vorgenommener Verwaltungsakt rechtsunwirksam erlassen worden sei. In der Tatsache, daß die Flurbereinigungsbehörde dem Begehren des Beigeladenen entsprochen hat, liegt die Feststellung, daß die seinerzeitige Zuteilung fehlerhaft war. Der Kläger hat die von der Flurbereinigungsbehörde erlassenen Bescheide mit der Klage angegriffen, indem er darlegt, die seinerzeitige Zuteilung sei zu Recht erfolgt, bzw. sie könne nachträglich nicht mehr abgeändert werden. Der eigentliche Streit geht also im Grunde um die Frage der Rechtmäßigkeit der seinerzeit vorgenommenen Zuteilung der strittigen Fläche.
Ob die Zuteilung fehlerhaft war, ist demnach nach Maßgabe der Württembergischen Bestimmungen zu prüfen. Desgleichen ist die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften eine Änderung der Zuteilung nach Abschluß des Verfahrens zulassen, nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.
Diese Prüfung hat das Flurbereinigungsgericht unterlassen. Daher war seine Entscheidung aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Hering
Dr. Böhmer