Bundessozialgericht
Urt. v. 23.05.1990, Az.: 9b/11 RAr 19/89
Behinderter; Bemessung von Übergangsgeld ; Rehabilitationsmaßnahme; Umschulung; Berufsfindung; Arbeitserprobung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.05.1990
- Aktenzeichen
- 9b/11 RAr 19/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NZA 1991, 77-78 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1990, 415 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Das Übergangsgeld für einen Behinderten ist nach seinem Arbeitsentgelt zu bemessen, das er unmittelbar vor einer als Rehabilitationsmaßnahme gewährten Umschulung erzielte, falls er zwischen dieser Maßnahme und einer vorausgegangenen Berufsfindung und Arbeitserprobung nach seinem Entgelt zumutbar beschäftigt war.