§ 20a HmbDG - Informationen nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 7. Februar 2024 (ABl. L, 2024/505, 12.2.2024), unterrichtet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Entscheidungen der Disziplinarorgane über die
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unanfechtbare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1,
- 2.
Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn
- a)
das Disziplinarverfahren wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 24 Absatz 1 BeamtStG in Verbindung mit § 24 Absatz 1 HmbBG nicht zu Ende geführt wird oder
- b)
die Beamtin oder der Beamte nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 BeamtStG in Verbindung mit § 31 HmbBG mit einem Antrag auf Entlassung einer im Disziplinarverfahren zu erwartenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zuvor kommt.
Der Zeitraum nach Artikel 56a Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG ist für die in Satz 1 genannten Entscheidungen der Disziplinarorgane der Zeitraum bis zum Erreichen der für die jeweilige Laufbahn maßgeblichen gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand, längstens jedoch 15 Jahre.
(2) Die Vorwarnung nach Absatz 1 ist auszulösen, sobald eine rechts- beziehungsweise bestandskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung sind auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
- 1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
- 2.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
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dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.