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Bundessozialgericht
Urt. v. 23.05.1990, Az.: 9b/11 RAr 19/89

Behinderter; Bemessung von Übergangsgeld ; Rehabilitationsmaßnahme; Umschulung; Berufsfindung; Arbeitserprobung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.05.1990
Aktenzeichen
9b/11 RAr 19/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NZA 1991, 77-78 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1990, 415 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Das Übergangsgeld für einen Behinderten ist nach seinem Arbeitsentgelt zu bemessen, das er unmittelbar vor einer als Rehabilitationsmaßnahme gewährten Umschulung erzielte, falls er zwischen dieser Maßnahme und einer vorausgegangenen Berufsfindung und Arbeitserprobung nach seinem Entgelt zumutbar beschäftigt war.