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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.2007, Az.: 5 StR 116/07

Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf erneute Vernehmung eines Zeugen; Relevanz einer unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Antrags; Zulässigkeit der Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Überflüssigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.2007
Aktenzeichen
5 StR 116/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 13051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Leipzig - 14.11.2006

Verfahrensgegenstand

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. März 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Verfahrensrüge, der Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen B sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, bemerkt der Senat:

Zwar beschreibt der Antrag mit der behaupteten Tatsache, dass der Zeuge vorsätzlich gelogen habe, ein bloßes Beweisziel. Indes enthält die Begründung des Antrags die Behauptung, der Zeuge habe nach seiner gerichtlichen Vernehmung gegenüber dem Angeklagten eine bestimmte Äußerung bezüglich seiner bisher den Angeklagten belastenden Zeugenaussage gemacht. Solches genügt, um die an das Vorliegen eines Beweisantrags zu stellenden Anforderungen zu erfüllen (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 16; BGH StV 2005, 254, 255) [BGH 01.03.2005 - 5 StR 499/04]. Das Landgericht hat aber diesen Antrag als Beweisermittlungsantrag dergestalt zurückgewiesen (RB S. 3 3. Absatz), dass hierdurch die Erfordernisse einer Zurückweisung eines Beweisantrags als bedeutungslos im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erfüllt sind.

Der Senat schließt deshalb aus, dass das Urteil bei dem hier gegebenen besonders sicheren Beweisergebnis auf der letztlich nur unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Antrags beruhen und der Angeklagte hierdurch benachteiligt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2005 - 5 StR 514/04). Im Übrigen wird auf BGH StV 2001, 504, 505 und BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30 verwiesen.

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